Steuer

Position des BUND und der IG BAU sowie Zweifeln des HLFV und des WBV WE - die Begründung zu § 15). Dieser - auch wegen langen Übung so zu bezeichnende - Teilbegriff „Genossenschaftswald" für die öffentlich-rechtlichen „Genossenschaften" (Realverbände) muss aber wegen nicht zu vermeidender begrenzter Sonderregelungen bei der Waldbewirtschaftung begrifflich erhalten bleiben. Die besondere öffentlich-rechtliche Bindung ergibt sich aus § 15 des Gesetzentwurfs.

Wie bisher § 9 Abs. 1, erste Alternative, des Körperschafts- und Genossenschaftswaldgesetzes weist jetzt Absatz 5 den Wald der Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz dem Genossenschaftswald zu.

Zu § 4:

Zu Absatz 1:

Damit das neue Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung bürger- und verwaltungsfreundlich eigenständig angewendet werden kann, ist diese kurze zutreffende Regelung des § 4 BWaldG in Absatz 1 wie bisher zu übernehmen (vgl. auch zu § 1).

Zu Absatz 2:

Wegen der Einbeziehung des Feld- und Forstordnungsgesetzes bedarf es in Absatz 2 zur Unterscheidung von Waldbesitzenden der Einführung und Definition des Begriffs „sonstige Grundbesitzende". Hierdurch entsteht weder Mehr- noch Minderaufwand.

Zu § 5:

Zu Absatz 1:

Die Umsetzung des - für die Realisierung der Ziele des Gesetzes im Zusammenhang mit öffentlichen Planungen und Maßnahmen wichtigen - § 8 BWaldG stand bisher in Niedersachsen im Gegensatz zu den meisten Bundesländern noch aus (zur Kritik siehe Klose/Orf a.a.O., § 8 Rd.-Nr. 11). Diese Regelungen sind für Planungen und Maßnahmen gedacht, für die in den Fachgesetzen hinsichtlich zahlreicher Arten von Planfeststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren und anderer Planungen, auch naturschutzrechtlicher Art, einschließlich einstweiliger Sicherstellungen

1. keine oder eine schwächere Berücksichtigung der drei Waldfunktionen,

2. keine oder eine geringere Beteiligung der für Forstwirtschaft zuständigen Behörden geregelt sind. Planungen und Maßnahmen sind zwar meistens nur durch Entscheidungen möglich. Der Begriff „Entscheidungen" ist aber im Wesentlichen klarstellend mit aufzunehmen.

Niedersachsen hat die Bundesregelung bisher nicht (oder zumindest in § 5 LWaldG sehr unvollkommen) umgesetzt mit der Begründung, dass insoweit (verwaltungsinterne) Verwaltungsvorschriften genügen. Dem vermögen Klose/Orf (a.a.O. § 8 Rd.-Nr. 11) aus rechtlichen und sachlichen Gründen nicht zuzustimmen: Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften führen nicht zur Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten oder Verordnungen und Satzungen. So werden Forstämter als Träger (genauer: Organe) öffentlicher Belange der Forstwirtschaft nur zum Teil aufgrund von Verwaltungsvorschriften unmittelbar beteiligt (z. B. bei baurechtlichen Planungen und Vorhaben die Niedersächsischen Beratungsforstämter der Landesforstverwaltung). Eine gesetzliche Regelung zur Realisierung des § 8 BWaldG ist daher geboten. In Satz 1 ist die materiellrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung der Waldfunktionen festgelegt, in Satz 2 der allgemeine verfahrensmäßige Aspekt. Die schon in der Vorbereitungsphase zu beteiligenden Beratungsforstämter der Landesforstverwaltung als Forstbehörden haben weiterhin zu allen drei Waldfunktionen Stellung zu nehmen. Im Gegensatz zu der ablehnenden Auffassung der AG KomSpV handelt es sich nicht um eine Kontrollfunktion, sondern eine bundesrechtlich zum Schutz der Waldbelange vorgesehene Beteiligung neben der Beteiligung der Träger anderer Belange. Eine teilweise Abspaltung der Aufgaben der Beratungsforstämter auf die Forstämter der Landwirtschaftskammer entgegen der bisherigen Rechtslage gemäß dem Vorschlag des HLFV und des WBV WE würde zu einer nicht vertretbaren Zersplitterung der Aufgabenerledigung führen und insbesondere auch Probleme wegen der vor allem für Landwirtschaftsbelange zuständigen Landwirtschaftskammern als Aufsichtsbehörden mit sich bringen. Auch eine doppelte Zuständigkeit ist abzulehnen. Die übernommene Regelung des Absatzes 3 genügt. Der Zusatz „unmittelbar oder mittelbar" von Auswirkungen für Waldflächen (Vorschlag des NABU) ist entbehrlich, da der Wortlaut des Gesetzentwurfs auch zumindest nicht unerhebliche mittelbare Auswirkungen umfasst.

Soweit es sich bei den Entscheidungen um einstweilige Sicherstellungen von Naturschutzgebieten u. Ä. (§ 32 NNatSchG) handelt, braucht die Naturschutzverwaltung nach veranlasster Mitteilung nicht die Rückantwort des Beratungsforstamts abzuwarten, wenn diese nicht umgehend eintrifft.

Zu Absatz 2:

Die Waldbehörden und die Naturschutzbehörden haben bei waldgesetzlichen hoheitlichen Entscheidungen (Waldumwandlung, Erstaufforstung usw.) mit den fachkundigen Forstbehörden (den Beratungsforstämtern der Niedersächsischen Forstverwaltung) - praktisch wie bisher - zum Schutz der Waldfunktionen ein Benehmen herzustellen, wenn, wie im Regelfall, der Verwaltungsträger der Waldbehörde oder Naturschutzbehörde nicht mit solchen Fachkräften ausgestattet ist.

Die Auffassungen weniger Verbände weichen von dem Gesetzesentwurf ab. Die IG BAU möchte viel weitergehend sogar die Aufgaben der Waldbehörden den Beratungsforstämtern der Landesforstverwaltung übertragen. Die AG KomSpV und die LJN wollen dagegen nicht einmal die Benehmensregelung für den im Gesetzentwurf eingeschränkt vorgesehenen Fall akzeptieren, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nicht über das erforderliche zuständige (wichtig für die IG BAU) forstliche Fachpersonal verfügt. Der HLFV und der WBV WE befürworten die Pflicht zur Benehmensherstellung auch dann, wenn die Waldbehörde über forstfachliches Personal (§ 15 Abs. 3) verfügt, das auch in der Waldbehörde eingesetzt ist. Der Gesetzentwurf gleicht die unterschiedlichen Auffassungen aus und trägt der Wahrung der Waldbelange und der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes in jeweils gebotenem Umfang Rechnung.

Zu Absatz 3: § 9 Abs. 2 LWaldG ist redaktionell angepasst weiter erforderlich, aber zentral anzusiedeln. Bei der Landwirtschaftskammer sind deren Forstämter zuständig (BDF, so wohl auch der HLFV und der WBV WE).

Zu § 6:

Die bisherigen Regelungen der §§ 10 bis 12 LWaldG über die regionalen forstlichen Rahmenpläne werden im Wesentlichen in die §§ 6 und 7 übernommen, jedoch wie im Bundeswaldgesetz und im Naturschutzrecht werden das Landschaftsprogramm, das landschaftliche Rahmenprogramm als verwaltungsinterne, an die Raumordnungsziele gebundene Pläne den unmittelbar für Waldbesitzende geltenden Vorschriften vorangestellt.

Zu Absatz 1:

Wie im Naturschutzbereich ist auch im Waldbereich ein entsprechendes verwaltungsinternes Planungsinstrument auf Landesebene erforderlich. Der Zweck ergibt sich zwingend aus § 6 Abs. 1 BWaldG. Daraus folgt entgegen der Auffassung des NABU, dass das waldgesetzliche Ziel der Erstaufforstung nicht ausgeklammert werden darf. Das in der Praxis schon eingeführte (auch verwaltungsinterne) Landeswaldprogramm als notwendige Parallele zum naturschutzrechtlichen Landschaftsprogramm ist für eine steuernde Planung, insbesondere als Abwägungsbeitrag für das Landes-Raumordnungsprogramm, unentbehrlich und in § 7 Abs. 1 Satz 1 BWaldG auch vorgesehen (vgl. zu § 7). Einer scharfen Abgrenzung zum unberührt bleibenden Landschaftsrahmenplan (und Landschaftsplan) bedarf es also nicht.

Auf die ohne praktische Bedeutung gebliebenen örtlichen Waldpläne kann dagegen deregulierend verzichtet werden.

Eine strikte Pflicht zur Schaffung forstlicher Rahmenpläne (so die IG BAU) ist nicht erforderlich, die Sollregelung, die Ausnahmen nur bei atypischen Sachverhalten zulässt, reicht aus; auch die Fortschreibung der Pläne (ANJN) ist selbstverständlich mit zugelassen und braucht nicht zusätzlich geregelt zu werden.

Zu Absatz 2:

Auf die Bundesgrundsätze des § 6 Abs. 3 BWaldG darf, da nicht unmittelbar für Bürger geltende Regelungen erstellt werden, weiterhin verwiesen werden.

Weitere bisher in § 10 Abs. 3 LWaldG bestimmte Darstellungserfordernisse der forstlichen Rahmenpläne lassen sich unter Entlastung des Gesetzestextes durch Erlass regeln.

Die bisherige Einschränkung der Planinhalte „unter Beachtung der Ziele der Raumordnung", kann hinsichtlich der planerischen Fortschreibung entfallen (so im Ergebnis auch ANJN und IG BAU).

Zu § 7:

Zu Absatz 1 wird auf die Begründung zu § 6 verwiesen.

Zu den Absätzen 2 und 3:

Hinsichtlich des Landeswaldprogramms (Absatz 2 kann das Verfahren insbesondere hinsichtlich der notwendigen Beteiligungen vereinfachter als bei den regionalen forstlichen Rahmenplänen (Absatz 3) gestaltet werden. Dies ergibt auch ein Vergleich auf die entsprechenden, ebenfalls nur verwaltungsinternen Pläne des Naturschutzrechts in den §§ 5 und 6 BNatSchG, umgesetzt durch die §§ 4 bis 6 NNatSchG. Da die Einführung des Landeswaldprogramms im Rahmen einer Sollermächtigung des Bundesrechts erfolgt, wird eine Reduzierung der generellen Verfahrensregeln des § 7 Abs. 1 BWaldG, und damit eine Verwaltungsvereinfachung, für zulässig gehalten. Da das Landeswaldprogramm sich auf Grundsätze und allgemeine Ziele beschränkt, werden auch keine näheren Bindungen für die regionalen forstlichen Rahmenpläne festgelegt, sodass auch aus diesem Grund die Beteiligungen verkürzt werden dürfen.

Die Landwirtschaftskammer gehört zweifelsfrei zu den Trägern öffentlicher Belange, sodass dies nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden muss (so aber der HLFV und der WBV WE). Zu den Verbänden des Absatzes 3 zählen die der Wald- und sonstigen Grundbesitzenden, u. a. auch die kommunalen Spitzenverbände, die anerkannten Naturschutzverbände und der Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e. V. sowie der Landesverband des niedersächsischen Landvolks, selbst wenn sie keine regionalen Untergliederungen haben. Ein betroffener regionaler Verein kann z. B. auch der Träger eines Naturparks sein. Die Einbeziehung der anerkannten Naturschutzverbände, die der BUND und der LVN DGWV ausdrücklich begrüßen, der HLFV, der WBV WE und der ZJEN ablehnen, kann zur Erweiterung des zu prüfenden Materials und damit zu breiter abgestimmten Ergebnissen führen.

Die Auskunftspflicht der Waldbesitzenden und (im Sinne von § 4) sonstigen Grundbesitzenden sowie der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse ergibt sich aus dem unmittelbar geltenden § 42 BWaldG. Weitere Einzelheiten zum Verfahren, insbesondere zur Art der Unterrichtung der Absender von Stellungnahmen liegen in der Gestaltungsfreiheit der Behörde.

Zu § 8: