Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

Soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, sind die Sitzungen der Ausschüsse nicht öffentlich.

Zu einer öffentlichen Sitzung haben die Presse und andere Zuhörerinnen und Zuhörer Zutritt, soweit der Raum ausreicht.

(2) Hört ein Ausschuss Interessenvertreterinnen, Interessenvertreter oder Sachverständige an, so kann dies auf Beschluss des Ausschusses in öffentlicher Sitzung geschehen.

(3) Beratungsgegenstand und -ergebnis nichtöffentlicher Sitzungen dürfen der Presse und anderen Außenstehenden mitgeteilt werden, nicht jedoch die Äußerungen einzelner Teilnehmerinnen oder Teilnehmer oder das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder des Landtages in der Sitzung. § 95 Abs. 6 gilt entsprechend.

Die Ausschüsse können in besonderen Fällen Teile ihrer Verhandlungen für vertraulich erklären.

Verhandlungen eines Ausschusses über Unterlagen, die er nach § 95 a Abs. 1 Satz 1 für vertraulich erklärt hat, sind vertraulich.

Die Verhandlungen der Ausschüsse zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs (§ 15) sowie zur Vorbereitung der Wahl und der Zustimmung nach Artikel 70 Abs. 2 der Verfassung (§ 16) sind stets vertraulich.

(5) Mitteilungen über vertrauliche Verhandlungen eines Ausschusses (Absatz 4) dürfen nur Mitgliedern dieses Ausschusses, anderen Personen, die an diesen Verhandlungen teilgenommen haben, den Fraktionsvorsitzenden und der Präsidentin oder dem Präsidenten gemacht werden.

Ein Ausschuss kann im Einzelfall Abweichungen von Absatz 5 beschließen.

Soll etwas der Öffentlichkeit, insbesondere der Presse, mitgeteilt werden, so legt der Ausschuss den Wortlaut der Mitteilung fest.

Hat der Ausschuss die Verhandlungen auf Verlangen der Landesregierung für vertraulich erklärt, so bedarf der Beschluss nach Satz 1 oder Satz 2 ihres Einvernehmens.

Dasselbe gilt in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und 3.

§ 94

Teilnahme anderer Mitglieder des Landtages

Berät ein Ausschuss über Anträge oder Eingaben von Mitgliedern des Landtages, so kann eine der Antragstellerinnen oder einer der Antragsteller oder die Einsenderin oder der Einsender an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen.

Bei Anträgen von Fraktionen kann die Fraktion ein Mitglied des Landtages hierfür bestimmen.

(2) In besonderen Fällen kann ein Ausschuss auch andere Mitglieder des Landtages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Im Übrigen können Mitglieder des Landtages, die den Ausschüssen nicht angehören, als Zuhörerinnen oder Zuhörer an den Ausschusssitzungen teilnehmen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

Dies gilt nicht für vertrauliche Verhandlungen (§ 93 Abs. 4). § 95

Niederschriften

Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

Diese muss die in der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten und soll den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergeben.

Die Niederschriften werden an die Ausschussmitglieder und die Fraktionen verteilt.

Außerdem werden sie der Landesregierung zugeleitet.

Alle Mitglieder des Landtages können, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt, Einsicht in die Niederschriften verlangen.

(2) In der Sitzung, die auf die Verteilung der Niederschrift folgt, ist über die Billigung der Niederschrift zu beschließen.

(3) Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen der Presse und anderen Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(4) Ein Anspruch auf Auskunft über in den Niederschriften enthaltene personenbezogene Daten besteht nicht.

Über vertrauliche Verhandlungen wird die Niederschrift in einem Stück zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und, außer in den Fällen des Artikels 23 Abs. 3 der Verfassung, in einem weiteren Stück für die Landesregierung hergestellt.

Der Ausschuss kann beschließen, dass die Niederschrift, abweichend von Absatz 1 Satz 2, nicht den Inhalt der Verhandlungen wiedergibt.

Einsicht in Niederschriften über vertrauliche Verhandlungen gewährt die Landtagsverwaltung nur den Ausschussmitgliedern, ihren von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, anderen Mitgliedern des Landtages, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und den Fraktionsvorsitzenden.

Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt in der laufenden und den zwei folgenden Wahlperioden.

Die Präsidentin oder der Präsident kann Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 zulassen.

§ 95 a Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 95 a Vertrauliche Unterlagen

(1) Die Ausschüsse können in besonderen Fällen Urkunden, Akten und andere Unterlagen, deren Inhalt zu ihrer Kenntnis bestimmt ist, für vertraulich erklären.

Vertrauliche Unterlagen sind von der Landtagsverwaltung unter Verschluss zu halten.

Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen dürfen von ihnen nicht hergestellt werden.

Außerhalb der Verhandlungen des Ausschusses dürfen vertrauliche Unterlagen nur von dessen Mitgliedern und ihren von den Fraktionen benannten Vertreterinnen oder Vertretern eingesehen werden.

Die Einsichtnahme ist nur bei einer Beamtin oder einem Beamten des Landtages zulässig, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bestimmt hat.

(4) Während der Verhandlungen des Ausschusses dürfen vertrauliche Unterlagen nur von dessen Mitgliedern und von Mitgliedern des Landtages eingesehen werden, die verhinderte Ausschussmitglieder vertreten.

(5) Der Ausschuss kann auch anderen Personen die Einsichtnahme in vertrauliche Unterlagen gestatten.

(6) § 93 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit von Unterlagen wieder aufheben.

Nach Ablauf der Wahlperiode ist dazu die Präsidentin oder der Präsident befugt.

§ 96

Ergänzende Vorschriften

Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Sitzungen des Landtages entsprechend auch für die Sitzungen der Ausschüsse.

§ 97

Sitzungen des Ältestenrats und des Präsidiums

Für die Sitzungen des Ältestenrats und des Präsidiums gelten § 92 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 und 3 bis 6, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 95 a und § 96 entsprechend. Vierter Abschnitt Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung § 98

Auslegung der Geschäftsordnung

Über Zweifel bei der Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

§ 99

Abweichungen von der Geschäftsordnung

Der Landtag kann im Einzelfall von Vorschriften dieser Geschäftsordnung abweichen, wenn nicht zehn anwesende Mitglieder des Landtages widersprechen.

§ 100

Änderung der Geschäftsordnung

(1) Für Änderungen dieser Geschäftsordnung gelten die Vorschriften über Gesetzentwürfe entsprechend.

Der Geschäftsordnungsausschuss kann sich auch ohne besondere Überweisung mit Fragen der Geschäftsordnung befassen und dem Landtag in Beschlussempfehlungen Vorschläge zu ihrer Änderung machen. 2

Derartige Vorschläge behandelt der Landtag sogleich in zweiter Beratung.