Fördermittel

Entsprechende Überlegungen hatte das Sozialministerium bereits 1996 angestellt, aber im Hinblick auf die seinerzeit im Vermittlungsausschuss diskutierte zweite Stufe des Gesundheitsstrukturgesetzes damals zurückgestellt und bis heute nicht wieder aufgenommen.

Würde diesem Vorschlag gefolgt, ergäbe sich (bei zwölf betroffenen Krankenhäusern) eine mögliche Einsparung von Fördermitteln in Höhe von insgesamt mehr als 600 000 Euro52 jährlich.

Zusätzlich stellt sich die Frage, ob die Anforderungsstufe 1, wie sie zurzeit auch für alle Planbetten in Allgemeinkrankenhäusern mit bis zu 230 Betten gilt (und damit für mehr als 60 v. H. der Krankenhäuser und rund ein Drittel der Planbetten), im Bereich der psychiatrischen und psychotherapeutischen Planbetten bereits dem reduzierten Ausstattungsbedarf an kurzfristigen Anlagegütern entspricht oder ob hierfür nicht geringere Beträge ausreichend sind: So werden in Nordrhein-Westfalen Betten in psychiatrischen Fachkrankenhäusern und in psychiatrischen Abteilungen in Allgemeinkrankenhäusern mit 80 v. H. der pauschalen Fördermittel der ersten (von ebenfalls vier) Anforderungsstufen gefördert54

; soweit in anderen Bundesländern die Pauschalförderung auf der Basis einer Fallmengenpauschale ermittelt wird, weisen die psychiatrischen Fälle regelmäßig die geringste Gewichtung auf (z. B. in Baden-Württemberg: 0,6). Der LRH sieht deshalb auch in diesem Bereich erhebliche Einsparmöglichkeiten und hat das Ministerium dazu um Stellungnahme gebeten.

Nach Berechnungen des LRH (betroffen wären sieben Krankenhäuser) könnte ein Einsparpotenzial in Höhe von jährlich mehr als 740 000 Euro56 realisiert werden.

Zwischen voll- und teilstationären Einrichtungen differenzieren

Bei der Förderung der Investitionskosten der Krankenhäuser für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 9 Abs. 3 KHG unterscheidet das Nds. KHG bisher nicht zwischen vollstationärer Versorgung und teilstationären Einrichtungen

; beide Bereiche werden in gleicher Höhe gefördert.

In den meisten anderen Bundesländern werden teilstationäre Einrichtungen nicht in gleicher Höhe wie vollstationäre Betten gefördert58

; z. B.

­ erhalten in Nordrhein-Westfalen teilstationäre Einrichtungen 50 v. H. der Fördermittel der ersten Anforderungsstufe.

­ gewährt Schleswig-Holstein für einen Tagesklinikplatz 75 v. H. der Fördermittel eines Planbetts,

­ haben teilstationäre Einrichtungen in Brandenburg Anspruch auf 50 v. H. der Fördermittel der Versorgungsstufe, die für das Krankenhaus in Betracht kommt.

Der LRH hält es deshalb für vertretbar, teilstationäre Einrichtungen auch in Niedersachsen künftig in deutlich geringerem Umfang als bisher zu fördern. Hinzu kommt, dass es sich bei der überwiegenden Zahl der teilstationären Plätze um psychiatrische (einschließlich Kinder- und Jugendpsychiatrie) und psychotherapeutische Plätze handelt (im Niedersächsischen Kran52

Auf Basis der 16. Fortschreibung des Niedersächsischen Krankenhausplans auf den 01.01.2001.

Auf Basis der 17. Fortschreibung des Niedersächsischen Krankenhausplans auf den 01.01.2002.

§ 25 Abs. 6 Satz 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) und Bericht der Deutschen Krankenhausgesellschaft über die „Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern - Stand Juli 2002"; http://www.dkgev.de.

Bericht der Deutschen Krankenhausgesellschaft über die „Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern - Stand Juli 2002"; http://www.dkgev.de.

Auf Basis der 16. Fortschreibung des Niedersächsischen Krankenhausplans auf den 01.01.2001.

Im Gegensatz zu vollstationärer Unterbringung sind dies im Allgemeinen Tages- oder Nachtklinikplätze.

Bericht der Deutschen Krankenhausgesellschaft über die „Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern - Stand Juli 2002"; http://www.dkgev.de.

§ 25 Abs. 6 Satz 3 KHG NRW. kenhausplan sind dies 726 von 918 Plätzen), die - wie schon ausgeführt - ohnehin einen geringeren Ausstattungsbedarf haben.

Eine Verminderung der Förderung teilstationärer Plätze auf die Hälfte der bisherigen Beträge würde nach Berechnungen des LRH Fördermittel in Höhe von rund 890 000 Euro jährlich einsparen. Eine andere Möglichkeit wäre eine Reduzierung der Förderbeträge auf einen Teilbetrag der niedrigsten Anforderungsstufe.

Grundsätzliche Neuregelung der Pauschalförderung Ungeachtet der hier gemachten Vorschläge hat der LRH in seinem Jahresberichtsbeitrag „Reformbedarf bei der pauschalen Förderung der Krankenhäuser" (Abschnitt V, Nr. 17) eine umfassende Neuregelung der Pauschalförderung gefordert. Aber auch bei einer solchen Reform wären die aufgezeigten Besonderheiten bei der künftigen Förderung psychiatrischer und psychotherapeutischer Betten sowie von Betten in teilstationären Einrichtungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

Das Ministerium sollte die vom LRH dargestellten Möglichkeiten zur Einsparung von Fördermitteln durch eine Neuregelung der Pauschalförderung berücksichtigen.

19. Mängel bei der Förderung von Großgeräten in Krankenhäusern Kapitel 05 40

Das bisherige Verfahren zur Förderung von medizinisch-technischen Großgeräten ist intransparent. Es fehlt eine auslastungsbezogene Kontrolle des Fördermitteleinsatzes.

Die Fördermittel werden oft nicht zeitnah verwendet. Die Großgeräteförderung könnte zu Gunsten einer Erhöhung der allgemeinen Fördermittel entfallen.

Sachverhalt Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, haben nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)61

Anspruch auf Förderung ihrer Investitionskosten. Nach § 9 Abs. 3 KHG fördern die Länder die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge oder auch durch Einzelbeträge. Zu den kurzfristigen Anlagegütern im Sinne des § 9 Abs. 3 KHG zählen auch medizinisch-technische Großgeräte (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Krankenhausfinanzierungsgesetz - Nds. KHG -). Solche Großgeräte sind: LinksherzkathederMessplätze, Computer-Tomographie-Geräte, Magnet-Resonanz-Tomographie-Geräte (MRT), Linearbeschleuniger sowie Nieren- und Gallenlithotripter.

In den Jahren 1998 bis 2000 hat das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales den Erwerb von medizinisch-technischen Großgeräten in Höhe von zusammen rund 24 Millionen Euro gefördert; dies geschah ausnahmslos durch Festbeträge. Die Fördermittel bewilligte das Ministerium; die Bezirksregierungen erhielten in der Regel Durchschriften des Bewilligungsbescheids und entsprechende Mittelzuweisungen mit der Bitte, die Fördermittel auszuzahlen.

Auf Basis der 16. Fortschreibung auf den 01.01.2001 (ohne Medizinische Hochschule Hannover und Universität Göttingen - Bereich Humanmedizin -).

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I. S. 1009) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch das Fallpauschalengesetz vom 23.04.2002 (BGBl. I S. 1412).

Mangelhaftes Förderverfahren

Das Förderverfahren weist verschiedene, teilweise gravierende Mängel auf:

­ Keine Beteiligung des Planungsausschusses

Das Ministerium hat es generell versäumt, bei der als Ausnahmeförderung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nds. KHG zu beurteilenden Großgeräteförderung die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Planungsausschusses durchzuführen.

­ Das Förderverfahren ist nicht transparent

Nach Angaben des Ministeriums liegen grundsätzlich nur wenige Förderanträge für medizinisch-technische Großgeräte vor. Im Allgemeinen „regt" das Ministerium im letzten Quartal eines jeden Jahres entsprechende Anträge bei den Krankenhausträgern nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel an und bewilligt die kurzfristig gestellten Anträge meistens innerhalb weniger Tage, im Extremfall noch am Eingangstag. Diese Vorgehensweise birgt die Gefahr, dass unnötig Haushaltsmittel im „Dezemberfieber" ausgegeben werden. Das Ministerium konnte dem LRH keine Aufzeichnungen vorlegen, anhand derer die Auswahl der „angesprochenen" Krankenhäuser vorgenommen wurde und aus denen die Reihenfolge oder die Dringlichkeit der Großgeräteförderung ersichtlich ist. Durch die Initiierung und Steuerung der Anträge durch das Ministerium und auf Grund der dadurch fehlenden Transparenz ist eine sachgerechte Vergabe der Fördermittel an die etwa 90 mit Großgeräten ausgestatteten Krankenhäuser nicht gewährleistet.

­ Häufig fehlt die Dokumentation der Ermittlung der Förderbeträge

Aus den beim Ministerium geführten Akten ging in der Regel nicht hervor, wie es die Förderbeträge ermittelt hatte. Gleichartige Großgeräte wurden in verschiedenen Krankenhäusern in unterschiedlicher Höhe gefördert, ohne dass nachvollziehbar war, worauf die ungleiche Förderhöhe beruhte.

­ Das Ministerium hat es unterlassen zu prüfen, ob die Ersatz- oder Neubeschaffung von medizinisch-technischen Großgeräten notwendig war

Soweit solche Geräte ersetzt werden sollten, sah das Ministerium den Ersatz der Geräte als förderfähig an, ohne zu ermitteln, in welcher Höhe die Altgeräte ausgelastet bzw. welche Leistungszahlen mit ihnen erbracht worden waren. Nach den Feststellungen des LRH hat das Ministerium auch Erstbeschaffungen von Großgeräten gefördert, die - mangels Auslastung - unwirtschaftlich waren. So wurden dem Träger eines Krankenhauses im Jahre 1998 für den Kauf eines MRT Fördermittel in Höhe von rund 360 000 Euro bewilligt.

Nach den vom Krankenhaus vorgelegten Aufzeichnungen ist das Gerät in den Jahren 2000 bzw. 2001 lediglich 145- bzw. 347-mal eingesetzt worden; in den ersten drei Quartalen 2002 sind damit 285 Untersuchungen durchgeführt worden. Nach den Unterlagen des (bis Ende 1996 existenten) Großgeräteausschusses sind für einen wirtschaftlichen Einsatz eines MRT jedoch etwa 1 800 bis 2 800 Untersuchungen jährlich erforderlich. Erstbeschaffungen von Großgeräten sollten deshalb nur gefördert werden, wenn die voraussichtliche Auslastung hinreichend sicher prognostiziert werden kann.

­ Fördermittel wurden vorzeitig abgerufen

Der LRH hält es für nicht hinnehmbar, dass die Krankenhausträger Investitionen des Öfteren erst ein bis zwei Jahre und im Einzelfall erst vier Jahre nach Auszahlung der Fördermittel vorgenommen haben, weil das Land die bereits ausgezahlten Gelder refinanzieren muss. Hinzu kommt, dass der Krankenhausträger durch die Verfügungsmöglichkeit über die ausgezahlten Fördermittel Zinserträge erzielen bzw. Ausgaben für Schuldzinsen einsparen kann und so stärker als vorgesehen gefördert wird.