Konkordatsschulen in Hildesheim

Nach einem Bericht der Hildesheimer Zeitung vom 06.05.2004 („Des Bischofs „heimliche" Realschule") ist in Hildesheim wegen der Aufnahmepraxis an den dortigen Konkordatsschulen der Eindruck entstanden, es gäbe dort ein drittes Realschulangebot in Trägerschaft der katholischen Kirche. Tatsächlich sei die Zahl der Aufnahmen in die Realschulzweige der Konkordatsschulen absprachewidrig deutlich gestiegen, was die Stadt Hildesheim zum Anlass genommen habe, für die „überzähligen" Schülerinnen und Schüler keine Sachkostenpauschale zu zahlen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie stellt sich die Aufnahmesituation zum Beginn des Schuljahres 2004/05 an den beiden Konkordatsschulen in Hildesheim dar?

2. Welche Absprachen bzw. vertraglichen Regelungen über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern gibt es an den einzelnen Konkordatsschulstandorten zwischen dem öffentlichen und dem kirchlichen Schulträger?

3. Auf welche Weise und in welcher Höhe beteiligen sich die öffentlichen Schulträger in den einzelnen Konkordatsschulstandorten an den Sachkosten der Konkordatsschulen?

Bei den Konkordatsschulen handelt es sich um Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind und die in § 154 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) abschließend aufgeführt sind. In Hildesheim bestehen zwei dieser Konkordatsschulen. Es handelt sich um die Haupt- und Realschulen mit Orientierungsstufen Don-Bosco und St. Augustinus. Der Realschulzweig der St. Augustinus-Schule wird Albertus-Magnus-Schule genannt. Eine Entscheidung des kirchlichen Schulträgers, Schülerinnen und Schüler des Realschulzweiges der St. Augustinus-Schule aus schulorganisatorischen Gründen, wie z. B. wegen der Anzahl der zur Verfügung stehenden Räume in dem Gebäude zu unterrichten, in dem bisher ausschließlich der Hauptschulzweig und die Orientierungsstufe untergebracht waren, obliegt ausschließlich dem kirchlichen Schulträger, soweit schulrechtliche Vorgaben berücksichtigt bleiben. Eine solche anderweitige Unterbringung hat keine Auswirkungen auf die schulrechtliche Einheit der Schule.

Eine dritte Konkordatsschule in der Stadt Hildesheim ist weder im Niedersächsischen Schulgesetz vorgesehen noch existent.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Nach den bisher vorliegenden statistischen Daten (Vorausschau) werden im kommenden Schuljahr an den Konkordatsschulen in Hildesheim Schülerinnen und Schüler wie folgt aufgenommen:

Zu 2: Voraussetzung für die Beibehaltung der Konkordatsschulen ist nach dem Schulgesetz, dass sie in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entsprechen und dass die öffentlichen Schulträger, in deren Gebiet die betreffende Schule besteht, eine entsprechende öffentliche Schule aufrechterhalten können. Und nach § 157 Abs. 1 NSchG darf ein Anteil von 20 % (nach der am 01.08.2004 in Kraft tretenden Änderung ein Anteil von 30 %) nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler nicht überschritten werden, weil anderenfalls keine finanziellen Leistungen des Landes nach den Vorschriften für Konkordatsschulen erbracht würden. Eine weitergehende, zahlenmäßige Beschränkung hinsichtlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an Konkordatsschulen enthält das Niedersächsische Schulgesetz nicht. Ausweislich des anlässlich des Abschlusses des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats am 29.10.1993 unterzeichneten Protokolls hat die Katholische Kirche gegenüber dem Land Niedersachsen erklärt, dass die Einrichtung der Realschulzweige nicht mit dem Ziel erfolgt, die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu vergrößern. Diese Erklärung war bezogen auf die im Schulgesetz seinerzeit enthaltene Option auf die Einrichtung von Realschulzweigen, die in Hildesheim an der Don-Bosco-Schule zum 01.08.1997 vollzogen wurde.

Ob und mit welchen inhaltlichen Regelungen Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Trägern öffentlicher Schulen und der Katholischen Kirche über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an Konkordatsschulen bestehen, ist der Landesregierung nicht bekannt. Dies unterliegt auch nicht der Schulaufsicht nach § 167 NSchG durch das Land Niedersachsen, sodass Auskünfte hierzu nicht gegeben werden können.

Zu 3: Das Land Niedersachsen beteiligt sich neben den nach § 155 NSchG zu tragenden persönlichen Kosten für die Lehrkräfte nach § 156 NSchG an den laufenden sächlichen Kosten des Trägers.

Diese Beteiligung beträgt nach den konkordatären Vereinbarungen gegenwärtig 107,37 Euro je Schülerin und Schüler pro Haushaltsjahr. Die nachgeordnete Schulbehörde und der Landesrechnungshof sind gem. § 154 NSchG berechtigt, bei den Konkordatsschulen und deren Trägern Angaben zu überprüfen, die dazugehörenden Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen, nur soweit diese die Geldleistungen des Landes betreffen. Im Übrigen enthält Abschnitt II Nr. 5 der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats die Zusage des Landes, das Bemühen der Kirche zu unterstützen, eine hälftige Übernahme der Sachkosten durch den Schulträger zu erlangen. Dieser Zusage hat das Land mit Schreiben des damaligen Kultusministers vom 22.01.1973 an die Hauptverwaltungsbeamten der entsprechenden Schulträger entsprochen und diese Schulträger gebeten, sich den insoweit an sie herangetragenen Wünschen der kirchlichen Stellen aufgeschlossen zu zeigen. Eine Rechtsgrundlage, die mögliche Zuwendungen von Kommunen der schulrechtlichen Aufsicht unterstellt, ist nicht vorhanden. Damit besteht für das Land nicht die Möglichkeit, diesbezügliche Auskünfte von den Kommunen oder den Trägern der Schulen zu verlangen. Deshalb hat das Land auch keine Kenntnis vom gegenwärtigen Bestand möglicher Vereinbarungen zwischen den örtlichen Schulträgern und der Katholischen Kirche über eine Beteiligung an den Sachkosten für die Konkordatsschulen.