Das Fachministerium wird ermächtigt durch Verordnung Aufgaben die ihm nach den §§

§ 13

Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 7 dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 14:

Übertragung von Aufgaben nach den §§ 2 bis 13

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Aufgaben, die ihm nach den §§ 2 bis 13 obliegen,

1. auf andere Landesbehörden und kommunale Körperschaften und

2. auf juristische Personen des privaten Rechts mit deren Einverständnis zu übertragen.

Eine Übertragung nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt, die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet und eine Interessenkollision mit dem privaten Aufgabenbereich der juristischen Person ausgeschlossen ist.

Die Befugnis, Rechtsverordnungen zu erlassen, kann nicht übertragen werden.

Die Beliehenen werden im Rahmen der Beleihung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts im eigenen Namen tätig.

Sie unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums.

§ 15:

Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zu regeln, die nicht zu den Aufgaben nach den §§ 2 bis 13 zählen.

Zu den Hafenangelegenheiten gehören auch die Angelegenheiten der Lande- und Umschlagstellen in oder an Gewässern.

Das Fachministerium wird ermächtigt, juristischen Personen des Privatrechts mit ihrem Einverständnis durch Verordnung

1. Aufgaben der Verwaltungsbehörden zur Gefahrenabwehr nach Absatz 1 und

2. hoheitliche Aufgaben der Verwaltungsbehörden in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, die keine Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, insbesondere Seemannsangelegenheiten, Angelegenheiten der Entladung und Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie des Betriebs von Hafenfunkstellen, zu übertragen.

Eine Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen, die juristische Person muss die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bieten und eine Interessenkollision mit dem privaten Aufgabenbereich der juristischen Person muss ausgeschlossen sein.

Die Beliehenen werden im Rahmen der Beleihung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts im eigenen Namen tätig.

Sie unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums.

(3) Das Fachministerium kann sich natürlicher Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und der Aufgaben der Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten bedienen.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, Verordnungen zur Abwehr abstrakter Gefahren in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zu erlassen.

(5) Eine nach einer Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 zuständige kommunale Körperschaft kann für ihr Gebiet eine ergänzende Verordnung zur Abwehr abstrakter Gefahren in Hafen-, Fährund Schifffahrtsangelegenheiten erlassen.

§ 16:

Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Die für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zuständigen Behörden können in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe des Niedersächsischen

Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

§ 17:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 am 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes tritt das Gesetz über Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten vom 15. Juli 1971 (Nds. GVBl. S. 256) außer Kraft.

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

1. Hintergrund des Gesetzes

Als Folge der Ereignisse des 11. September 2001 ist auf Initiative der USA auf der diplomatischen Konferenz der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) am 12. Dezember 2002 in London das internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS - Safety of life at Sea) geändert worden. Neu hinzugekommen ist ein Kapitel XI-2, das 13 Regelungen besonderer Maßnahmen zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und in Hafenanlagen vorsieht. Ergänzt wird Kapitel XI-2 durch die Entschließung 2, welche einen Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facilty Security [ISPS]-Code) einführt. Durch diese Rechtsinstrumente soll eine Grundlage für einen vorbeugenden Schutz von Schiffen und Hafenanlagen vor terroristischen Gefahren geschaffen werden. Dieses Regelungswerk ist innerstaatlich spätestens bis zum 1. Juli 2004 umzusetzen.

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen wesentliche Maßnahmen des ISPS-Codes mit dem Ziel gleichmäßiger Anwendung in den Mitgliedstaaten innerhalb der EG unmittelbar verbindlich gemacht. Die EU-Verordnung enthält neben dem gemeinsamen Teil A und wesentlichen Auszügen aus dem empfehlenden Teil B des ISPS-Codes zusätzlich auch nationale Regelungen, eine eigene Berichtspflicht an die Kommission sowie Inspektionen durch Beauftragte der Kommission und einen Sanktionszwang bei Verstößen.

Die Verordnung wurde veröffentlicht am 29. April 2004. Sie ist gemäß ihrem Artikel 15 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten, also am 19. Mai 2004. Anwendung findet sie ab dem 1. Juli 2004.

Auf Bundesebene hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates durch das Gesetz zur Änderung des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zum Internationalen Code für Gefahrenabwehr auf Schiffen und den Hafenanlagen (BGBl. II 2003 S. 2018) den Entschließungen zugestimmt und dadurch das SOLAS-Übereinkommen sowie den ISPS-Code in innerstaatliches Recht umgesetzt. Dieses Vertragsgesetz ist zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten.

Zur praktischen Ausführung des ISPS-Codes und der EU-Verordnung sind weitere innerstaatliche Regelungen erforderlich. Hierzu sind zum einen der Bund, zum anderen die Länder zuständig:

Dem Bund obliegt nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 21 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz für den Schiffsverkehr, sodass die Bestimmungen, die sich auf die Gefahrenabwehr auf dem Schiff im engeren Sinne beziehen, von ihm durch eine bundesrechtliche Regelung auszufüllen sind.

Demgegenüber fallen die Hafenanlagen als Schnittstelle zwischen Schiff und Hafen nicht in den Bereich des Schiffsverkehrs. Für die Ausführung der die Hafenanlagen betreffenden Vorschriften sind demnach die Länder zuständig, denen nach Artikel 70 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz für die allgemeine Gefahrenabwehr zukommt.

Zur Umsetzung und Ausführung des ISPS-Codes in den Häfen sind Eingriffe in geschützte Rechtspositionen erforderlich. Zu nennen ist insbesondere das Grundrecht des Hafenbetreibers aus Artikel 13 des Grundgesetzes. Dazu bedarf es eines förmlichen Gesetzes. Zweck dieses Gesetzes ist es, festzulegen, wie der ISPS-Code und die EU-Verordnung in den Niedersächsischen Häfen operativ umzusetzen ist.

Um eine einheitliche Umsetzung des ISPS-Codes in den fünf Küstenländern zu gewährleisten, hat eine aus Vertretern dieser Länder bestehende Arbeitsgruppe einen Musterentwurf entwickelt, der

- angepasst an die Erfordernisse des jeweiligen Landesrechts - in allen Ländern möglichst inhaltsgleich in Kraft treten soll. Diese Vorgehensweise schafft Klarheit für alle Beteiligten im Bereich Schifffahrt und Häfen und verhindert Wettbewerbsverzerrungen. Das vorliegende Gesetz basiert auf diesem Musterentwurf.

2. Inhalt des Gesetzes

Der ISPS-Code findet Anwendung auf Seeschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber sowie auf Hafenanlagen, an denen diese Schiffe abgefertigt werden. Sowohl Schiffe als auch die Hafenanlagen unterliegen jeweils einer Risikobewertung, auf deren Grundlage ein Gefahrenabwehrplan mit Maßnahmen für drei verschiedene Gefahrenstufen erstellt werden muss. Während die Risikobewertung in staatlicher Verantwortung erstellt wird, liegt die Pflicht zur Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr und die Umsetzung der sich daraus ergebenden Sicherheitsmaßnahmen bei den Betreibern des Schiffes und der Hafenanlage. Des Weiteren besteht für sie die Verpflichtung, Verantwortliche für die Umsetzung der Gefahrenabwehrmaßnahmen (Beauftragter für die Gefahrenabwehr für das Schiff, im Unternehmen und in der Hafenanlage, sog. SSO, CSO und PFSO zu benennen.

Daran anknüpfend enthält das Gesetz Vorschriften über die Zulassung und den Einsatz von Beauftragten zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen, die Festlegung von Zuständigkeiten zur Genehmigung und Überwachung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die Gewährung von Betretungs-, Besichtigungs- und Auskunftsrechten sowie die Auferlegung von Pflichten, die die Betreiber von Hafenanlagen zu erfüllen haben.

Das Gesetz regelt die Befugnis der zuständigen Behörde, eine Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen sowie Auskünfte vom Betreiber der Hafenanlage zu verlangen. Dies ist erforderlich, damit die zuständige Behörde die für die Risikobewertung notwendigen Ermittlungen durchführen sowie überprüfen kann, ob der darauf aufbauende Plan zur Gefahrenabwehr eingehalten wird.

Festzulegen war weiterhin, dass der Betreiber der Hafenanlage verpflichtet ist, einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (PFSO) zu benennen sowie diesen an einer zu diesem Zweck zertifizierten Schulungseinrichtung auszubilden. Daneben sind die Kriterien zu regeln, nach denen eine sog. anerkannte Organisation zur Gefahrenabwehr (RSO zu zertifizieren ist.

Da der ISPS-Code selbst mit In-Kraft-Treten des Vertragsgesetzes bereits den Rang eines Bundesgesetzes erlangt hat, brauchen die dort enthaltenen Regelungen nicht nochmals im Landesgesetz aufgeführt zu werden. Wo dies dennoch geschieht, soll es dem besseren Verständnis und der der besseren Lesbarkeit dienen.

Um in diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeiten für allgemeine Maßnahmen der Gefahrenabwehr und für die Aufsicht in den Häfen mit zu erfassen und um eine Ermächtigungsgrundlage für eine allgemeine Hafenordnung zu schaffen, ist das Gesetz über Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten in das Hafensicherheitsgesetz integ1

SSO - Ship Security Officer

CSO - Company Security Officer

PFSO - Port Facility Security Officer