Förderprogrammen im Naturschutz

In Nummer 3 werden die Worte „ferner die sonst den Bezirksregierungen nach § 55 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes obliegenden erstinstanzlichen Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben im Rahmen von Förderprogrammen im Naturschutz; vorbehaltlich anderweitiger Regelung trägt die Region Hannover in ihrem Gebiet die aus solchen Programmen oder durch Dritte nicht gedeckten Kosten aus Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und aus Vereinbarungen nach § 29 Abs. 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes auch für den Bereich von Naturschutzgebieten," gestrichen.

c) In Nummer 3 werden das Komma vor dem Wort „ferner" sowie die Worte „ferner die sonst den Bezirksregierungen nach § 55 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes obliegenden erstinstanzlichen Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben im Rahmen von Förderprogrammen im Naturschutz " gestrichen; die Worte „solchen Programmen" werden durch das Wort „Förderprogrammen" ersetzt.

d) Nummer 11 erhält folgende Fassung: d) unverändert „11. die Aufgaben der unteren Wasserbehörde, ausgenommen die Zuständigkeiten

a) nach § 12 Abs. 3, soweit sie regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind, und

b) für die Genehmigung von Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen im Bereich der selbständigen Gemeinden und der Landeshauptstadt Hannover nach § 151 NWG,".

e) Nummer 13 erhält folgende Fassung: e) unverändert „13. die den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten und großen selbständigen Städten zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Schornsteinfegerrechts,".

f) Nummer 15 wird wie folgt geändert: f) unverändert

aa) Am Ende des Buchstabens e wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Buchstabe f wird gestrichen.

cc) In Halbsatz 2 werden die Worte „obere Abfallbehörde" durch die Worte „im Übrigen nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts zuständige Behörde" ersetzt und die Worte „soweit durch Verordnung nach § 42 Abs. 5 NAbfG nichts anderes bestimmt ist" gestrichen.

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/1121 Empfehlungen des Ausschusses für Inneres und Sport

g) Am Ende der Nummer 18 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

g) Am Ende der Nummer 20 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

h) Es wird die folgende Nummer 19 angefügt: h) Es wird die folgende Nummer 21 angefügt: „19. die Aufgabe der Festsetzung der Grenzen der Ortsdurchfahrten für Landesstraßen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 38 Abs. 5 sowie der Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes." „21. die Festsetzung der Grenzen der Ortsdurchfahrten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), die Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 NStrG sowie die Aufgabe der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 38 Abs. 5 NStrG."

3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Straßengesetz" die Worte „und der Anhörungsund Planfeststellungsbehörde für diese Straßen" eingefügt und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

a) unverändert

b) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt: b) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt: „5. der Festsetzung von Ortsdurchfahrten für Kreisstraßen." „5. der Festsetzung der Grenzen der Ortsdurchfahrten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 NStrG sowie die Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 NStrG, soweit Kreisstraßen betroffen sind."

4. In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „obere" durch das Wort „oberste" ersetzt.

4. unverändert

5. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „der Bezirksregierung Hannover" jeweils durch die Worte „2. das für Inneres zuständige Ministerium, wenn

a) wenigstens einer der kommunalen Beteiligten an der Zusammenarbeit seiner unmittel

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/1121 Empfehlungen des Ausschusses für Inneres und Sport die nicht der Aufsicht nur eines Landkreises unterstehen,".

b) kommunale Beteiligte zusammenarbeiten, die der Aufsicht verschiedener Landkreise_ unterstehen; das für Inneres zuständige Ministerium kann die Aufsicht einem der beteiligten Landkreise mit seinem Einverständnis übertragen,". Artikel 10 Artikel 10

Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153) wird wie folgt geändert: unverändert

1. In Satz 1 werden die Worte „die Bezirksregierung" durch die Worte „der Landeswahlleiter" ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort „sie" durch das Wort „er" ersetzt.

Artikel 11 Artikel 11

Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 20. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 83) wird wie folgt geändert:

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 20. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 83) wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbehörde" durch das Wort „Hauptorgan" ersetzt.

a) In Satz 2 werden die Worte „die Aufsichtsbehörde" durch die Worte „die Vertretung der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Landkreises" ersetzt.

b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt: b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

Findet die Kreis- und Gemeindewahl gleichzeitig statt, so bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Tag der Nachwahl.

Finden die Kreis- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Tag der Nachwahl.

2. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbehörde" durch das Wort „Hauptorgan" ersetzt.

a) In Satz 2 werden die Worte „die Aufsichtsbehörde" durch die Worte „die Vertretung der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Landkreises" ersetzt.