Niedersächsischen Gemeindeordnung. Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22 August 1996 Nds

Gesetzentwurf

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 01.12.

Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden.

Federführend ist das Ministerium für Inneres und Sport.

Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff

Entwurf Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts Artikel 1

Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:

1. § 5 a erhält folgende Fassung: „§ 5 a Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte

Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

Die Gleichstellungsbeauftragten der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sind hauptberuflich zu beschäftigen.

Die Absätze 3 bis 8 gelten für hauptberuflich tätige Gleichstellungsbeauftragte.

In Gemeinden mit nicht hauptberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten regelt der Rat durch Satzung die Berufung, Abberufung, Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten; die Bestimmungen sollen in der Regel den Absätzen 3 bis 8 entsprechen.

Der Rat entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten.

Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig.

Der Verwaltungsausschuss kann eine ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen.

Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung einer Vertreterin gehört werden.

Ist eine ständige Vertreterin nicht bestellt, so soll der Verwaltungsausschuss eine andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen in der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.

Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen.

Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben.

Die Gleichstellungsbeauftragte kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe Vorhaben und Maßnahmen anregen, die

1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,

2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinde oder

3. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, insbesondere die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie innerhalb und außerhalb der Verwaltung, betreffen.

Der Rat kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Vorhaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen.

Die Gleichstellungsbeauftragte kann dem Rat hierfür einen Vorschlag vorlegen.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt.

Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.

Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Ausschüsse nach § 53, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teilnehmen.

Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören.

Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates, eines seiner Ausschüsse, des Verwaltungsausschusses, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates gesetzt wird.

Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Rates durch den Verwaltungsausschuss, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Verwaltungsausschuss, den Jugendhilfeausschuss, die Stadtbezirksräte und die Ortsräte entsprechend anzuwenden.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen des Rates verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Gemeindeverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.

(8) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet dem Rat gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten alle drei Jahre über die Maßnahmen, die die Gemeinde zur Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen. ²Der Bericht ist dem Rat erstmals für die Jahre 2004 bis 2006 zur Beratung vorzulegen."

2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

3. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für Beschlüsse über die Hauptsatzung ist die Mehrheit der Ratsmitglieder erforderlich."

4. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3)

Kreisfreie Städte sind die Städte Braunschweig, Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.

Auf die Stadt Göttingen sind die Rechtsvorschriften des Landes über kreisfreie Städte anzuwenden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Die Rechtsstellung der Landeshauptstadt Hannover regelt das Gesetz über die Region Hannover."

5. § 13 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „

Ist eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde als Heilbad, Nordsee-Heilbad, Nordseebad, Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort staatlich anerkannt, so entscheidet die Gemeinde, ob das Wort Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde wird."

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.