Fehlerhafte Verkehrswertermittlungen sind wegen der oft hohen steuerlichen Auswirkungen nicht hinnehmbar

Der LRH stellte fest, dass die Amts- und Betriebsprüfer häufig keine Wertermittlungen durch ihre Bausachverständigen durchführen ließen. Dadurch wurden nicht alle Wert erhöhenden Merkmale berücksichtigt oder es blieben Wert mindernde Faktoren, wie z. B. „Marktanpassungsabschläge", ungeprüft. In anderen Fällen mussten unzutreffende Werte, die in einem Einzelfall um 7,2 Millionen von dem tatsächlichen Verkehrswert abwichen, in zeitaufwändigen Rechtsbehelfsverfahren nach Einschaltung der Bausachverständigen korrigiert werden.

Fehlerhafte Verkehrswertermittlungen sind wegen der oft hohen steuerlichen Auswirkungen nicht hinnehmbar. Die Oberfinanzdirektion Hannover muss deshalb sicherstellen, dass diese Aufgabe entsprechend der schon bestehenden Anweisung von den Bausachverständigen und nicht von den Amts- oder Betriebsprüfern erledigt wird.

Mitwirkung der Forstsachverständigen bei der Ertragsbesteuerung

Bei jährlich rund 130 Waldverkäufen führten die örtlichen Forstsachverständigen Bestandsaufnahmen durch1. Die Ergebnisse trugen die Forstsachverständigen in Bestandsverzeichnisse ein und übermittelten diese elektronisch der Oberfinanzdirektion Hannover. Die dortigen Forstsachverständigen werteten die Feststellungen aus und teilten die Besteuerungsgrundlagen den Finanzämtern mit.

Nach Ansicht des LRH hätten die örtlichen Sachverständigen einen Großteil der Fälle abschließend bearbeiten können. Denn die Tätigkeit der Sachverständigen in der Oberfinanzdirektion erschöpfte sich vielfach in der Ermittlung von steuerlichen Werten mithilfe eines Rechenprogramms und dem Ablesen von Zahlen aus Kaufpreissammlungen. Der LRH hält eine Vorlage solcher Fälle bei der Oberfinanzdirektion Hannover für unwirtschaftlich. Im Übrigen hat die Zahl der für die Ertragsbesteuerung zu überprüfenden Betriebsgutachten in den letzten Jahren abgenommen.

Diese sind wegen eines Verlustabzugsverbots erforderlich; vgl. § 55 Abs. 6 Einkommensteuergesetz.

Künftiger Personalbedarf und Personaleinsatz

· Landwirtschaftliche Sachverständige

Nach den Erkenntnissen des LRH werden die Bodenschätzungsverfahren in den kommenden Jahren erheblich abnehmen, weil eine Nutzung zusätzlicher Flächen als Ackerland und signifikante Wertveränderungen bei den vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen nicht zu erwarten sind. Deshalb reicht es aus, wenn die Steuerverwaltung statt bisher 32 künftig nur noch 23 landwirtschaftliche Sachverständige beschäftigt.

· Bausachverständige

Nach Ansicht des LRH kann mindestens eine Stelle für einen Bausachverständigen eingespart werden, wenn die Einheitswertfeststellungen für die standardisierten Geschäftsbauten künftig von den Bewertungsprüfern durchgeführt werden und die Sachverständigen nur die in ihrem Aufgabenkatalog beschriebenen Tätigkeiten ausüben.

Der LRH ist im Übrigen auf Grund seiner Feststellungen zur Ertragsbesteuerung der Auffassung, dass die Steuerverwaltung ihre Bausachverständigen verstärkt in Regionen mit einer gewerblich geprägten Infrastruktur einsetzen muss. Er hat die Oberfinanzdirektion Hannover aufgefordert, die Zuständigkeitsbereiche aller Bausachverständigen im Interesse eines effektiven Personaleinsatzes neu festzulegen.

· Forstsachverständige

Bei diesen Sachverständigen ist eine Arbeitsentlastung durch die geringere Zahl der nachzuprüfenden Betriebsgutachten bereits eingetreten. Der Arbeitsumfang wird sich noch weiter reduzieren, wenn die örtlichen Sachverständigen die Verkehrswertermittlungen künftig in eigener Zuständigkeit durchführen. Bei den Forstsachverständigen ist deshalb mindestens eine halbe Stelle einzusparen.

Auswirkungen auf den Landeshaushalt

Bei einem Stellenabbau in der vom LRH für erforderlich gehaltenen Größenordnung werden sich die Personal- und Sachkosten der Steuerverwaltung um jährlich rd. 800 000 verringern.

35. Führungs- und Steuerungsdefizite des Ministeriums im Bereich der Niedersächsischen Landeskrankenhäuser Einzelplan 05 - Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Kapitel 05 21 - Landeskrankenhäuser

Das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit hat seine Steuerungsfunktion für die Landeskrankenhäuser nur unzureichend wahrgenommen.

Kooperationen und Zusammenarbeit zwischen den Niedersächsischen Landeskrankenhäusern finden nur in wenigen Bereichen statt. Für die Zukunft der Niedersächsischen Landeskrankenhäuser sind langfristige Perspektivplanungen unerlässlich.

Ausgangslage der Niedersächsischen Landeskrankenhäuser (NLKH)

Die zehn NLKH sind als Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit unterschiedlichen Schwerpunkten tätig. Sie verfügen über rund 2 800 (von etwa 5 400) im Niedersächsischen Krankenhausplan ausgewiesenen vollstationären Betten der Fachrichtungen Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapeutische Medizin.

Damit steht mehr als jedes zweite Planbett dieser Fachrichtungen in Niedersachsen in den NLKH.

Die NLKH bieten umfassende Angebote für alle psychisch Kranken einschließlich des Vollzugs des Unterbringungsrechts nach dem NPsychKG1. Sie gewähren eine Vollversorgung in Niedersachsen im Bereich der Psychiatrie einschließlich der Behandlung der nach §§ 63 und 64 Strafgesetzbuch zur Maßregel verurteilten Straftä126

Vgl. Niedersächsischer Krankenhausplan auf den 01.01.2004.

Niedersächsisches Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen vom 16.06.1997, Nds. GVBl. S. 272.