Aus dem Abschnitt Steuergeheimnis der Abgabenordnung wird durch Absatz 1 Nr 1 Buchst

Änderungen ergeben sich bei folgenden Bestimmungen:

Zu Buchstabe a:

Zu Doppelbuchst. aa (Absatz 1 Nr. 1 - neu -):

Zu Nummer 1 Buchst. b:

In Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b wurde bisher u. a. auf § 3 Abs. 1 (Steuerbegriff) und Abs. 4 (Anspruch auf Zinsaufkommen) AO verwiesen. Durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) wurde in § 3 AO ein neuer Absatz 3 eingefügt, sodass die bisherigen Absätze 3 und 4 zu den neuen Absätzen 4 und 5 wurden; zudem wurde der Absatz 5 neu gefasst.

Die Verweisung in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b soll diesen Änderungen angepasst werden.

Zu Nummer 1 Buchst. c:

Aus dem Abschnitt „Steuergeheimnis" der Abgabenordnung wird durch Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c NKAG bisher lediglich § 30 AO in Bezug genommen. Dies führt dazu, dass die in die Abgabenordnung eingefügten Vorschriften über den Schutz von Bankkunden (§ 30 a), die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen (§ 31), die Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs (§ 31 a) und die Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31 b) auf Kommunalabgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz nicht anwendbar sind. Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung sollen diese Vorschriften im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung auch für die Kommunalabgaben anwendbar werden.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Nr. 2 Buchst. d):

Die Änderung soll der Rechtsbereinigung und der Anpassung an die Kommunalabgabengesetze der anderen Bundesländer (vgl. u. a. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d KAG B.-W., § 4 Abs. 1 Nr. 2

Buchst. c Hess. KAG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d Sächs. KAG) dienen, die - wie § 16 NKAG - mit ihren Strafvorschriften nur die Abgabenhinterziehung, nicht aber auch die Steuerhehlerei, erfassen.

Zu Doppelbuchstabe cc (Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a):

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3327) wurde in § 87 a AO die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern und Finanzbehörden eingeführt. Danach kann, vorausgesetzt die entsprechenden Zugangs- und Bearbeitungsvoraussetzungen sind im Einzelfall gegeben (Absätze 1 und 2), die durch Gesetz angeordnete Schriftform für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen und Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das elektronische Dokument ist jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (Absätze 3 und 4). Absatz 5 regelt die Beweisführung mit elektronischen Dokumenten. Die elektronische Kommunikation ist auch für den Bereich des kommunalen Abgabenrechts sinnvoll. Die Verweisung auf § 87 a AO soll begrenzt werden auf die Absätze 1 bis 5. Absatz 6 soll keine Anwendung finden, da dort auf eine Rechtsverordnung nach § 150 Abs. 6 AO Bezug genommen worden ist; diese Regelung ist von der Verweisung in Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a NKAG jedoch schon bisher ausgenommen.

Die Verweisung auf § 93 AO muss auf die Anwendung der Absätze 1 bis 6 begrenzt werden, da der Landesgesetzgeber mangels Gesetzgebungskompetenz nicht berechtigt ist, die Anwendbarkeit der durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) mit Wirkung vom 1. April 2005 in § 93 AO eingefügten Absätze 7 und 8, mit denen die Finanzbehörden zum Kontenabruf bei den Kreditinstituten ermächtigt werden, auch auf die Kommunalabgaben nach diesem Gesetz zu erstrecken.

Ferner soll die Verweisung auf § 99 AO durch die Maßgabe zu Absatz 1 Satz 2 eingeschränkt werden, damit im Kurbeitragsrecht von einer vorhergehenden Verständigung des Betroffenen abgesehen werden kann. Damit soll die Rechtslage den Erfordernissen der Praxis angepasst werden, in der vermehrt festgestellt wurde, dass eine Einnahme des Augenscheins nach vorheriger Benachrichtigung wenig wirksam ist, da bei der Erhebung von Kurbeiträgen Einflussnahmen der Beherbergenden besonders leicht möglich sind. Um einer Verkürzung von Kurbeiträgen entgegenzuwirken, müsste eine unvermutete Prüfung möglich sein. Nach § 99 Abs. 1 AO können u. a. Grundstücke und Räume betreten werden, soweit dies erforderlich ist, um Feststellungen im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung zu treffen. Allerdings sollen die betroffenen Personen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen sind unvermutete Kontrollen zulässig. Selbst wenn der Zeitraum von der Vorankündigung bis zur Prüfung im Rahmen der Angemessenheit stark verkürzt würde, blieben Einflussnahmen bei der Erhebung von Kurbeiträgen nicht ausgeschlossen. Dem Anliegen der Praxis soll daher im Interesse der gleichmäßigen Erhebung der Kurbeiträge und der Sicherung des Kurbeitragsaufkommens entsprochen werden.

Zu Doppelbuchstabe dd (Nummer 4 - neu -):

Zu Nummer 4 Buchst. a:

Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 AO (geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002, BGBl. I S. 3322, 3327) ist § 87 a AO auf Steuererklärungen nur anwendbar, soweit aufgrund eines Gesetzes oder einer nach § 150 Abs. 6 AO erlassenen Rechtsverordnung die Steuererklärung elektronisch übermittelt werden darf. Für den Bereich des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes soll § 87 a Abs. 1 bis 5 AO aufgrund der Verweisung nur anwendbar sein, soweit aufgrund eines Gesetzes oder einer Satzung die Erklärung elektronisch übermittelt werden darf.

Nach der zeitlich befristeten Suspendierung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. § 8 a Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung) kommt die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Kommunalabgaben regelmäßig nur noch beim Verwaltungsgericht in Betracht. Die Verweisung auf § 157 Abs. 1 Satz 3 AO soll dementsprechend angepasst werden.

Zu Nummer 4 Buchst. b:

Mit der Neufassung soll berücksichtigt werden, dass § 163 AO nicht mehr in Absätze gegliedert ist.

Ferner soll der bisher von der Verweisung nicht erfasste § 164 AO (Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) wie auch § 168 AO (Wirkung einer Steueranmeldung) entsprechend einem Bedürfnis der kommunalen Besteuerungspraxis, die diese Vorschriften, insbesondere für den Vollzug der Zweitwohnungssteuer (die Steuer wird regelmäßig aufgrund von Steuererklärungen erhoben) und der Vergnügungssteuer (bei der aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zunehmend auch das Steueranmeldeverfahren praktiziert wird) benötigt, in die Verweisung einbezogen werden.

Bei der Verweisung auf § 171 AO (Ablaufhemmung) soll die Neufassung des Absatzes 3 und die Einfügung des Absatzes 3 a durch Artikel 17 Nr. 9 Buchst. b des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) berücksichtigt sowie die Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung anstelle der Finanzgerichtsordnung vervollständigt und an die inzwischen geänderte Fassung der beiden Gesetze angepasst werden.

Zu Doppelbuchstabe ee (Nummer 5 - neu -):

Zu Nummer 5 Buchst. a:

Mit der Neufassung soll die Verweisung auf § 224 AO auf die für die Zahlung von Kommunalabgaben relevanten Vorschriften der Absätze 2 und 3 Satz 3 begrenzt werden. Der Rechtsbereinigung dient die geänderte Verweisung auf § 227 AO, der nicht mehr in Absätze gegliedert ist.

Zu Nummer 5 Buchst b: § 233 a AO ist von der Verweisung in Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b ausgenommen, weil seine Anwendung auf die Kommunalabgaben nach diesem Gesetz nicht in Betracht kommt. Die Anrechnungsvorschriften auf Zinsen nach § 233 a AO in § 235 Abs. 4 und § 236 Abs. 4 sind daher ebenfalls von der Verweisung auszunehmen. Die Verweisung auf § 237 AO soll seiner inzwischen geänderten Fassung angepasst werden. Die Zinsregelung gilt nach dem zeitlich befristeten Wegfall des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durch § 8 a Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (eingefügt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes zur

Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. November 2004, Nds. GVBl. S. 394) nur für das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 - neu -):

Die bisher gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb für die Hundesteuer geltende Begrenzung der Offenbarungsbefugnis auf Schadensfälle wird nach dem Vorbringen der Gemeinden den Erfordernissen der Praxis nicht mehr gerecht. Sie soll deshalb in der vorgesehenen Weise erweitert werden. Die im Bereich der Hundehaltung erhobenen Daten sind nicht sensibler als beispielsweise die im Rahmen von Beitragesverfahren für Billigkeitsmaßnahmen offenbarten persönlichen Vermögensverhältnisse, die nicht dem Steuergeheimnis unterliegen. Dabei hat der Bereich der Hundehaltung einen sehr engen Bezug zum Gefahrenabwehrrecht. Es wäre schwer zu rechtfertigen, wenn es zu Gefahren, Störungen oder gar Schädigungen kommt, weil den Behörden der Gefahrenabwehr aufgrund des strengen Steuergeheimnisses Informationen fehlen, die dem gemeindlichen Steueramt vorliegen. Mit dem Vorschlag soll daher eine normenklare Regelung für eine Offenbarung der Hundesteuerdaten auch für Zwecke der Gefahrenabwehr getroffen werden.

Die im Rahmen der Hundesteuererhebung gewonnenen Daten über die Halternamen und Anschriften sowie Angaben zur Hunderasse sollen daher auch bei vorliegenden Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vom Steuergeheimnis ausgenommen werden.

Hierdurch wird bei den Behörden der Gefahrenabwehr künftig Doppelaufwand vermieden. Die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung lässt vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Kassen finanzielle Einsparungen erwarten. Ähnliche Regelungen bestehen z. B. in Artikel 13 Abs. 6 Bay KAG, § 3 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb KAG B.-W., § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst.

bb Sächs. KAG.

Mit den Sätzen 2 bis 4 soll ferner die - auch in anderen Bundesländern (vgl. z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 1

Buchst c Doppelbuchst. bb KAG-LSA) - zur Sicherung der Besteuerung geübte kommunale Mitteilungspraxis gesetzlich abgesichert werden.

Die Art der Maßgaben und ihr Umfang im Hinblick auf den § 30 AO erfordern es, die Regelung aus dem bisherigen Zusammenhang der übrigen Regelungen herauszulösen. Im Textzusammenhang müssen diese Maßgaben für den Leser verständlich bleiben. Bestehen sie - wie hier bei den neu einzufügenden Teilen - aus mehreren Sätzen, müssen sie sich auch sprachlich in den Satzzusammenhang einfügen lassen. Die Regelungen sollen deshalb in einen besonderen Absatz aufgenommen werden.

Zu Buchstabe c (Absätze 3 bis 5 - neu -):

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des neu eingefügten Absatzes 2.

Zu Buchstabe d (Absatz 3):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll die Anpassung der Verweisung an die inzwischen erfolgten Änderungen der §§ 10 und 16 des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung erfolgen.

Zu Buchstaben e und f (Absätze 4 und 5 - neu):

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des neu eingefügten Absatzes 2.

Zu Buchstabe g (Absatz 5):

Die Übergangsvorschrift hat inzwischen ihre Bedeutung verloren und soll aus Gründen der Rechtsbereinigung gestrichen werden.

Zu Nummer 9 (§ 12 Abs. 1): Absatz 1 Satz 1 soll entsprechend den Anforderungen der Praxis ergänzt werden. Satz 4 Halbsatz 2 soll gestrichen werden, weil für eine isolierte Prüfung der Programme kein Bedürfnis mehr besteht. Der Dritte ist selbst für die von ihm eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen verantwortlich und hat zu gewährleisten, dass mit diesen eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung stattfindet. Eine vergleichbare Regelung in der Niedersächsischen Gemeindeordnung (ehem. § 99 Abs. 2) wurde bereits durch Gesetz vom 19. März 2001 (Nds. GVBl. S. 112) gestrichen.