Auswirkungen des jüngsten BVG-Urteils zum Bau der Westumfahrung Trier (Moselaufstieg)

Eine Realisierung der Westumfahrung Trier (Moselaufstieg) ist nach Ansicht der überwiegenden Mehrheit der Menschen in Trier und im Kreis Trier-Saarburg sowie der Wirtschaftsverbände und der kommunalen Gremien von immenser Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung der Region Trier und mehr als eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Zu einer florierenden Wirtschaft und zur Schaffung von Arbeitsplätzen gehört auch eine vollständige Verkehrserschließung. Darüber hinaus trägt dieser Moselaufstieg wesentlich zur Verkehrsentlastung vor allem in der Stadt Trier bei und besitzt dadurch quasi „Umweltschutzqualität", da er den Verkehr aus der Tallage herausführt.

Dass seinerzeit dieses bereits baureife Projekt durch die rot-grüne Bundesregierung bei der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes eine Rückstufung vom „vordringlichen Bedarf" in den „weiteren Bedarf" erfahren hatte, muss aus Sicht vieler Bürger sowie der kommunalpolitisch Verantwortlichen als eine kapitale und folgenschwere politische Fehlentscheidung für die Trierer Region angesehen werden.

Diese politische Entscheidung der rot-grünen Bundesregierung war die Grundlage für das Gericht, den Klagen von Bürgern Recht zu geben, weil die Finanzierung dieser Maßnahme in den nächsten Jahren nicht gesichert sei. Auch wenn dieses Gerichtsurteil auf einer m. E. nicht haltbaren politischen Grundlage basiert, ist letztendlich die damalige Bundesregierung für die sich aus dieser Gerichtsentscheidung ergebenden Folgen verantwortlich.

Nach jüngsten Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig die richtigerweise vom Land Rheinland-Pfalz eingelegte Beschwerde gegen das ablehnende Urteil des OVG Koblenz abgelehnt, was zur Folge hat, dass damit das langwierige Planfeststellungsverfahren für diese für die Region Trier äußerst wichtige und seit Jahren von den Wirtschaftsverbänden und sämtlichen kommunalen Vertretungen geforderte Maßnahme unwirksam werden soll.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung das jüngste Urteil des BVG Leipzig inhaltlich und hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die seit Jahren geforderte Realisierung der Westumfahrung Trier (Moselaufstieg)?

2. Welche Schritte bzw. Initiativen hält die Landesregierung für erforderlich bzw. will sie in Richtung Bundesregierung bezüglich der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes unternehmen, um trotz der ablehnenden Haltung der Gerichte dennoch in absehbarer Zeit eine Realisierung dieser Maßnahme zu erreichen?

3. Sind nach Auffassung der Landesregierung die bestehenden Planungen für die Westumfahrung Trier (Moselaufstieg) aufgrund der jüngsten Gerichtsentscheidungen nur noch Makulatur oder können diese Planungen weiterhin als Planungsgrundlage angewandt werden, und welche Kosten sind bisher für Planungen etc. für diese Maßnahme angelaufen?

4. Wie bewertet die Landesregierung Befürchtungen, dass seitens der Ortsgemeinde Igel die in ihrem Bereich vorgesehene Trasse für die Westumfahrung Trier für andere Zwecke verplant werden könnte, wodurch eine Realisierung auf Basis der bestehenden Planungen unmöglich werden dürfte, und welche Schritte beabsichtigt die Landesregierung zu unternehmen, um die seit Jahren geplante Trassenführung für diese Maßnahme zu sichern?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbauhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. Mai 2006 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschlüssen vom 21. März 2006 (9 B 18.05 und 9 B 19.05) die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und ausgeführt, dass es in der vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland Pfalz vorgenommenen Beurteilung eine einzelfallbezogene Prüfung sieht.

Das OVG Rheinland-Pfalz hat die Tatsache, dass die geplante Maßnahme durch das 5. Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 16. Oktober 2004 (BGBI. I S. 2574, neugefasst durch Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBI. I S. 2001) von der Dringlichkeit „vordringlicher Bedarf" in den „weiteren Bedarf" eingestuft wurde, als entscheidendes Kriterium für die mangelnde Finanzierbarkeit des Projektes in den nächsten zehn Jahren bewertet.

Zu Frage 2: Wegen des weiteren Vorgehens sollen zeitnah Gespräche zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geführt werden. Dabei ist es u. a. das Ziel des Landes, den Bund zu einer Aussage hinsichtlich der Finanzierung der geplanten Maßnahme zu veranlassen und eine Änderung der Einstufung im Bedarfsplan zu erreichen.

Zu Frage 3: Mit der o. g. Entscheidung des BVerwG ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Für das geplante Vorhaben besteht kein Baurecht. Die bestehende Planung ist jedoch weiterhin Grundlage für ein evtl. neues anschließendes Rechtsverfahren. Hinsichtlich der neuen rechtlichen und planerischen Vorgaben seit dem Planfeststellungsbeschluss werden im Falle der Weiterführung der Planung voraussichtlich zusätzliche Untersuchungen zur Ergänzung der alten Planung notwendig.

Es ist davon auszugehen, dass rund 10 % der geschätzten Bausumme von 44 Mio. an Planungsmitteln angefallen sind.

Zu Frage 4: Die Westumfahrung Trier im Zuge der Bundesstraße B 51 ist im Landesentwicklungsprogramm (LEP) III als überregionale Verbindung ausgewiesen. Dies hat die Ortsgemeinde (OG) Igel bereits heute bei ihrer Bauleitplanung zu berücksichtigen. In der derzeit stattfindenden Aufstellung des LEP IV wird die B 51 weiterhin als überregionale Verbindung und damit als Ziel der Raumordnung ausgewiesen.