Kreis BernkastelWittlich. Die aktuelle Organisation der Beförderung orientiert sich an den geltenden rechtlichen Bestimmungen

Kreis Bad Kreuznach:

Die Beförderung der Kindergartenkinder erfolgt nach den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes für Rheinland-Pfalz, den Empfehlungen des Landkreistages über die Beförderung von Kindergartenkindern, dem Nahverkehrsplan für den Landkreis Bad Kreuznach und, bei Beförderungen im freigestellten Schülerverkehr, nach dem Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, sowie dem Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern.

Kreis Bernkastel-Wittlich:

Die aktuelle Organisation der Beförderung orientiert sich an den geltenden rechtlichen Bestimmungen. Die Auswirkungen des OVG-Urteils werden geprüft.

Kreis Birkenfeld:

Der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, ist Bestandteil der Beförderungsverträge.

Kreis Bitburg-Prüm:

Sämtliche Fahrpläne werden jährlich auf der Grundlage der aktuellen Schüler- und Kinderzahlen überprüft, damit die Buskapazität

­ sofern dies erforderlich ist ­ angepasst werden kann. Gegebenenfalls werden zusätzliche Busse eingesetzt oder umlauftechnische Fahrplanänderungen vorgenommen, um eine zumutbare Beförderung der Kinder zu garantieren. Um die Sitzplatzgarantie für die Kindergartenkinder durchzusetzen, wird in den Ausnahmefällen, in denen nicht für alle Grundschüler und Kindergartenkinder ausreichend Sitzplätze vorhanden sind (es handelt sich hier ausschließlich um Rückfahrten), der Kindergarten zuerst bedient. Diese Regelung hat sich bisher bewährt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 10 verwiesen.

Kreis Cochem-Zell:

Es wurden hierzu keine Angaben gemacht.

Donnersbergkreis:

Die Organisation und Ausstattung der Beförderung richtet sich auch nach den Öffnungszeiten der Kindergärten und der Anzahl der zu befördernden Kinder. Die Beförderung findet in Abstimmung mit den Kindergärten und Elternvertretungen statt. Außerdem wird das eingesetzte Fahrpersonal regelmäßig in Seminaren und Workshops geschult.

Kreis Germersheim: Fahrpläne und Beförderungsbedingungen wurden im August 2000 verändert und den Erfordernissen angepasst; Eltern und Einrichtungen sind mit der Regelung einverstanden und waren in den Entscheidungsprozess eingebunden.

Kreis Kaiserslautern: Organisation und Ausstattung entspricht den Erforderlichkeiten und Anforderungen.

Kreis Mainz-Bingen:

Um die Beförderung wirtschaftlich durchführen zu können, ist die Kindergartenkinderbeförderung in den Umlauf der Fahrzeuge, die auch im Vor- oder Nachlauf im ÖPNV oder der Schülerbeförderung eingesetzt sind, eingebunden. Insoweit ergibt sich, dass die Fahrzeit nicht immer voll und ganz den Bedürfnissen des Kindergartens bzw. der berufstätigen Personensorgeberechtigten entspricht.

Kreis Mayen-Koblenz:

Die Kindergartenbeförderung wird entsprechend dem gesetzlichen Auftrag sichergestellt.

Kreis Neuwied:

Die Kindergartenbeförderung wird entsprechend den derzeitigen gesetzlichen Anforderungen sichergestellt. Im Übrigen werden die Musterrichtlinien des Landkreistages Rheinland-Pfalz vom 9. September 1991 angewandt.

Rhein-Hunsrück-Kreis:

Der Kreis ist bisher davon ausgegangen, dass die Beförderung zum Kindergarten den allgemein bekannten Regeln und Anforderungen entsprechend erfolgt, insbesondere im Hinblick auf die Fahrzeugsicherheit, die Dauer der Beförderungszeit und den verkehrlich einwandfrei eingerichteten Haltestellen. Die Beaufsichtigung während der Fahrt im Sinne des OVG-Urteils wurde nach der bisherigen Rechtsauslegung als nicht erforderlich angesehen.

Rhein-Lahn-Kreis:

Zur Frage der Ausstattung der Fahrzeuge wird auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 10 verwiesen.

Organisationsanforderungen:

­ Die Beförderungszeiten sind mit den Kindergärten auf die Betreuungszeiten abgestimmt.

­ Sitzplatzgarantie

­ Einrichtung der Haltestelle nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe des Kindergartens.

Kreis Südliche Weinstraße:

Die Beförderung muss den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Kreis Südwestpfalz:

Die Beförderungen erfolgen zu den Öffnungszeiten des Kindergartens. Nach Möglichkeit wird die Einrichtung direkt angefahren, so dass keine weiten Wege zwischen Haltestelle und Kindergarten zurückzulegen sind. Der „Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden" findet Anwendung.

Kreis Trier-Saarburg:

Siehe hierzu die Antworten zu den Fragen 4 und 8.

Westerwaldkreis:

Nach Auffassung des Kreises sind die gesetzlichen Vorgaben für einen Beförderungsanspruch nicht verbesserungsbedürftig. Den Kreisen und Städten ist es unbenommen, örtlich erforderlich erscheinende Ergänzungen durch die Beförderungsrichtlinien oder entsprechende Handhabung selbst zu regeln.

Stadt Zweibrücken:

Der Einsatz des Kleinbusses wird mit dem Busunternehmer abgestimmt.

15. Welche Erfahrungswerte liegen der Landesregierung hinsichtlich der Durchführung der Kinderbeförderung nach § 11 Kindertagesstättengesetz vor (Differenzierung wie vor)? Welche Probleme können auftreten, welche Lösungsmodelle werden praktiziert?

Die für die Transporte zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen haben hierzu von nachfolgenden Erfahrungen berichtet und zum Teil auch Probleme sowie Lösungen aufgezeigt: Kreis Ahrweiler:

Im Allgemeinen hat der Kreis mit der Durchführung der Kindergartenbeförderung gute Erfahrungen gemacht. Bedingt durch die Tatsache, dass sich fast ausschließlich Kindergartenkinder in den Fahrzeugen aufhalten, lassen sich die Beförderungen nahezu problemlos durchführen.

Kreis Altenkirchen:

Die Beförderung im Kreis, die bereits seit mehreren Jahren im Rahmen des ÖPNV durchgeführt wird, ist aus Sicht der Kreisverwaltung mittlerweile als ausgereiftes Beförderungssystem zu bezeichnen. Letzte bedeutsame Veränderungen wurden im Sommer 1998 mit der Einführung der Vollen Halbtagsschule vorgenommen. Hierdurch ergaben sich im Wesentlichen erst die Möglichkeiten, Kindergartenfahrten mit Grundschulfahrten zu kombinieren. Diese Fahrten verlaufen weitgehend ohne Probleme.

Kreis Alzey-Worms:

Die gesonderte Beförderung der Kinder (vgl. Antworten zu 4. und 5.) hat sich bewährt. Eine Integration in den ÖPNV wird nicht für sinnvoll erachtet. Auf Grund von Rangeleien zwischen Schülern und Kindergartenkindern sollte auch keine Einbindung in die Schülertransporte erfolgen.

Besondere Probleme gibt es bei den Heimfahrten, wenn die Zahl der zu befördernden Kinder bei rund 50 Kindern liegt. Dies betrifft nur eine Einrichtung. Das Kindergartenpersonal hat für eine Übergangszeit von zwei Monaten angeboten, die Kinder bei der Rückfahrt zu begleiten und dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder auf ihrem Platz sitzen bleiben. Ende Januar 2002 beabsichtigt der Kindergarten, die Erfahrungen den Eltern vorzustellen und die Eltern für eine Beaufsichtigung ihrer Kinder zu gewinnen.

Kreis Bad Kreuznach: Vergleiche hierzu auch die Ausführungen zu Frage 13. Die Probleme bei der Beförderung von Kindergartenkindern sind schon seit Jahren bekannt. Vor allem die Integration in Schülertransporte gestaltet sich äußerst schwierig. Bis auf wenige Ausnahmen (drei integrierte Transporte) wird auch darauf verzichtet. Die nicht von behördlicher Seite gewährleistete Busbegleitung sowie die fehlenden Rückhaltegurte (außer in Kleinbussen bis maximal acht Fahrgäste) sind weitere Schwerpunkte, die bei fast jeder Elternversammlung für zentrale Kindertagesstätten kontrovers diskutiert werden. Durch das neue OVG-Urteil sind die Kreise nun verpflichtet, die Aufsichtspflicht während der Transporte zu gewährleisten. Für jeden Transport von Kindergartenkindern muss also eine individuelle Lösung geschaffen werden.

Kreis Bernkastel-Wittlich:

Die Durchführung gestaltete sich bislang unproblematisch.

Kreise Birkenfeld, Mayen-Koblenz und Südliche Weinstraße: Grundsätzliche Probleme sind nicht bekannt.

Kreis Bitburg-Prüm:

Es sind bei der Beförderung von Kindergartenkindern bislang weder im ÖPNV noch im Freistellungsverkehr nennenswerte Probleme aufgetreten.

Nach den Feststellungen der Kreisverwaltung hat sich insbesondere die Integration der Kindergartenkinderbeförderung in den ÖPNV sehr bewährt.

Hierdurch ergeben sich für die Kinder folgende Vorteile: Im ÖPNV können eventuell mitfahrende andere Fahrgäste, die meist in den gleichen Gemeinden wie die Kinder wohnhaft und denen diese von daher persönlich bekannt sind, regulierend eingreifen, wenn Kinder zum Beispiel an der falschen Haltestelle aussteigen möchten oder sich durch Stürze, Raufereien etc. während der Fahrt verletzen. Im reinen Kindergartenbus steht in solchen Fällen keine helfende Hand zur Verfügung, da der Fahrer sein Augenmerk auf das Führen des Fahrzeuges richten muss.

Teilweise werden Kindergartenkinder und Grundschüler gemeinsam im ÖPNV befördert. Dies ermöglicht es den Erziehungsberechtigten, Geschwisterkinder zur gleichen Zeit zur Haltestelle zu bringen bzw. wieder dort abzuholen.

Die Beförderungsqualität im ÖPNV wird für durchweg besser gehalten als beim Einsatz von Sonderbussen. So ist z. B. eine konsequentere Einhaltung der Fahrpläne zu beobachten.

Kreis Cochem-Zell und Stadt Zweibrücken:

Es wurden hierzu keine Angaben gemacht.

Donnersbergkreis:

Da die Beförderung mit den Einrichtungen und den Eltervertretungen abgestimmt wurde bzw. Änderungswünsche auch von Seiten der Einrichtungen und Eltern nach Möglichkeit berücksichtigt werden, gab es im Kreis bislang keine größeren Probleme. Ebenso wurde auch die gemeinsame Beförderung mit Grundschülern oder die Nutzung von Linienfahrten abgestimmt.

Kreis Germersheim:

Siehe Antwort zu Frage 13.

Kreis Kaiserslautern:

Das Abholen und Bringen der Kinder zum Bus durch das Kindergartenpersonal wird als Problem gesehen. Hier werden im Einzelfall Lösungen zwischen Träger, Personal und Eltern gesucht. Wünsche der Eltern und Kindergärten hinsichtlich der Durchführung der Fahrt, z. B. dass bei gemeinsamen Beförderungen der Bus die Kindergärten vor den Grundschulen anfährt, konnten bisher sehr oft realisiert werden.

Kreis Mainz-Bingen:

Bislang gab es weder Probleme bei den reinen freigestellten Kindergartenbeförderungen noch Beschwerden bei der Durchführung der Kinderbeförderung ­ auch gemeinsam mit Grundschülern ­ im ÖPNV. Kreis Neuwied:

Es wurden bislang keine Probleme festgestellt. Im Übrigen steht der Kreis als Verantwortlicher bei der Beförderung ständig als Ansprechpartner für die Eltern und die Einrichtungen zur Verfügung.

Rhein-Hunsrück-Kreis:

Der Kreis hat die Beförderung zu den Kindergärten ab dem Betreuungsjahr 1991/1992 in den ÖPNV integriert. Später, mit der zunehmenden Ausgestaltung einiger Nachmittagsbetreuungsangebote, wurden einige Fahrten an Nachmittagen im Freistellungsverkehr organisiert. Im ÖPNV gab es anfänglich ein Problem hinsichtlich der Handhabung der Fahrkarten durch die Kleinkinder, welches dadurch gelöst wurde, dass die Fahrkarten als Berechtigungsnachweise beim Verkehrsunternehmen für das Beförderungsjahr hinterlegt werden. Die zu befördernden Kinder sind den Busfahrern bekannt.

Es hat in all den Jahren bei der Abwicklung weder im ÖPNV noch im Freistellungsverkehr Probleme gegeben, die eine Begleitperson hätte verhindern können.

Rhein-Lahn-Kreis: Problematisch erscheint die Aufsichtsführung durch das Kindergartenpersonal an der Haltestelle je nach Nähe zum Kindergarten.

Kreis Südwestpfalz:

Bisher gab es keine Schwierigkeiten. In den letzten 20 Jahren sind dem Kreis drei Fälle bekannt geworden, wo Kinder (i. d. R. bei der Rückfahrt) im Bus sitzen geblieben (eingeschlafen) sind, was erst später festgestellt wurde. Dies wäre bei Abholung an der Haltestelle nicht vorgekommen.

Kreis Trier-Saarburg:

Im Hinblick auf die Vielzahl der Beförderungsfälle können sich täglich organisatorische Fragen ergeben, die jedoch in aller Regel im Zusammenwirken mit den Kindergartenleitungen und Beförderungsunternehmen lösbar sind. Im Vordergrund steht hierbei die Abstimmung von Fahrplänen und Wegstrecken mit den Bedürfnissen der Kindergärten.