Studiengang

Praxissemester und der Praxisausbildung auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung übertragen werden. Dies gilt auch für die Übertragung auf weitere Stellen."

Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2:

Staatliche Anerkennungen von Bachelorabschlüssen in den Studiengängen Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder in inhaltlich vergleichbaren Studiengängen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Rheinland Pfalz im Auftrag des fachlich zuständigen Ministeriums von einer Fachhochschule oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen wurden, stehen den staatlichen Anerkennungen nach dem Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gleich.

Artikel 3:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

A. Allgemeines:

Das Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (SoAnG) vom7. November 2000 (GVBl. S. 437, BS 217-2) regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung in den genannten Sozialberufen, die ihrerseits zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung berechtigt.

Bislang ist die Ausbildung in den Diplomstudiengängen Sozialarbeit und Sozialpädagogik sowohl zweiphasig (sechs Semester plus ein Berufspraktikum von zwölf Monaten) als auch einphasig (acht Semester inklusive zwei praktische Studiensemester) organisiert. Die zweiphasige Ausbildung (sechssemestriges Studium mit Diplomprüfung und anschließend einjähriges Berufspraktikum mit abschließendem Kolloquium) ist ein Auslaufmodell. In die achtsemestrige Regelstudienzeit (einphasige Ausbildung) sind derzeit zwei praktische Studiensemester von jeweils 20 Wochen integriert. Das Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen beschränkt sich hinsichtlich der einphasigen Ausbildung darauf, die Rahmenbedingungen für die praktischen Studiensemester als Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung festzulegen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Fachhochschulausbildung bleibt den entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen der Fachhochschulen vorbehalten. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums einschließlich der praktischen Studiensemester in den betreffenden Studiengängen spricht die jeweilige Fachhochschule im Auftrag des fachlich zuständigen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen die staatliche Anerkennung aus.

Die berufspraktischen Ausbildungseinheiten und die staatliche Anerkennung stellen für die Beschäftigungsstellen nach wie vor wichtige Qualitätsmerkmale dar. Darüber hinaus ist die staatliche Anerkennung ein Merkmal für die „Laufbahnzuordnung" im öffentlichen Dienst.

Das im Entwurf vorliegende Änderungsgesetz soll zusätzlich zu den bisherigen Diplomstudiengängen Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Soziale Arbeit auch die staatliche Anerkennung für Absolventinnen und Absolventen von Bachelor-Studiengängen (Bachelor of Arts) der Sozialen Arbeit oder diesen Abschlüssen vergleichbaren Studiengängen an Fachhochschulen regeln. Diese Notwendigkeit ergibt sich durch die Einführung neuer Studienstrukturen im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses. Ziel des Bologna-Prozesses ist die Schaffung eines europäischen Hochschulraums mit größerer Vergleichbarkeit und Kompatibilität der Hochschulsysteme.

In ihrem Beschluss vom 18./19. Mai 2006 in Hamburg haben sich die Jugendministerinnen und Jugendminister für eine Beibehaltung der Reglementierung des Berufszugangs auch für Absolventinnen und Absolventen der Bachelor-Studiengänge Soziale Arbeit ausgesprochen. Bis zum Jahr 2010, das heißt dem Zeitpunkt, an dem eine Umsetzung der vom BolognaProzess ausgehenden Implementierung von Bachelor- und Masterstudiengängen angestrebt ist, soll dann in Abstimmung mit den beteiligten Fachministerkonferenzen eine bundeseinheitliche Verfahrensregelung für die derzeit länderspezifischen Regelungen zur staatlichen Anerkennung gefunden werden. Zu gegebener Zeit wird deshalb eine Novellierung des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen erforderlich sein.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus die in diesem Zusammenhang zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), erforderlichen Regelungen vor. Die Richtlinie 2005/36/EG dient der Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union; sie betrifft die Ausübung reglementierter Berufe und führt in ihrem Artikel 11 fünf Qualifikationsniveaus ein, denen die in den jeweils anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen gleichzustellen sind. Die Niveaus werden aufsteigend mit den Buchstaben a bis e gekennzeichnet. Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind dem Niveau d zuzuordnen. Die Artikel 13 und 14 der Richtlinie 2005/ 36/EG regeln die Anerkennungsbedingungen und als mögliche Ausgleichsmaßnahmen bei bestimmten Defiziten die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nach Wahl der Betroffenen.

Berufsqualifikationen sind dann nicht ohne weiteres gleichzustellen, wenn sich die Ausbildungsdauer zwischen den betreffenden Berufen um mindestens ein Jahr unterscheidet beziehungsweise wenn sich die Ausbildungsinhalte wesentlich voneinander unterscheiden, wenn die gleichzustellende Ausbildung also wesentliche Defizite aufweist. In solchen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob die vorhandenen zeitlichen beziehungsweise inhaltlichen Defizite durch Berufserfahrungen ausgeglichen werden können; ist dies nicht der Fall, so besteht die Möglichkeit, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang von maximal dreijähriger Dauer oder eine Eignungsprüfung zu verlangen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist eine Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung einzuräumen.

Der personelle Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt sind, das heißt auf Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz.

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf die durch entsprechende Ausbildungsnachweise in jeweils anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaaten) erworbenen oder anerkannten Berufsqualifikationen. Er erstreckt sich allerdings nicht auf die von anderen Mitgliedstaaten vorgenommenen Gleichstellungsentscheidungen in Bezug auf Ausbildungen, die im Inland erworben wurden. Personen, deren BerufsBegründung qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat gleichgestellt wurden, können demzufolge nicht in ihrem Heimatstaat unter Hinweis auf diese Gleichstellungsentscheidung die Gleichstellung ihrer inländischen Ausbildung verlangen (Erwägungsgrund 12 zur Richtlinie 2005/36/EG). Dadurch wird einerseits der Freizügigkeit Geltung verschafft, andererseits aber vermieden, dass inländische Ausbildungsvorschriften durch einen geschickten „Gleichstellungstourismus" umgangen werden.

Als gleichstellungsfähige Berufsqualifikationen kommen in Betracht:

1. die (originären) Berufsqualifikationen gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG;

2. Berufsqualifikationen, die zumindest überwiegend in einem Herkunftsmitgliedstaat erworben wurden (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG);

3. Berufsqualifikationen, die von einer oder einem der oben genannten Staatsangehörigen in einem Drittstaat erworben wurden, wenn sie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in diesem Beruf in einem Herkunftsmitgliedstaat besitzen und dieser Staat die Berufserfahrung bescheinigt (Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG);

4. sonstige Ausbildungen, wenn sie von einem Mitgliedstaat als gleichwertig zu einer der in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungen anerkannt wurden und wenn sie in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs dieselben Rechte verleihen (Artikel 12 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG);

5. Berufsqualifikationen, die nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihren Inhaberinnen oder Inhabern jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen (bestandsschützende Regelung; Artikel 12 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG);

6. Berufsqualifikationen, die nicht dem in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Niveau d, sondern dem Niveau c entsprechen, aber gemäß Artikel 13 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b oder Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG zur Gleichstellung berechtigen, soweit es sich nicht um Ausbildungen von mehr als vierjähriger Dauer handelt.

Um das Verfahren der staatlichen Anerkennung für sonstige im Ausland erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht unnötig zu verkomplizieren und den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung nicht unverhältnismäßig aufzublähen, ist vorgesehen, die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG insoweit entsprechend anzuwenden. Dies erfolgt auch deshalb, weil das Ausbildungsniveau und nicht das „ausbildende Land" in den Vordergrund zu stellen ist.

Gesetzesfolgenabschätzung Akkreditierungsverfahren zur Implementierung von Bachelor-Studiengängen in den Studiengängen der Sozialen Arbeit an den Fachhochschulen finden seit ca. einem Jahr statt. Die vorgesehene Praxisausbildung von mindestens 60 Leistungspunkten entspricht dem Vorschlag an die rheinland-pfälzischen Fachhochschulen im Rahmen der bislang durchgeführten Akkreditierungsverfahren. Sie entspricht grundsätzlich auch der Vereinbarung, die zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen (fachlich zuständiges Ministerium für die staatliche Anerkennung in den Studiengängen Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Soziale Arbeit), dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur und den rheinland-pfälzischen Fachhochschulen, die die Studiengänge Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Soziale Arbeit anbieten, getroffen wurde. Der Beirat nach § 4 SoAnG begleitet zudem die mit der Einführung der Bachelor-Studiengänge verbundenen Praxisfragen und sieht die vorgesehene Praxisausbildung als Mindeststandard an.

Der mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG verbundene Arbeitsaufwand kann derzeit noch nicht verlässlich abgeschätzt werden. Zurzeit stellen jährlich ca. 15 bis 20 Personen aus den Mitgliedstaaten der EU, aber auch aus anderen Staaten einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung und Erteilung der staatlichen Anerkennung nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

Gender-Mainstreaming

Die staatliche Anerkennung nach dem Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen wird Frauen und Männern erteilt. Im Gegensatz zu früheren Jahren stellt das Studium der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik heute keine absolute Frauendomäne mehr dar.

Hinsichtlich des Beirats nach § 4 SoAnG konnte bereits in der Vergangenheit weitgehend eine gleichmäßige Teilnahme von Frauen und Männern erreicht werden (derzeit zehn Frauen ­ einschließlich der Vorsitzenden ­ und acht Männer). Unbeschadet dessen ist die Aufnahme einer Bestimmung in das Gesetz vorgesehen, die das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen auch zukünftig verpflichtet, auf eine möglichst gleichmäßige Besetzung des Beirats mit Frauen und Männern als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder hinzuwirken.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (Änderung des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b regelt künftig neben dem achtsemestrigen Diplomstudium mit zwei Praxissemestern als weitere einphasige Ausbildung das Bachelorstudium mit einer integrierten Praxisausbildung in einem Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten. Somit können auch erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen dieses Bachelor-Studiengangs die staatliche Anerkennung erhalten.