Gewerbeaufsicht. Im Vergleich zum Vorjahr erreichten den Bürgerbeauftragten mehrere Eingaben zu diesem Sachgebiet

In diesem Zusammenhang bedankt sich der Bürgerbeauftragte beispielhaft für die Bereitschaft, an konstruktiven Lösungen mitarbeiten bei: Herrn Vorstandsvorsitzenden Dr. Werner Hitschler Pfalzwerke AG, Ludwigshafen Herrn Josef Hadick Geschäftsführer der RWE Kundenservice GmbH, Bochum Herrn Vorstandsvorsitzenden Jost Geweke KEVAG Koblenzer Elektrizitätswerk und Verkehrs-Aktiengesellschaft, Koblenz Herrn Dr. Klaus Werth Herrn Helmut Antz Vorstand der EWR AG, Worms Herrn Vorstandsvorsitzenden Dr. Peter Müller GGEW AG Bensheim (Hessen)

Wie bereits im letzten Berichtszeitraum war auch diesmal wieder die Erhöhung der Energiepreise Gegenstand von Eingaben. So stellte ein Petent Fragen zu der Erhöhung der Gaspreise durch die Stadtwerke und zweifelte die Zulässigkeit der Erhöhung an. Nachdem zunächst die Stadtverwaltung die Bedenken des Petenten entkräftet hatte und insbesondere auf einen bundesweiten Gaspreisvergleich verwies, nachdem sich ihre Gaspreise eher als günstig darstellen, hat auch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau bestätigt, dass keine kartellrechtsrelevanten Auffälligkeiten vorliegen und die Gaspreise der betreffenden Stadtwerke im Vergleich zu anderen Gasversorgungsunternehmen tendenziell eher günstig sind.

Ebenfalls eine Preiserhöhung, aber diesmal beim Strompreis, war Gegenstand einer weiteren Eingabe. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau teilte dazu mit, dass die Energieversorgungsunternehmen seit 1. Juli 2007 bei der Gestaltung der Strompreise frei sind, aber natürlich der kartellbehördlichen Missbrauchskontrolle unterliegen. Jedoch wurden die Preise aller rheinland-pfälzischen Stromversorger durch die Landeskartellbehörde daraufhin überprüft, ob sie missbräuchlich hoch sind. Dies war jedoch nicht der Fall.

Gewerbeaufsicht

Im Vergleich zum Vorjahr erreichten den Bürgerbeauftragten mehrere Eingaben zu diesem Sachgebiet. So beanstandete z. B. ein Petent mit seiner Eingabe, dass die zuständige Verwaltung ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel für nicht verkehrsfähig hielt.

Im Zuge des Petitionsverfahrens hat sie ihre Auffassung im Sinne des Petenten geändert.

Immissionsschutz, Schornsteinfeger

Die Zahl der Eingaben zu diesem Sachgebiet liegt auf dem Niveau des Vorjahres.

Die meisten Eingaben betrafen Lärm-, aber auch Geruchsbelästigungen. Eher selten beanstandeten Petentinnen und Petenten Staubbzw. Feinstaubbelästigungen.

Die Ursachen der beanstandeten Lärmbelästigungen waren vielseitig; so beispielsweise Straßenverkehr, die Ausübung eines Gewerbes oder das Feiern von privaten oder öffentlichen Festen in Bürgerhäusern, in Gaststätten oder auf Plätzen. Oder aber Nachbarn fühlen sich seitens der Verwaltung im Stich gelassen, wenn es um die im Einzelfall auch widerrechtliche Nutzung von Sportoder Spielplätzen geht. In einem Fall beanstandeten Petentinnen und Petenten das Bellen von Hunden während der Nachtzeit. Da nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Tiere so zu halten sind, dass niemand durch Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird, hat die Verwaltung den Hundehalter entsprechend informiert und um Abhilfe gebeten.

Bei der Frage, ob Lärmimmissionen noch als zumutbar anzusehen sind oder nicht, kann in der Regel eine Lärmmessung weiterhelfen und zur Klarheit führen. Bei Überschreiten der in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen festgelegten Grenzwerte ist eine Anordnung lärmreduzierender Maßnahmen möglich. Nach dem Umbau der Evangelischen Kirche in Großniedesheim beanstandete ein Petent, gleichzeitig auch als Sprecher der Bürgerinitiative gegen Glockengeläut, das nicht-sakrale Schlagen der Kirchturmuhr. Er wandte ein, dass seine Familie wegen des viertelstündigen Zeitgeläuts und der noch lauteren Stundenschläge kein Fenster öffnen und nachts nicht schlafen könne. Verschiedene Maßnahmen der Ortsgemeinde führten zwar zu einer Reduzierung der beanstandeten Lärmbelästigung, waren im Ergebnis aus Sicht des Petenten aber nicht zufriedenstellend. In der Zwischenzeit hat sich allerdings auch eine Anwohnerin an den Bürgerbeauftragten gewandt, die hingegen geltend machte, dass das dörfliche Geläut mittlerweile fast nicht mehr zu hören sei und wollte mit ihrer Eingabe erreichen, dass es weder leiser gestellt oder gar ganz abgestellt wird.

Um sowohl der einen als auch der anderen Seite gerecht zu werden, schlug der Bürgerbeauftragte eine weitere Lärmmessung vor.

Im Rahmen der hierauf erfolgten Schallpegelmessung am Wohnhaus des Petenten stellte sich heraus, dass das von der Kirchturmuhr ausgehende nicht-sakrale Glockengeläut unter Zugrundelegung der einschlägigen Grenzwerte zu laut war. Zwischenzeitlich hat der Ortsgemeinderat entsprechend der Empfehlung des Gutachters beschlossen, das dörfliche Glockengeläut zeitlich zu begrenzen:

Das erste Läuten wird künftig gegen 6.00 Uhr und das letzte Läuten gegen 21.45 Uhr erfolgen.

Besonders schwierig wird es, wenn Petentinnen und Petenten Geruchsbelästigungen beanstanden. So führten Petenten beispielsweise diese auf das Kochen eines Gaststättenbetriebs wie auch auf verschiedene industrielle und gewerbliche Betriebe zurück. In der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) wird zwar die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche geregelt; sie enthält aber keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Da es insoweit an bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fehlt, kann zwar, gegebenenfalls auch entsprechend, auf die sogenannte Geruchsimmissions-Richtlinie (kurz: GIRL) des Landes Rheinland-Pfalz zurückgegriffen werden; allerdings kann sie nur als Orientierungshilfe dienen.

Die Schwierigkeit bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen ist, dass sie entweder nur schwer oder überhaupt nicht objektiv nachgewiesen werden können. Hinzu kommt, dass die belästigende Wirkung von Geruchsimmissionen durchaus auch von der Sensibilität und der subjektiven Einstellung der Betroffenen bzw. des Betroffenen abhängt. Dies führt auch dazu, dass Entscheidungen der Verwaltungen davon abhängen, welchen Eindruck Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Terminen vor Ort gewinnen.

Wegen dieser Schwierigkeit bei der Bewertung von Gerüchen schlägt die GIRL bei der Frage, ob eine Geruchsbelästigung als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, u. a. vor, nach Geruchsqualität („es riecht nach..."), Geruchsintensität und nach tages- bzw. jahreszeitlicher Verteilung zu unterscheiden.

Aber auch die planungsrechtliche Bewertung des Grundstücks der Betroffenen bzw. des Betroffenen spielt eine wesentliche Rolle bei der Überprüfung von Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen. Daher ist in der Regel nicht nur die jeweilige Immissionsschutzbehörde, sondern auch die Bauaufsichtsbehörde einzuschalten. Nicht nur Bürgerinnen und Bürger sind gelegentlich irritiert, dass für die Bewertung von möglichen schädlichen Lärmimmissionen, die von einem Gewerbe herrühren, die Struktur- und Genehmigungsdirektionen, im Übrigen aber die Ordnungsämter zuständig sind.

Schließlich können bei beanstandeten Geruchsbelästigungen im Einzelfall auch die Fachkenntnisse des Bezirksschornsteinfegermeisters von Vorteil sein, was zeigt, wie komplex die Bewertung von Geruchsimmissionen sein kann. Allerdings ist auch hier wieder zu differenzieren: Die Überprüfung von Dunstabzugshauben, die in Gaststätten eingesetzt werden, obliegt in Rheinland-Pfalz ­ im Gegensatz zu anderen Bundesländern ­ nicht dem Schornsteinfegerhandwerk, sondern dem jeweiligen Ordnungsamt.

Der Bürgerbeauftragte hat die Hoffnung, dass sich die Situation im Bereich Schornsteinfeger durch den am 27. Juni 2008 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, der noch im Berichtsjahr in Kraft getreten ist, möglicherweise weiter entspannt; ohnehin hat sich die Anzahl der Eingaben zum Schornsteinfegerhandwerk verringert.

Die Gesetzesänderung geht auf Vorgaben der EU-Kommission zurück. Die EU-Kommission hatte vor allem beanstandet, dass die Ausübung des Handwerks auf nur einen Schornsteinfegermeister pro Bezirk beschränkt ist und dieser außerhalb seines Kehrbezirks nicht tätig werden darf, was der Dienstleistungsfreiheit in der EU widerspricht. Nunmehr sollen alle Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollen beinhalten, im Wettbewerb angeboten werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Haus- und Wohnungseigentümerinnen bzw. -eigentümer grundsätzlich die Wahl haben, wen sie mit der Durchführung der reinen Kehr- und Messarbeiten zu welchen frei aushandelbaren Preisen beauftragen. Der Auftragnehmer muss die entsprechenden Voraussetzungen des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen und in dem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführten, jedermann einsehbaren Schornsteinfegerregister eingetragen sein. Zur Vereinfachung der Kontrolle, ob die Haus- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer ihre Kehr- und Messpflichten erfüllen, werden Bezirke beibehalten. Diese werden über ein Ausschreibungsverfahren jeweils befristet für sieben Jahre an einen Bezirksbevollmächtigten vergeben.

Bereits bestellte Bezirksschornsteinfegermeister bleiben bis Ende 2014 in ihrem Bezirk, ohne an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen zu müssen. Bezirke, die ab 2010 frei werden, werden nach dem neuen Recht ausgeschrieben und für sieben Jahre vergeben.

Abfallwirtschaft

Die Zahl der Eingaben zu diesem Sachgebiet ist gegenüber dem Vorjahr nahezu identisch. Besonderheiten oder Schwerpunkte konnten im Berichtszeitraum nicht festgestellt werden.

Müllablagerungen waren z. B. Gegenstand einer Eingabe, mit der sich ein Ehepaar darüber beschwerte, dass auf einem benachbarten gemeindeeigenen Grundstück Müll abgelagert wird. Nach dem Vorbringen der Petenten handelte es sich dabei unter anderem um Grabaushub mit Menschenknochen. Mehrere Überprüfungen durch die untere Abfallbehörde führten jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich lediglich um unbelasteten Bodenaushub handelte, von dem keine Gefahr für die Umwelt ausging. Ebenso konnten auch keine Menschenknochen gefunden werden. Im Laufe des Petitionsverfahrens wurde das Grundstück jedoch entsprechend dem Wunsch der Petenten eingezäunt, sodass zukünftig keine weiteren Ablagerungen mehr erfolgen können.

Um den Standort der Abfallentsorgungsgefäße ging es bei einer Eingabe, mit der eine Petentin begehrte, ihre Mülltonnen auf dem Bürgersteig abstellen zu dürfen. Dies hatte die Petentin auch bereits zuvor getan, worüber sich jedoch ihr Nachbar beschwert hat.

Entsprechend der einschlägigen Abfallsatzung des Landkreises ist es grundsätzlich nicht zulässig, die Abfallentsorgungsgefäße auf den Bürgersteig zu stellen. Allerdings wird nach Auskunft der zuständigen Kreisverwaltung dort, wo es keine anderen Ab- und Aufstellmöglichkeiten gibt, der Bürgersteig als Abstellplatz toleriert. Im konkreten Fall war es der Petentin jedoch möglich, ihre Abfallentsorgungsgefäße an einem anderen Ort auf ihrem Grundstück abzustellen.

9 ­ Bauordnungs- und Bauplanungsrecht

Bauleitpläne, Regionalplanung

Baugenehmigungsverfahren

Abrissverfügungen

Die Zahl der Eingaben zu den Sachgebieten 9.1 und 9.3 ist im Vergleich zum Vorjahr auf demselben Niveau geblieben. Die Eingaben zum Sachgebiet 9.2 haben zugenommen.

In einigen Fällen wandten sich Bürgerinnen und Bürger Hilfe suchend an den Bürgerbeauftragten, weil sie mit der Überplanung ihrer Grundstücke nicht einverstanden bzw. nicht bereit waren, die Kosten für die Erschließung zu tragen. So machte eine Petentin geltend, dass es keinen Bedarf für Wohnhäuser in ihrer Ortsgemeinde gebe. Andere Bürgerinnen und Bürger wollten mit ihrer Eingabe erreichen, dass sie ihr Grundstück bebauen dürfen bzw. ihre bereits errichteten Bauwerke nachträglich genehmigt werden und verlangten, sofern bauplanungsrechtliche Einwände seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde vorgebracht wurden, den Erlass eines entsprechenden Bebauungsplans. Dabei ist festzustellen, dass sich Bürgerinnen und Bürger offensichtlich mit hohen Erwartungen an den Bürgerbeauftragten wenden. Im Hinblick auf die den Gemeinden obliegende Planungshoheit, die Teil der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung ist, sind dessen Möglichkeiten der Hilfe zwar sehr eingeschränkt. Entsprechend seines gesetzlichen Auftrags ist der Bürgerbeauftragte aber auch hier um eine einvernehmliche Regelung bemüht.

Hingegen erreichte den Bürgerbeauftragten eine Eingabe, mit der die Petentin begehrt, dass Neubauten nicht nur im öffentlichen, sondern auch im privaten Bereich grundsätzlich barrierefrei zu errichten sind. Insoweit kommt zum einen eine Änderung der Landesbauordnung in Betracht. Dementsprechend hat sich der Bürgerbeauftragte an den Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz gewandt und ihn gebeten, sich des Anliegens im Rahmen einer Legislativeingabe anzunehmen. Zum anderen besteht aber auch die Möglichkeit, dass das Ministerium der Finanzen als oberste Baubehörde die einschlägigen DIN oder auch Teile davon zu verbindlichen, bauaufsichtlichen Regelungen erklärt. Nachdem das Ministerium der Finanzen jedoch keine hinreichende Rechtsgrundlage dafür gesehen hat, hat der Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz auf Vorschlag des Bürgerbeauftragten die Eingabe an die Landesregierung zur Erwägung überwiesen.

Denkmalpflege, Dorferneuerung

Umlegungsverfahren

Straßenbauplanung

Grunderwerb für Straßenbau

Straßenunterhaltung

Die Zahl der Eingaben zum Sachgebiet 9.4 hat im Vergleich zum Vorjahr zugenommen. Diese Zunahme ist u. a. auf mehrere Eingaben zum Abriss eines gemeindeeigenen Hauses in Haßloch zurückzuführen. Im Einvernehmen mit dem damaligen Landesamt für Denkmalpflege, heute Generaldirektion Kulturelles Erbe, hatte die untere Denkmalschutzbehörde bereits im Jahr 2004 die dafür erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung erteilt und hielt nach wie vor daran fest.

Zum Sachgebiet 9.5 erreichten den Bürgerbeauftragten einige wenige Eingaben. Zum Sachgebiet 9.6 ist die Zahl der Eingaben gesunken. Hingegen war keine Eingabe zum Sachgebiet 9.7 zu verzeichnen und auch die Zahl der Eingaben zum Sachgebiet 9.8 ist auf dem Niveau des Vorjahrs geblieben. Besonderheiten zu diesen Sachgebieten gab es ohnehin nicht.