Beförderungen und Höhergruppierungen in den nachgeordneten Behörden

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Beförderungen und Höhergruppierungen werden am 18. Mai 2010 gegliedert nach den nachgeordneten Behörden und gegliedert nach Beamten und Angestellten vorgenommen?

2. Von welcher Stufe zu welcher Stufe erfolgen diese Beförderungen/Höhergruppierungen im Einzelnen?

3. In wie vielen Fällen werden zum 18. Mai 2010 gegliedert nach den nachgeordneten Behörden und gegliedert nach Beamten und Angestellten Führungspositionen (Abteilungs-/Referatsleitungen) neu besetzt?

4. In wie vielen Fällen erfolgen diese Neubesetzungen aufgrund Eintritts in den Ruhestand?

5. In wie vielen Fällen erfolgen diese Neubesetzungen aufgrund Versetzung des bisherigen Stelleninhabers?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. Mai 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unterscheidet nicht zwischen Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeitern, sondern kennt nur noch den Begriff „Beschäftige". Es erfolgt deshalb bei der Beantwortung eine Differenzierung zwischen Beamtinnen und Beamten einerseits und Beschäftigten andererseits.

Bei der Gruppe der Beschäftigten erfolgt aufgrund der sog.„Tarifautomatik" die Höhergruppierung mit dem Tag des Wirksamwerdens der Übertragung der höherwertigeren Aufgaben. Eine Aufgabenübertragung zum 18. eines Monats ist die Ausnahme.

Die Staatskanzlei hat keine nachgeordneten Behörden. Zur besseren Übersichtlichkeit wurden bestimmte Verwaltungsbereiche zusammengefasst.

Im Übrigen wird auf die Anlage verwiesen.

Zu 2.: Bei der Beantwortung der Frage wurde unterstellt, dass der Fragesteller mit der Formulierung„Von welcherStufe zu welcherStufe..." meint, von welcher Besoldungsgruppe bzw. Entgeltgruppe in welche Besoldungsgruppe bzw. Entgeltgruppe die Beförderung/ Höhergruppierung erfolgte.

In einer Besoldungsordnung aufgeführte Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen und dürfen bei Beförderungen nicht übersprungen werden, d. h. die Beförderung erfolgt in der Regel aus dem nächstniedrigeren Amt. Zugelassene Ausnahmen hiervon sind ggf. entsprechend gekennzeichnet.

Im Übrigen wird auf die Anlage verwiesen.

Zu 3.: Neubesetzungen von Führungsfunktionen im Sinne der Fragestellung erfolgten zum 18. Mai 2010 nur im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (vgl. Anlage).