Zivilprozessordnung

Der neue § 48 Abs. 4 LVwVG steht im Zusammenhang mit dem neu gefassten § 850 i der Zivilprozessordnung, der den Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte und damit insbesondere für die Einkünfte selbstständiger Personen regelt und nach § 55 Abs. 1 LVwVG auch für Vollstreckungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gilt. Um der selbstständigen Vollstreckungsschuldnerin oder dem selbstständigen Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zu geben, rechtzeitig einen Schutzantrag nach § 850 i Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu stellen, bestimmt § 48 Abs. 4 LVwVG, dass die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an die Gläubigerin oder den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen darf.

Zu Nummer 7 (§ 52 LVwVG) § 52 LVwVG regelt die Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners gegenüber der Gläubigerin oder dem Gläubiger. Durch die Erweiterung der Angaben, die die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner auf Verlangen der Gläubigerin oder des Gläubigers zu machen hat, soll die Gläubigerin oder der Gläubiger in die Lage versetzt werden, möglichst schnell zu erfahren, ob bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist oder ob es sich bei diesem Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt.

Zu Nummer 8 (§ 64 LVwVG)

Der bisherige Zwangsgeldhöchstbetrag von fünftausend Euro wird durch den neuen Zwangsgeldhöchstbetrag von fünfzigtausend Euro ersetzt. Auf die allgemeine Begründung hierzu wird verwiesen. Eine Erhöhung des geringstmöglichen Zwangsgeldes ist nicht vorgesehen.

Zu Nummer 9 (§ 85 LVwVG)

Um das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz nicht mit Detailregelungen zu überladen, wird in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6

LVwVG eine Ermächtigung aufgenommen, durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur öffentlichen Versteigerung gepfändeter Sachen im Internet zu regeln, insbesondere die Versteigerungsplattform, die Zulassung zu und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung, die Versteigerungsbedingungen, den Schutz personenbezogener Daten und das sonstige Verfahren. In Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzentwurfs ist vorgesehen, die notwendigen Bestimmungen in der Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu treffen.

Zu Artikel 2 (weitere Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes)

Der unter Artikel 1 Nr. 4 neu vorgesehene § 43 a LVwVG sowie der unter Artikel 1 Nr. 7 Buchst. b ebenfalls neu vorgesehene § 52 Abs. 1 Nr. 4 LVwVG müssen für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 an die neue Rechtslage angepasst werden, die sich aus Artikel 7 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes ergibt. Danach werden ab dem 1. Januar 2012 die Bestimmungen des § 833 a Abs. 2 der Zivilprozessordnung über die befristete Unpfändbarerklärung eines Kontos in § 850 l der Zivilprozessordnung überführt. Durch diesen Standort wird deutlicher, dass es sich um eine Sonderbestimmung für das Pfändungsschutzkonto handelt. Vor diesem Hintergrund muss § 43 a Abs. 2 LVwVG ab dem genannten Zeitpunkt gestrichen und § 52 Abs. 1 Nr. 4 LVwVG muss an diese Streichung angepasst werden. § 850 l der Zivilprozessordnung findet nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LVwVG auch für die Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Anwendung.

Zu Artikel 3 (Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 LVwVGDVO)

Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

In § 3 Abs. 1 LVwVGDVO ist bisher lediglich vorgeschrieben, dass nur Beamtinnen und Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes sowie ausnahmsweise auch besonders befähigte Angestellte zu Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten bestellt werden dürfen.

Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass es immer wieder Fälle gibt, in denen Personen bestellt worden sind, die nicht über die für die Verwaltungsvollstreckung erforderlichen besonderen Kenntnisse verfügen. Deshalb wird ausdrücklich festgelegt, dass Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte entsprechende Kenntnisse haben müssen. Ferner wird die grundsätzliche Verpflichtung begründet, angebotene Aus- und Fortbildungslehrgänge zu besuchen. Solche Lehrgänge werden insbesondere vom Landesverband Rheinland-Pfalz des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e. V. und der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz angeboten.

Zu Nummer 2 (§§ 6 bis 11 ­ neu ­ LVwVGDVO)

Zu § 6 LVwVGDVO

Als Versteigerungsplattform für Internetversteigerungen im Geltungsbereich des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes wird die Versteigerungsplattform www.zoll-auktion.de bestimmt. Unter dieser Internetadresse veranstaltet die Bundeszollverwaltung eine permanente öffentliche Versteigerung (Zoll-Auktion). Die Anbieter sind von der Zoll-Auktion zugelassene Behörden und Institutionen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, soweit diese im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben tätig werden. Die Versteigerungsplattform www.zoll-auktion.de ist auch für allgemein zugängliche Versteigerungen im Internet nach der Abgabenordnung vorgegeben (§ 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung) und wird in diesem Bereich erfolgreich genutzt. Im Interesse einer raschen Steigerung des Bekannt heitsgrades der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Internetversteigerung und damit des Verwertungserfolgs ist eine bundeseinheitliche Nutzung bestimmter Versteigerungsplattformen durch möglichst viele öffentlich-rechtliche Anbieter vorteilhaft.

Für die Nutzung der Versteigerungsplattform www.zoll-auktion.de gelten die vom Betreiber getroffenen Bedingungen und Vereinbarungen.

Zu § 7 LVwVGDVO

Hier werden nähere Regelungen über die Zulassung zu und den Ausschluss von der Internetversteigerung getroffen. Absatz 1 stellt sicher, dass Willenserklärungen, die im Rahmen der Versteigerung von teilnehmenden Personen abgegeben werden, rechtswirksam sind. Die Absätze 2 und 3 regeln die Einzelheiten der Registrierung und ihrer Aufhebung sowie datenschutzrechtliche Aspekte. Absatz 4 bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren für einen Ausschluss von einer einzelnen Versteigerung. Absatz 5 eröffnet die Möglichkeit, bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 teilnehmende Personen von sämtlichen Internetversteigerungen im Anwendungsbereich der Verordnung auszuschließen. Je nach Schwere und Häufigkeit der Verstöße kommt dabei auch ein zeitlich befristeter Ausschluss in Betracht.

Zu § 8 LVwVGDVO § 8 LVwVGDVO regelt den Beginn, das Ende und den Abbruch der Internetversteigerung. Nach Absatz 1 ist es Aufgabe der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten, den Beginn und das Ende der Internetversteigerung festzulegen. Ferner wird bestimmt, dass diese Termine mit der Beschreibung der Sache im Ausgebot anzuzeigen sind. Absatz 2 legt die Voraussetzungen des Abbruchs der Internetversteigerung fest. Die in den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Abbruchtatbestände sind durch § 14 Abs. 1 LVwVG und § 36 Abs. 1 LVwVG in Verbindung mit § 818 der Zivilprozessordnung zwingend vorgegeben. Nummer 4 bestimmt den Abbruch der Internetversteigerung einer Sache, deren Veräußerung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (zum Beispiel die Versteigerung von Waffen oder Plagiaten). In Nummer 5 werden Fälle geregelt, in denen sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung der Sache unzutreffend ist.

Eine solche Unrichtigkeit kann sich aus der nachträglichen Feststellung von Mängeln der Sache, aber auch bei Eingabefehlern in der Beschreibung der Sache ergeben (zum Beispiel durch Tippfehler beim Baujahr eines Fahrzeuges). Absatz 3 bestimmt, dass die Versteigerung ferner abzubrechen ist, wenn sie zu einem Zeitpunkt endet, zu dem der Zugriff auf die ZollAuktion aus technischen Gründen, die die Zoll-Auktion zu vertreten hat, nicht möglich ist. Solche technischen Gründe können Leitungsausfälle oder die technische Nichterreichbarkeit der Server aufgrund des Einspielens von Updates oder deren Überlastung oder deren Ausfall aufgrund von Hardwaredefekten sein. Technische Störungen allein auf der Bieterseite spielen keine Rolle. Ferner wird klargestellt, dass das Recht der Zoll-Auktion, die Versteigerung vor Ablauf der Versteigerungsfrist abzubrechen und eingehende Gebote nicht anzunehmen, unberührt bleibt.

Zu § 9 LVwVGDVO

Diese Bestimmung enthält nähere Regelungen über die Durchführung der Internetversteigerung. Absatz 1 hebt die Bedeutung der Beschreibung der Sache im Ausgebot hervor.

Ferner wird der Anbieter verpflichtet, in der Beschreibung ausdrücklich zu erklären, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere im Hinblick auf ihre Funktionstauglichkeit, untersucht worden ist. Vor allem bei technisch komplexen Geräten (zum Beispiel Computern einschließlich der Software) empfiehlt es sich, auf eine solche Untersuchung zu verzichten und dies in der Beschreibung der Sache ausdrücklich klarzustellen. Darüber hinaus wird die Verpflichtung begründet, im Ausgebot auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten darzustellen sowie die Verpflichtung zur Belehrung über den Gewährleistungsausschluss nach § 30 LVwVG. In den Absätzen 2 und 3 werden die spezifischen Bedingungen für die Gebotsabgabe und den Zuschlag bei der Versteigerung im Internet festgelegt.

Zu § 10 LVwVGDVO

Hier wird die Verpflichtung zur Anonymisierung der Angaben zur Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Gewährleistung der Anonymisierung der Daten der Bieterinnen und Bieter vorgeschrieben.

Zu § 11 LVwVGDVO

Mit dieser Bestimmung wird das sonstige bei der Versteigerung im Internet zu beachtende Verfahren geregelt. Normiert werden insbesondere die Zahlungs- und Ablieferungsmodalitäten; danach liegt eine Nichtzahlung auch dann vor, wenn nur die Versandkosten nicht fristgerecht gezahlt werden. Dabei gehören zu den Versandkosten auch etwaige Verpackungskosten. Die Nichtzahlung hat die in § 36 Abs. 1 LVwVG in Verbindung mit § 817 Abs. 3 der Zivilprozessordnung geregelten Folgen. Für den Fall der Übersendung der zugeschlagenen Sache an die meistbietende Person wird der Gefahrübergang entsprechend der für den Versendungskauf geltenden Bestimmung des § 447 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Die Gefahr geht danach mit der Übergabe der Sache an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf die meistbietende Person über. Im Übrigen wird hinsichtlich des Zuschlags, der Ablieferung und des Mindestgebots auf § 36 Abs.1 LVwVG in Verbindung mit den §§ 817 und 817 a der Zivilprozessordnung verwiesen.

Zu Nummer 3 (§§ 12 und 13 ­ neu ­ LVwVGDVO) Redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Landesverordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LVwVGpFVO wird an die sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchst. d des Landesgesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162) ergebenden Änderungen des § 85 der Gemeindeordnung angepasst.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m LVwVGpFVO muss an geändertes Bundesrecht angepasst werden. An die Stelle der bisher in der Bestimmung genannten §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes sind durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) die §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getreten. Ferner sind die bisher in der Bestimmung aufgeführten §§ 94 und 96 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu streichen. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) wurde der bisherige § 96 SGB VIII aufgehoben. § 94 SGB VIII wurde dahingehend geändert, dass die Möglichkeit für Träger der Jugendhilfe, sich den Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen abtreten zu lassen, nicht mehr besteht.

In § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVwVGpFVO ist die durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) erfolgte Überschriftsänderung nachzuvollziehen.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. Hinsichtlich des späteren Inkrafttretens des Artikels 2 wird auf die Begründung hierzu verwiesen.