Die JVA Trier und die JVA Koblenz liegen mit jeweils nur wenigen Eingaben auf den letzten

Strafvollzug

Vollzugslockerungen

Ärztliche Versorgung im Strafvollzug

Die Zahl der Eingaben von Strafgefangenen hat gegenüber dem Berichtszeitraum 2005 deutlich zugenommen und bewegt sich nach wie vor auf hohem Niveau. Die Zunahme betrifft die Sachgebiete 1.4 Strafvollzug und 1.5 Vollzugslockerungen, während das Sachgebiet 1.6 Ärztliche Versorgung gleich geblieben ist. Beim Vergleich der Herkunft der Eingaben war bereits im Vorjahr aufgefallen, dass unverhältnismäßig viele Eingaben aus der JVA Rohrbach kommen. Diese liegt nunmehr nach einer beachtlichen Zunahme auf dem ersten Platz, und das mit deutlichem Abstand vor der JVA Frankenthal, bei der allerdings ebenfalls ein erheblicher Zugang der Eingaben zu verzeichnen ist. Deutlich zurückgegangen sind die Eingaben aus der JVA Wittlich, die nunmehr mit der JVA Diez und der JVA Zweibrücken im Mittelfeld liegt. Letztere lag allerdings im Vorjahr noch auf dem letzten Platz, so dass hier auch die Eingaben zugenommen haben.

Die JVA Trier und die JVA Koblenz liegen mit jeweils nur wenigen Eingaben auf den letzten Plätzen.

Traditionell nur wenige Eingaben kommen aus den Jugendstrafanstalten. Zwar sind im Berichtszeitraum zwölf Eingaben aus der JSA Schifferstadt zu verzeichnen, jedoch betreffen diese denselben Sachverhalt, auf den später noch eingegangen wird.

Besondere Schwerpunkte bei der Zuordnung der Eingaben zu den einzelnen Vollzugsanstalten sind letztlich nur bei der JVA Rohrbach zu erkennen. Schwerpunkte gab es dort im Zusammenhang mit dem Sport, dem Einkauf, der Drogenberatung, im Zusammenhang mit Telefongesprächen und der Bearbeitung von Anträgen, bei den Haftbedingungen, bei der Freistunde und im Zusammenhang mit Anträgen auf Verlegung in den offenen Vollzug. Daneben zeigten sich gewisse Schwerpunkte bei der JVA Zweibrücken im Zusammenhang mit dem Einkauf, in der JVA Frankenthal im Zusammenhang mit der Drogenberatung und in der JVA Wittlich im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen.

Ein nicht zu verkennendes Problem gibt es im Strafvollzug aufgrund der unterschiedlichen Volks- und Religionszugehörigkeiten der Gefangenen. Die Justizvollzugsanstalten sind zwar grundsätzlich darum bemüht, den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Interessen, Bedürfnissen und Ansprüchen der Gefangenen gerecht zu werden. Dies gelingt jedoch nicht in allen Fällen, was zu einer ganzen Reihe von Eingaben führte, bei denen die Petentinnen und Petenten geltend machen, dass ihren spezifischen Bedürfnissen nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Hierzu seien beispielsweise die folgenden Eingaben genannt:

Eine ganze Reihe von Eingaben aus verschiedenen Justizvollzugsanstalten betraf den Empfang russischer Fernsehsender. Durch die Vorhaltung entsprechender technischer Einrichtungen ist es inzwischen auch in Vollzugsanstalten möglich, die unterschiedlichsten ausländischen Sender zu empfangen. Bei der Senderauswahl wird in der Regel auf die Anzahl der Gefangenen aus den entsprechenden Herkunftsländern abgestellt. So ist beispielsweise der Empfang türkischer und italienischer Sender durchweg üblich. Eine Sondergruppe stellen allerdings die aus Russland stammenden Aussiedler dar. Bei dieser Gruppe besteht aus sprachlichen Gründen sowie auch aus einem offensichtlich noch vorhandenen kulturellen Interesse an Russland der Wunsch, russische Fernsehsender zu empfangen. Während sich die Justizvollzugsanstalten zunächst durchweg auf den Standpunkt stellten, dass es sich um deutsche Staatsangehörige handelt, bei denen die Empfangsmöglichkeiten an deutschsprachigen Sendern ausreichen, fand mancherorts bereits ein Umdenken statt. So führten entsprechende Eingaben aus der JVA Koblenz dazu, dass dort ein russischsprachiges Fernsehprogramm zur Verfügung gestellt wird. Anders verhielt es sich jedoch bei der Jugendstrafanstalt Schifferstadt, aus der sich insgesamt zwölf Gefangene an den Bürgerbeauftragten gewandt hatten mit der Bitte, sich für den Empfang eines russischsprachigen Fernsehsenders einzusetzen. Während sich die Jugendstrafanstalt Schifferstadt zunächst darauf berief, dass technische Probleme einem entsprechenden Empfang entgegenstünden, machte sie schließlich geltend, dass es aus pädagogischen Gründen geboten sei, dass die aus Russland stammenden Aussiedler ausschließlich deutschsprachige Sender empfangen. Gerade im Jugendstrafvollzug sollte es das Bemühen der Anstalt aber sein, die betreffende Personengruppe in das bestehende Gesellschafts- und Wertesystem zu integrieren. Dies könnte nicht unerheblich auch dadurch unterstützt werden, dass kein russischer Sender empfangen wird. Der Petitionsausschuss hat die Eingabe auf Vorschlag des Bürgerbeauftragten an die Strafvollzugskommission überwiesen. Das Ministerium der Justiz hat zwischenzeitlich eine Lösung in Aussicht gestellt, die den Interessen des betroffenen Personenkreises weitgehend gerecht wird. Eine abschließende Regelung ist aber noch nicht erfolgt.

Ein anderes Problem ist die Korrespondenz ausländischer Gefangener, von dem aber vielfach auch Aussiedler trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit betroffen sind. Da die Korrespondenz der Gefangenen der Postkontrolle unterliegt, ist es grundsätzlich geboten, dass diese in deutscher Sprache erfolgt, da anderenfalls eine wirksame Postkontrolle nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Soweit die Empfängerinnen und Empfänger der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig sind, erscheint es aus Sicht des Ministeriums der Justiz zumutbar, dass diese die Hilfe vertrauenswürdiger Familienmitglieder oder Bekannter in Anspruch nehmen.

Geholfen werden konnte hingegen einem Gefangenen aus der JVA Koblenz, bei dem es sich ebenfalls um einen Aussiedler handelte.

Er bemängelte, dass in der Anstaltsbibliothek nur in beschränktem Umfang russische Literatur zur Verfügung steht. Inzwischen hat die JVA Koblenz aber weitere russische Literatur für ihre Bibliothek neu beschafft.

Ein weiteres Problemfeld ist die Religionsausübung bestimmter Gefangenengruppen. So beanstandete ein Gefangener mit islamischer Religionszugehörigkeit, dass ihm kein Gebetsteppich in der gebotenen Größe zur Verfügung gestellt würde. Die betreffende Justizvollzugsanstalt erklärte zu diesem Anliegen, dass sie zur Klärung von Fragen der Religionsausübung einen islamischen Religionsbeauftragten eingesetzt hat. Dieser führt auch persönliche Gespräche mit den betreffenden Gefangenen, um deren Bedürfnisse und Wünsche festzustellen. Nunmehr hat er mehrere Gebetsteppiche mitgebracht, die von den Gefangenen bei entsprechendem Bedarf in Besitz genommen werden können.

Im Jahresbericht 2005 wurde darauf eingegangen, dass die Justizvollzugsanstalten aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung für jede Erstinanspruchnahme des Anstaltsarztes je Kalendervierteljahr Gebühren erheben. Zu dieser Problematik liegt nunmehr ein Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vor, wonach diese Gebühr nicht erhoben werden darf, weil das Strafvollzugsgesetz keine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür enthält. Aufgrund dieses Beschlusses werden nun keine Praxisgebühren mehr erhoben. Bereits eingezogene Praxisgebühren werden den Betroffenen auf Antrag zurückerstattet. Aus Sicht des Bürgerbeauftragten ist allerdings derzeit noch nicht abschließend geklärt, weshalb die Erstattung nur auf Antrag erfolgt, in welcher Weise die Gefangenen auf die Antragstellung hingewiesen werden und wie bei bereits entlassenen Gefangenen verfahren wird.

Ebenso wurde bereits im Jahresbericht 2005 auf die Problematik hingewiesen, dass es zumindest in einigen Vollzugsanstalten bei der Drogenberatung zu Engpässen kommt. Zu diesem Problem gab es im Berichtszeitraum vermehrt Eingaben, insbesondere aus der JVA Rohrbach und der JVA Frankenthal. Aus Sicht des Bürgerbeauftragten sollte dieser wichtigen Aufgabe noch mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass zumindest in Einzelfällen eine Therapie erst mit zeitlicher Verzögerung begonnen werden kann, weil die erforderliche Drogenberatung sowie der Sozialbericht nicht zeitnah erfolgen können.

Darüber hinaus räumte zum Beispiel die JVA Rohrbach von ihr nicht zu vertretende Engpässe ein, weil mehrere Bewerber eine offene Stelle trotz zuvor erfolgter Zusage nicht angetreten haben.

Ein spezielles Problem in der JVA Diez ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung. Der Bürgerbeauftragte hat eine Protestresolution der Sicherungsverwahrten aus Diez zum Anlass für einen Selbstaufgriff genommen. Die Sicherungsverwahrung war früher in Nordrhein-Westfalen vollstreckt worden, bis das entsprechende Länderabkommen aufgekündigt wurde. Die Sicherungsverwahrten mussten daher in der JVA Diez aufgenommen werden. Seitens der JVA Diez wird eingeräumt, dass es wegen der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, die Sicherungsverwahrten in vollem Umfang so unterzubringen, wie sie es in der JVA Werl gewohnt waren. Für die Sicherungsverwahrten wurde zwar eine eigene Abteilung eingerichtet, die allerdings nach einiger Zeit wegen weiterer Neuzugänge nicht mehr ausreichte. Dies hat zur Folge, dass einige Sicherungsverwahrte zusammen mit Strafgefangenen untergebracht werden müssen. Außerdem steht den Sicherungsverwahrten kein eigener Hof zur Verfügung. Aufgrund der vorhandenen Gegebenheiten ist aus Sicht des Ministeriums der Justiz eine unmittelbare Änderung der derzeitigen Verhältnisse leider nicht möglich. Es ist allerdings vorgesehen, im Zuge der Neubaumaßnahmen der JVA Wittlich dort eine gesonderte Abteilung für die Sicherungsverwahrten einzurichten. Mit dem Bezug wird Anfang 2009 gerechnet. Bis dahin müssen die derzeit zweifelsohne bestehenden Unzulänglichkeiten hingenommen werden, wobei die JVA Diez durchaus bemüht ist, den Interessen, Bedürfnissen und Forderungen der Sicherungsverwahrten im Rahmen des Möglichen gerecht zu werden. Der Petitionsausschuss hat auf Vorschlag des Bürgerbeauftragten mehrere Eingaben von Sicherheitsverwahrten an die Strafvollzugskommission überwiesen. Eine abschließende Klärung konnte dort aber noch nicht herbeigeführt werden.

Mehrere Gefangene beschwerten sich über die hygienischen Verhältnisse in der JVA Wittlich, die unter anderem zu einem Rattenbefall führen würden. Die JVA Wittlich wies darauf hin, dass die problematische Situation insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass Gefangene Speisereste aus den Haftraumfenstern werfen oder in die Toiletten schütten. Die Gefangenen wurden wiederholt auch über die Gefangenenmitverantwortung und entsprechende Aushänge am Schwarzen Brett aufgefordert, dies zu unterlassen und bei der Essensausgabe nur so viel zu nehmen, wie sie auch verzehren möchten. Bedauerlicherweise wird dieser Aufforderung nach wie vor nicht in vollem Umfang Rechnung getragen, so dass es immer wieder zu entsprechenden Beschwerden kommt. Soweit Verstöße festgestellt werden, werden die gewohnten Maßnahmen gegen die Betreffenden veranlasst. Erschwerend ist allerdings, dass in den meisten Fällen die Verantwortlichen nicht festgestellt werden können. Bauliche Maßnahmen an den Fenstern, die ein Rauswerfen verhindern könnten, sind aus baurechtlichen Gründen nicht zulässig.

In den Sommermonaten kommt es wiederholt zu Eingaben von Gefangenen, die unter der Hitze und mangelnden Lüftungsmöglichkeiten leiden. Hochsommerliche Witterungsverhältnisse, die letztlich für die gesamte Bevölkerung belastend sind, führen bei Gefangenen zu besonderen Beschwernissen, weil wegen der verhältnismäßig kleinen Fenster und verschlossenen Türen keine weiteren Lüftungsmöglichkeiten bestehen. Seitens der Justizvollzugsanstalten besteht jedoch durchaus das Bemühen, die Situation so weit wie möglich erträglich zu gestalten. So wurde in der JVA Rohrbach gestattet, die Türen tagsüber offen zu halten, allerdings unter der Auflage, den Haftraum nicht zu verlassen. Die JVA Trier hat verschiedene Vergünstigungen gewährt, um die Belastungen so weit wie möglich auszugleichen. So wurden zusätzlich mehrmals täglich Tee gereicht und Instant-Granulate zur eigenständigen Zubereitung von Kaltgetränken ausgegeben, eine Sprenkelanlage wurde zur Kühlung des Betonspazierhofs installiert und durch Öffnung der Feuereinrichtungsklappe wurde versucht, auch auf den Fluren einen Frischluftaustausch herzustellen.

Die Beschwerden zur ärztlichen Versorgung in den Justizvollzugsanstalten sind im Verhältnis zur Gesamtzahl der Gefangenen verhältnismäßig gering, was darauf schließen lässt, dass es kaum Grund zur Beanstandung gibt. Es kann auch nicht verkannt werden, dass einige Gefangene mit ihren Eingaben letztlich weniger die ärztliche Behandlung beanstanden als vielmehr erreichen wollen, dass bei ihnen Haftunfähigkeit festgestellt wird. Allerdings führen auch schwere und schwerste Erkrankungen nicht ohne weiteres zur Haftunfähigkeit, zumal Freiheitsstrafen auch im Justizvollzugskrankenhaus Wittlich vollstreckt werden können. Eine durchaus tragische Komponente hatte die Eingabe eines Gefangenen, dessen schwere Herzerkrankung zu einem plötzlichen Herztod führen könnte. Allerdings besteht nach Beurteilung des Anstaltsarztes die erhöhte Gefährdung gleichermaßen sowohl in Haft als auch in Freiheit. Die Belastung innerhalb der Haft sei nicht größer als außerhalb des Vollzugs, wobei der Vollzug allein nicht als das Leben gefährdender Faktor zu werten sei. Da die medizinische Versorgung des betreffenden Gefangenen in Haft dem Grad einer adäquaten Versorgung in Freiheit entspricht, liegt trotz der durchaus lebensbedrohenden Erkrankung keine Haftunfähigkeit vor.

Gnadensachen

Wie bereits in den Vorjahren wandten sich nur wenige Bürgerinnen und Bürger an den Bürgerbeauftragten mit der Bitte, sie im Zusammenhang mit einem Gnadengesuch zu unterstützen. In einigen Fällen erfolgte auch eine Beschwerde über eine bereits ergangene ablehnende Gnadenentscheidung. In jedem Einzelfall veranlasst die zuständige Staatsanwaltschaft umfassende Gnadenermittlungen, deren Ergebnis zusätzlich auch von den Generalstaatsanwaltschaften sowie dem Ministerium für Justiz geprüft wurde.

2 ­ Ordnungsverwaltung

Allgemeine polizeiliche Angelegenheiten

Vollzugspolizei, polizeiliche Ermittlungsverfahren

Die Eingaben zu diesen Sachgebieten sind im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen. Wie schon bisher betrafen sie vorrangig Beschwerden über Polizeibedienstete, aber auch Beschwerden im Zusammenhang mit Bußgeldverfahren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Bußgeldverfahren das Ordnungswidrigkeitengesetz Anwendung findet, so dass letztlich nur das zuständige Gericht im Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit eines verhängten Bußgeldes entscheiden kann. Der Bürgerbeauftragte nimmt allerdings entsprechende Eingaben regelmäßig zum Anlass, die zuständige Bußgeldstelle zu bitten, für den Fall, dass sie dem Einspruch nicht abhelfen kann, den Vorgang zumindest bis zum Abschluss des Petitionsverfahrens noch nicht an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Den betreffenden Bürgerinnen und Bürgern geht es nämlich gerade auch darum, über den Bürgerbeauftragten die Gründe, die zur Verhängung des Bußgeldes geführt haben, zu erfahren sowie sicherzustellen, dass ihr Vorbringen berücksichtigt wird und gegebenenfalls benannte Zeugen vernommen werden. Sie müssen daher auch die Gelegenheit haben, ihren Einspruch gegebenenfalls aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen des Bürgerbeauftragten zurückzunehmen, um weitere Kosten zu vermeiden. Im Rahmen seiner Ermittlungen veranlasst der Bürgerbeauftragte eine lückenlose Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts, so dass den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern eine Entscheidung über ihre Vorgehensweise ermöglicht, zumindest aber erleichtert wird.

Wie in den Vorjahren betreffen einige Eingaben zu diesem Sachgebiet die Hundehaltung. Allerdings lässt sich eine gewisse Entspannung dieses vor einigen Jahren noch sehr emotional behandelten Problemfeldes erkennen. Den Bürgerbeauftragten erreichen immer wieder Eingaben, die erkennen lassen, dass die betreffende Hundehalterin beziehungsweise der betreffende Hundehalter sich der „Gefährlichkeit" ihres Hundes oft nicht bewusst sind. So beklagte sich eine Bürgerin über die Sicherstellung und Unterbringung ihres Hundes und machte geltend, dass sie sowie ihr Hund unter der Trennung leiden würden. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Maßnahme von der betreffenden Stadtverwaltung angeordnet worden war, nachdem der Hund wegen mehrerer Beißvorfälle als gefährlicher Hund eingestuft werden musste. Die Petentin kam jedoch angeordneten Auflagen nicht nach, obwohl sie auf die Folgen ihrer Untätigkeit hingewiesen wurde. Zudem kam es zu einem erneuten Beißvorfall mit Personenschaden. Dies lässt durchaus auch auf eine gewisse Uneinsichtigkeit der Petentin schließen, so dass die Stadtverwaltung keine Möglichkeit sieht, die Haltung des Hundes wieder zu gestatten.

Straßenverkehrsrecht, Führerschein, Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Bahn

Die Zahl der Eingaben in diesem Bereich hat sich im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass sich allein 146 Petentinnen und Petenten im Zusammenhang mit der geplanten Änderung einer Stadtbuslinie an den Bürgerbeauftragten gewandt haben.

Ein wesentlicher Anteil der Eingaben betraf aber auch erneut das Fahrerlaubnisrecht. Hier zeichnet sich eine neue Entwicklung durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs ab. Dieser hat die Umschreibung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen erleichtert. So wandte sich zum Beispiel ein Petent dagegen, dass seine Kreisverwaltung die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses als Voraussetzung für die Umschreibung einer niederländischen Fahrerlaubnis verlangte. Im Verlauf des Petitionsverfahrens verzichtete die Kreisverwaltung jedoch auf die Vorlage des Führungszeugnisses und begründete dies mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. In einem anderen Fall verlangte ein Petent die Umschreibung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis. Die Ermittlungen ergaben, dass der Petent mehrfach wegen Trunkenheit am Steuer und Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden war. Ein im Jahr 2002 erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten fiel für ihn negativ aus. Die Fahrerlaubnisbehörde weigerte sich, den polnischen Führerschein des Petenten umzuschreiben. Sie verwies darauf, dass die letzte strafrechtliche Verurteilung des Petenten, die einen Entzug der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist zur Folge hatte, nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis erfolgte. Der Bürgerbeauftragte sah keinen Anlass, dies zu beanstanden.

Viele Petentinnen und Petenten setzten sich mit ihren Eingaben aber auch für eine Verbesserung der Verkehrssicherheit ein. Diese Eingaben waren in der Regel auf die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bauliche Maßnahmen zur Reduzierung der Geschwindigkeit, häufigere Verkehrskontrollen und die Einrichtung verkehrberuhigter Zonen gerichtet. Bemerkenswert ist, dass demgegenüber nur sehr wenige Petitionen gegen beschränkende verkehrsbehördliche Maßnahmen eingereicht wurden. Allerdings wird die Verkehrssituation häufig von den zuständigen Stellen nicht so kritisch gesehen wie von den Petentinnen und Petenten.

So konnte zum Beispiel dem Anliegen einer Petentin nicht entsprochen werden, die sich für die Montage eines beheizbaren Verkehrsspiegels eingesetzt hatte. Die Petentin machte geltend, der montierte Verkehrsspiegel würden im Winter regelmäßig beschlagen.