Im Folgenden werden deshalb beispielhaft einige Fälle aufgegriffen

Landtag Rheinland-Pfalz ­ 15.Wahlperiode menhang fühlten sich einige Petentinnen und Petenten im Vorfeld unzureichend informiert. Tatsächlich aber stellte sich heraus, dass sowohl die Bundesregierung als auch Landesregierung und Finanzverwaltung umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit über die Medien und mit Hilfe von Informationsbroschüren gemacht hatten. Diese Informationen haben die Betroffenen im Einzelfall jedoch nicht immer erreicht. Gerade deshalb hat die Finanzverwaltung in Einzelfällen versucht, Härten, die dadurch entstanden sind, dass sich Bürgerinnen und Bürger nicht auf die veränderte Besteuerung ihrer Rente eingestellt haben, durch Stundung und Ratenzahlungsvereinbarungen abzumildern.

Im Übrigen haben sich Bürgerinnen und Bürger mit sehr vielfältigen Anliegen in Steuersachen an den Bürgerbeauftragten gewandt.

Im Folgenden werden deshalb beispielhaft einige Fälle aufgegriffen. Ein Petent beschwerte sich über eine unklare Buchführung seitens des Finanzamts. Er machte geltend, dass die von ihm in den vergangenen 15 Jahren bereits gezahlten Steuern nicht ordnungsgemäß verbucht worden seien. Die Ermittlungen ergaben, dass der Petent die Zahlung von etwa 337 000 an die Finanzkasse nachgewiesen hat. Die Finanzkasse hatte jedoch den Eingang von Zahlungen in Höhe von 356 000 verbucht. Daher führte das Finanzamt die vermeintlich unklaren Buchungen auf Fehler in der Buchhaltung des Petenten zurück. Dieser Einschätzung konnte der Bürgerbeauftragte nicht widersprechen.

In einem anderen Verfahren beschwerte sich ein Petent darüber, dass er Unterhalt, den er an seine geschiedene Ehefrau geleistet hatte, nicht steuermindernd geltend machen konnte. Die Ermittlungen ergaben, dass die Ehefrau des Petenten eine gemeinsame Erklärung über die Zahlung des Unterhaltes widerrufen hatte. Dieser Widerruf erfolgte bereits im Jahre 2002 und lag dem Finanzamt seit damals vor. Da die beiden Eheleute jedoch in unterschiedlichen Abteilungen veranlagt wurden, erfuhr der Sachbearbeiter des Petenten erst im Jahre 2005 von diesem Widerruf. Daraufhin änderte das Finanzamt die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide des Petenten für 2003 und 2004 mit der Begründung, der Petent könne die Unterhaltszahlungen aufgrund der fehlenden gemeinsamen Erklärung nicht mehr steuerlich geltend machen, ab. Bei Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2005 erfuhr der Petent dann, dass er die Unterhaltszahlungen doch geltend machen könne, wenn er dies gesondert durch Abgabe der Anlage „U" beantrage. Daraufhin wollte der Petent diesen Antrag auch für die Jahre 2003 und 2004 stellen. Dies ließ das Finanzamt zunächst nicht zu und begründete dies mit der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der geänderten Steuerbescheide 2003 und 2004. Der Petent war damit nicht einverstanden und argumentierte, dass es nicht sein könne, dass das Finanzamt die Steuerbescheide ändern durfte, obwohl der Widerruf der Ehefrau drei Jahre lang vorgelegen habe und nicht an die richtige Abteilung weitergegeben worden sei, ihm nun aber verwehrt werde, den oben genannten Antrag zu stellen, nur weil eine Frist abgelaufen sei. Im Verlauf des Petitionsverfahrens überprüfte das Finanzamt seine Entscheidung noch einmal und entschied, die Steuerbescheide 2003 und 2004 entsprechend dem Antrag des Petenten abzuändern.

Ein Ehepaar beschwerte sich darüber, dass es Schenkungsteuer für die Übereignung eines Grundstücks bezahlen sollte. Die Eltern des Ehemannes hatten diesem ein Wohnhaus geschenkt. Einige Jahre später wurde dieser Vertrag aufgehoben. Das Finanzamt argumentierte, dass diese Vertragsaufhebung wiederum eine steuerpflichtige Schenkung sei, da das Hausgrundstück ohne Gegenleistung an die Eltern zurückgegeben worden sei. Die Ermittlungen haben zunächst ergeben, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung tatsächlich um eine steuerpflichtige Schenkung handelte. Allerdings überprüfte das Finanzamt die Angelegenheit noch einmal. Dabei stellte sich heraus, dass die Rückübertragung des Grundstücks darauf zurückzuführen war, dass der Sohn der Petenten Allergiker ist und er deshalb aus medizinischen Gründen nicht in dem Haus leben kann. Zweck der ursprünglichen Schenkung war jedoch, dass die Petenten mit ihrem Sohn in das Haus einziehen sollten. Dies war nun nicht mehr möglich. Daraufhin entschied das Finanzamt, dass in diesem Fall die Steuerpflicht nicht besteht. Hätten die Vertragsparteien bei der ersten Schenkung gewusst, dass der Sohn an Allergien litt, wäre das Haus nie verschenkt worden. Deshalb sei die Rückabwicklung des Vertrages nicht schenkungsteuerpflichtig.

Mehrere Eingaben beschäftigten sich mit dem Thema der Zweitwohnungsabgabe, die in den vergangenen Jahren in einigen Kommunen eingeführt wurde. Personen, die in den jeweiligen Kommunen ihren Zweitwohnsitz angemeldet haben, müssen eine Abgabe zahlen, die sich grundsätzlich an der Höhe der Miete orientiert. Begründet wird dies damit, dass die Kommunen für Personen mit Zweitwohnsitz keine Steuern erhalten, dem betroffenen Personenkreis aber dennoch die gesamte kommunale Infrastruktur zur Verfügung steht. Herauszuheben sind an dieser Stelle zwei Punkte, die im Zusammenhang mit Eingaben relevant geworden sind.

Eine Petentin setzte sich dafür ein, dass ihr Sohn von der Zweitwohnungsabgabe befreit wird. Sie begründete dies damit, dass ihr Sohn den ersten Wohnsitz in ihrem Haushalt behalten müsse, damit sie weiterhin Kindergeld erhält. Die Ermittlungen ergaben, dass die Verwaltung davon ausgeht, dass der Sohn seinen ersten Wohnsitz tatsächlich nicht mehr bei seiner Mutter hat. Weitere Recherchen ergaben darüber hinaus, dass die Kindergeldzahlung nicht vom Wohnsitz abhängig ist. Gerade im Falle von Studierenden scheint die falsche Vorstellung weit verbreitet zu sein, dass sie ihren ersten Wohnsitz bei ihren Eltern belassen müssen, um weiterhin Anspruch auf Kindergeld zu haben. Deshalb werden offenbar Wohnsitze in Universitätsstädten entgegen der melderechtlichen Vorschriften als Zweitwohnsitz angegeben. Die Zweitwohnungsabgabe ließe sich in diesen Fällen bei rechtmäßigem Verhalten vermeiden, ohne dass dadurch der Kindergeldanspruch verloren geht. Ein weiteres Problem ergibt sich unter Umständen, wenn in beiden Wohnorten eine Zweitwohnungsabgabe erhoben wird. Ein Petent, der in Rheinland-Pfalz studiert, wollte seinen Wohnsitz bei seinen Eltern in einer anderen rheinland-pfälzischen Kommune, die ebenfalls eine Zweitwohnungsabgabe erhebt, nicht vollständig aufgeben. Er beschwerte sich darüber, dass er die Zweitwohnungsabgabe nicht vermeiden könne. Die Ermittlungen ergaben jedoch, dass seine Heimatkommune diesem Anliegen in der Zweitwohnungsabgabensatzung bereits Rechnung getragen hatte. Eine Zweitwohnung bei den Eltern unterliegt danach nicht der Zweitwohnungsabgabe. Der Petent kann also mit seinem ersten Wohnsitz in seiner Universitätsstadt und mit Zweitwohnung bei seinen Eltern gemeldet sein, ohne dass eine Zweitwohnungssteuer anfällt.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweit28 wohnungsteuer herangezogen werden kann. Nach dem Oberverwaltungsgericht verstößt die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und am Studienort eine Nebenwohnung nutzen, gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die bzw. der Studierende habe keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten und deshalb im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung inne. Darüber hinaus sei eine Zweitwohnungsteuer nur gerechtfertigt, wenn das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung den Schluss auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulasse, was nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen bei Studierenden im Allgemeinen jedoch nicht der Fall ist. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird vom Bürgerbeauftragten zum Anlass genommen, auch die bereits abgeschlossenen Petitionen nochmals zu überprüfen.

Eher ungewöhnlich war das Anliegen eines Petenten, der erreichen wollte, dass das Land Rheinland-Pfalz eine Initiative zur Reform des Steuerrechts im Bundesrat einbringt. Er bezog sich dabei im Wesentlichen auf einen Reformvorschlag der FDP. Aus Sicht des Ministeriums der Finanzen besteht allerdings keine Veranlassung, im Sinne des Petenten initiativ zu werden. Der Reformvorschlag strebt einen Tarif mit drei Stufen von 15 %, 25 % und 35 % an, der auch für Kapitalgesellschaften gelten soll. Aus Sicht des Ministeriums der Finanzen würde dies dazu führen, dass auch für Kapitalgesellschaften ein Grundfreibetrag gelten würde. Dies sei jedoch abwegig, da dem Steuerrecht ein sozialhilferechtliches Existenzminimum für Kapitalgesellschaften fremd ist. Außerdem werde so ein Anreiz geschaffen, Unternehmen in eine Vielzahl von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzuspalten. Das Ministerium geht auch nicht davon aus, dass der Stufentarif einfacher sei. Die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes bei einem bestimmten Einkommen werde sogar schwieriger, da jeweils berechnet werden müsse, welche Anteile des Einkommens mit welchem Steuersatz versteuert werden. Schließlich würde der Stufentarif zu jährlichen Steuerausfällen von rund 14 Mrd. führen, die nicht ausgeglichen werden können.

7. ­ Kultur

Schulische Angelegenheiten

Auch im Berichtsjahr wandten sich wieder zahlreiche Bürgerinnen und Bürger in schulischen Angelegenheiten an den Bürgerbeauftragten. Die Zahl der Eingaben liegt in etwa auf demselben Niveau wie im Vorjahr. Die Anliegen zeigen die gesamte Bandbreite von Problemen, zu denen es im schulischen Bereich kommen kann, auf. Insbesondere ging es um die Aufnahme an eine bestimmte Schule, um Probleme im Unterricht beziehungsweise mit bestimmten Lehrerinnen und Lehrern, um Prüfungsfragen sowie die Schülerbeförderung.

Schnell geholfen werden konnte beispielsweise einer Bürgerin, die sich für ihre Enkeltochter einsetzte, die an einer bestimmten Berufsfachschule aufgenommen werden wollte. Bei der Aufnahme zeichneten sich zunächst Probleme ab. Die Großmutter machte geltend, dass die Aufnahme an der Schule in besonderer Weise der Förderung ihrer Enkelin dienen würde, zumal deren Situation aus verschiedenen Gründen nicht ganz unproblematisch war. Erfreulicherweise konnte die Aufnahme dann rechtzeitig zum Schuljahr 2006/2007 erfolgen.

In einem anderen Fall berichtete ein Bürger über massive Probleme, die sein Sohn mit der Klassenlehrerin hatte. Diese führten schließlich dazu, dass eine Teilnahme des Sohnes am Unterricht nicht mehr möglich erschien. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier nahm die Eingabe zum Anlass, den Beschwerden des Petenten im Einzelnen nachzugehen. Hierbei ergab sich, dass diese durchaus begründet waren. Der betreffenden Lehrerin wurde die Auflage erteilt, nach Ansätzen und Lösungen zur Kontaktaufnahme mit den Eltern zu suchen. Zudem wurde veranlasst, dass die Lehrerin die Klasse im neuen Schuljahr nicht mehr führen darf. Da es nicht möglich war, ihr wenige Wochen vor Ende des Schuljahres die Klassenführung zu entziehen, konnte der Sohn des Petenten für das restliche Schuljahr vorübergehend eine andere Klasse besuchen. Etwas verfahren war auch die Situation, die einer weiteren Eingabe zugrunde lag. Eine Mutter hatte als Empfängerin von Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Stelle einen Zuschuss zu den Kosten für die Klassenfahrt ihrer Tochter beantragt und benötigte eine Schulbescheinigung, dass alle Kinder an der Klassenfahrt teilnehmen. Die Schule weigerte sich jedoch, diese Schulbescheinigung auszustellen, weil die Tochter an einer Glastür der Schule einen Schaden in Höhe von 125 verursacht hatte. Die Mutter hatte der Schule gegenüber bereits zugesagt, diesen Schaden zu ersetzen, was ihr jedoch aus finanziellen Gründen nicht sofort möglich war. Auch für den Bürgerbeauftragten war nicht ersichtlich, was die Schulbescheinigung mit dem Schadensersatz zu tun haben sollte. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier wurde deshalb gebeten, die Schule möglichst kurzfristig zur Ausstellung der Schulbescheinigung zu veranlassen, damit die Teilnahme der Schülerin an der Klassenfahrt sichergestellt war. Die Bescheinigung wurde dann auch umgehend ausgestellt, so dass dem Anliegen entsprochen werden konnte.

In mehrfacher Hinsicht ungewöhnlich war sowohl die Eingabe eines Vaters, der an einem Elternabend teilnehmen wollte, als auch deren Bearbeitung. Im Vorfeld war der Vater von der Leiterin der Grundschule, die von seinem Sohn besucht wird, in einer schriftlichen Verfügung aufgefordert worden, seine Anliegen künftig ausschließlich in schriftlicher Form einzureichen und nicht mehr persönlich vorzusprechen. Aufgrund dieser Verfügung war sich der Petent im Unklaren, ob er an einem bevorstehenden Elternabend teilnehmen konnte oder nicht. An sich war dem Wortlaut der Verfügung nicht zu entnehmen, dass auch die Teilnahme an Elternabenden ausgeschlossen sein sollte. Da der Petent jedoch zur Vermeidung etwaiger Probleme eine eindeutige Erklärung wünschte, schaltete der Bürgerbeauftragte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier in der Hoffnung, dass eine solche aufgrund des recht einfach erscheinenden Sachverhalts kurzfristig erfolgen werde, ein. Der Bürgerbeauftragte erhielt dann jedoch anstelle der erwarteten eindeutigen Auskunft die folgende Mitteilung: „Wie mir die Schule berichtet, hat dort eine Anfrage des Petenten wegen des Elternabends nicht stattgefunden. Dem Petenten ist in einem vergleichbaren Fall im vergangenen Winter von der Grundschule auf seine Bitte hin schriftlich gestattet worden, einen Elternabend in der Klasse seines Sohnes zu besuchen. Gründe, weshalb dies bei dem bevorstehenden Elternabend anders sein sollte, hat die Schule mir nicht genannt. Die Grundlagen für die Teilnahme des Petenten an der Veranstaltung sind dieselben wie im November. Ich gehe deshalb auch davon aus, dass die Grundschule eine vom Petenten geäußerte Bitte wie im Vorjahr behandeln wird. Was im Übrigen die dem Petenten gegenüber erlassene Verfügung der Schule anbelangt, ist der Petent in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten und beraten." Das Schreiben schließt mit der Hoffnung, dass die Eingabe mit diesen Auskünften zur Zufriedenheit aller Beteiligten erledigt werden konnte. Dieser Hoffnung konnte sich allerdings der Bürgerbeauftragte nicht anschließen, weil der Petent, wenn ihm diese Stellungnahme der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier mitgeteilt worden wäre, genauso schlau wie zuvor gewesen wäre. Da die Angelegenheit schließlich wegen des kurz bevorstehenden Elternabends eilbedürftig wurde, waren mehrere Telefongespräche des Bürgerbeauftragten mit den zuständigen Stellen erforderlich, um dem Petenten schließlich die gewünschte Sicherheit zu geben. Anschließend hat der Petent berichtet, dass er am Elternabend teilgenommen hat und sich erfreulicherweise auch der Kontakt zur Schule normalisiert habe. Aus welchen Gründen sich die Klärung der doch recht einfach erscheinenden Problematik derart schwierig gestaltete, hat sich dem Bürgerbeauftragten bis heute leider nicht erschlossen.

Weiterbildung

Hochschulwesen

Wie in den vergangenen Jahren gab es in diesen Bereichen nur eine geringe Zahl von Eingaben. Schwerpunkte konnten nicht festgestellt werden.

Die intensiv diskutierte Einführung von Langzeitstudiengebühren in Rheinland-Pfalz war allerdings auch Gegenstand von Eingaben.

Eine Petentin wandte sich gegen die Erhebung von Langzeitstudiengebühren für das Wintersemester 2006/2007, weil sie im Jahr 2004 einen Bescheid erhalten hatte, aus dem sich ergab, dass sie im Wintersemester 2006/2007 letztmalig gebührenfrei studieren könne. Dieser Bescheid erwies sich aufgrund eines Computerfehlers jedoch als falsch. Obwohl der betreffenden Fachhochschule der Computerfehler bekannt war, hatte sie den Bescheid von 2004 nicht geändert, so dass die Petentin in dem Glauben, noch über ein Guthaben auf ihrem Studienkonto zu verfügen, den Abschluss für das Wintersemester 2006/2007 geplant hatte. Im Laufe des Petitionsverfahrens überprüfte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur die Angelegenheit und kam mit der Fachhochschule überein, dass der Petentin die bereits entrichteten Gebühren zurückerstattet werden.

Rundfunk, Fernsehen, Gebührenbefreiung

Nachdem schon im Berichtsjahr 2005 ein deutlicher Anstieg der Eingaben in diesem Sachgebiet zu verzeichnen war, hat sich die Zahl der Eingaben im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt. Dieser Anstieg ist ­ wie bereits im Vorjahr ­ auf die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zum 1. April 2005 zurückzuführen.

Bezüglich der besonderen und grundsätzlichen Probleme, die sich aufgrund der Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ergeben haben, wird auf die Ausführungen in Teil 3 dieses Berichts verwiesen.

In diesem Jahr hatten alle Eingaben in irgendeiner Weise die Erhebung von Rundfunkgebühren zum Gegenstand. Dabei lassen sich die Eingaben zum Rundfunkgebührenrecht in verschiedene Bereiche einteilen. So gibt es offenbar Unklarheit bei den Bürgerinnen und Bürgern darüber, wann die Gebührenpflicht eigentlich besteht und dass sie auch entsprechende Mitwirkungspflichten haben.

So gab es verschiedene Fälle, in denen sich Bürgerinnen und Bürger darüber beschwerten, dass sie für ein Autoradio extra Gebühren zahlen sollten, obwohl ihr Partner bereits Rundfunkgebühren zahlt. Der Südwestrundfunk (SWR) hat darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen ein Unterschied zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt der Grundsatz, dass jeder für sein Radio und Fernsehgerät Rundfunkgebühren zahlen muss. Für die gemeinsam genutzten Geräte wie zum Beispiel im Wohnzimmer reicht es jedoch aus, dass einer der beiden Partner die Geräte anmeldet. Für diesen gelten dann auch seine weiteren Geräte in der Wohnung und in seinem Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte. Der andere Partner jedoch muss seine Rundfunkgeräte, sei es in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug oder Geräte im eigenen Zimmer, gesondert anmelden.

Ein großer Teil der Eingaben betraf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Sofern eine Befreiung aufgrund der Vorlage eines befristeten Sozialleistungsbescheides erfolgt, richtet sich die Dauer der Befreiung nach der Geltungsdauer dieses Bescheides.

Problematisch sind dabei die Fälle, in denen trotz rechtzeitiger erneuter Antragstellung der Folgebescheid über die weitere Gewährung der Leistungen nicht rechtzeitig vorliegt. So reklamierte eine Studentin, deren Befreiung bis Ende September befristet war, dass sie bereits im Juli einen neuen BAföG-Antrag gestellt hat, der jedoch nicht rechtzeitig beschieden wurde. Der SWR hat in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer vorsorglichen Antragstellung hingewiesen: Diese bewirkt, dass die Antragstellung für eine mögliche Folgebefreiung rechtzeitig erfolgt und eine direkte Folgebefreiung möglich ist. Der geforderte Bescheid kann dann nachgereicht werden.

In einem anderen Fall war einer Empfängerin von Arbeitslosengeld II, die bis November 2005 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, eine weitere Befreiung in Aussicht gestellt worden, wenn sie den Folgebescheid bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an die GEZ schickt. Die Petentin hat dies jedoch versäumt, so dass die GEZ schließlich Gebühren für die Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 forderte. Nachdem die Petentin jedoch den entsprechenden Bescheid zusandte und auch aufgrund des weiteren Bezugs von Arbeitslosengeld ab Juni 2006, hat der SWR ausnahmsweise auf die Beitreibung der Gebühren verzichtet.