Verbandsgemeinde

So wird das unbewegliche Vermögen der Grundschulen in Neumagen-Dhron und Piesport auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues übergehen. Entsprechendes gilt für eine Übertragung des beweglichen Vermögens der beiden Grundschulen durch die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues.

Das unbewegliche Vermögen der ehemaligen Hauptschule in Neumagen-Dhron wird bis zum 31. Dezember 2011 nicht auf den Landkreis Bernkastel-Wittlich übergehen. Dies trifft auch für das bewegliche Vermögen der ehemaligen Hauptschule zu.

Zugrunde liegt eine dahingehende Vereinbarung zwischen dem Landkreis Bernkastel-Wittlich und der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 2010/22. Dezember 2010.

Das für die Zwecke der Feuerwehr genutzte unbewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron (Feuerwehrgerätehäuser) geht, soweit es in den Ortsgemeinden Minheim, Neumagen-Dhron und Piesport belegen ist, auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und, soweit es in der Ortsgemeinde Trittenheim belegen ist, auf die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße über. Entsprechendes gilt für eine Übertragung des für die Zwecke der Feuerwehr genutzten beweglichen Vermögens. Demzufolge sind die in den Ortsgemeinden Minheim, Neumagen-Dhron und Piesport stationierten Feuerwehrfahrzeuge und vorhandene Feuerwehrausrüstung auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und das in der Ortsgemeinde Trittenheim stationierte Feuerwehrfahrzeug und die dort vorhandene Feuerwehrausrüstung auf die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße zu übertragen.

Das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung genutzte unbewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron geht auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues über. Soweit das unbewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron für die Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung in der Ortsgemeinde Trittenheim genutzt wird, geht es auf die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße über.

Das den Anlagen oder Anlagenteilen für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung in den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron ist auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues zu übertragen. Zudem muss die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron das bewegliche Vermögen, das den Anlagen oder Anlagenteilen für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung in der Ortsgemeinde Trittenheim zugeordnet ist, auf die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße übertragen.

Das für die Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung genutzte bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron, das keinen bestimmten Anlagen oder Anlagenteilen zugeordnet werden kann, etwa Fahrzeuge, bedarf einer Übertragung auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues. Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues ist verpflichtet, dafür der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße eine anteilige finanzielle Erstattung zu gewähren.

Das unbewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron, das für den Bauhof (Bauhofhalle in NeumagenDhron) und für die Verbandsgemeindeverwaltung (Verwaltungsgebäude in Neumagen-Dhron, Römerstraße 137) genutzt wird, geht auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues über.

Entsprechendes gilt für eine Übertragung des für Zwecke des Bauhofs und der Verwaltung der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron genutzten beweglichen Vermögens.

Soweit die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues das seitens der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron übergegangene unbewegliche Vermögen und übertragene bewegliche Vermögen nicht mehr für Zwecke des Bauhofes und der Verwaltung benötigt, muss sie die wirtschaftlichen Erträge aus einer anderweitigen Nutzung oder die Erlöse aus dem Verkauf des Vermögens anteilig an die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße auszahlen.

Nach § 7 Abs. 4 gehen mit den Gebietsänderungen die Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron anteilig auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße über.

§ 7 Abs. 5 bis 8 entspricht § 7 Abs. 1 bis 3 KomVwRGrG.

In § 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 ist geregelt, dass die Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim am 31. Dezember 2011, mithin am Vortag der Gebietsänderungen, bei der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron die ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ausgleichen müssen.

§ 7 Abs. 5 Satz 2 verlangt von der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, am 1. Januar 2012, also am Tag der Gebietsänderungen, den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim im Rahmen der Einheitskasse Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen.

Daraus folgen, was sich aus § 7 Abs. 5 Satz 3 klarstellend ergibt, Verbindlichkeiten der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim gegenüber der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues in gleicher Höhe.

Entsprechende Regelungen zu Forderungen im Verhältnis der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron zu den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim sowie im Verhältnis dieser Ortsgemeinden zur Verbandsgemeinde BernkastelKues trifft § 7 Abs. 6.

Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 hat die Verbandsgemeinde NeumagenDhron am 31. Dezember 2011 den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim deren ihr gegenüber bestehende Forderungen auszugleichen.

§ 7 Abs. 6 Satz 2 bestimmt, dass die Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim am 1. Januar 2012 der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues im Rahmen der Einheitskasse Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung stellen müssen.

Wie § 7 Abs. 6 Satz 3 klarstellend ausführt, entstehen dadurch Forderungen der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim gegenüber der Verbandsgemeinde BernkastelKues.

Nach § 7 Abs. 7 ist § 7 Abs. 5 und 6 für die Ortsgemeinde Trittenheim in Bezug auf die Verbandsgemeinden Neumagen

Dhron und Schweich an der Römischen Weinstraße entsprechend anwendbar.

§ 7 Abs. 8 enthält Regelungen zum Übergang von Zahlungsmittelbeständen oder Krediten zur Liquiditätssicherung, die im Anschluss an einen Ausgleich der Verbindlichkeiten und Forderungen zwischen den Ortsgemeinden NeumagenDhron, Piesport, Minheim und Trittenheim und der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron unter Umständen bei dieser Verbandsgemeinde verbleiben.

So schreibt § 7 Abs. 8 Satz 1 vor, dass die der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron verbleibenden Zahlungsmittelbestände oder Kredite zur Liquiditätssicherung mit den Gebietsänderungen anteilig auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße übergehen.

Nach § 7 Abs. 8 Satz 2 haben die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße die auf sie entfallenden Anteile zu bilanzieren und die übrigen Anteile als Anhangsangabe gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 11 GemHVO auszuweisen.

§ 7 Abs. 9 Satz 1 verpflichtet die Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung. Darin sind die Anteile und die genaue Bestimmung des übergehenden Personals, des übergehenden unbeweglichen Vermögens, des zu übertragenden beweglichen Vermögens sowie der übergehenden Verbindlichkeiten und Zahlungsmittelbestände der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron zu regeln.

Die Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße haben dazu bereits teilweise Festlegungen in ihrer Vereinbarung vom 16. März 2011 getroffen.

§ 7 Abs. 9 Satz 2 berechtigt die Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße, Abweichendes von § 7 Abs. 1 und 3 bis 8 schriftlich zu vereinbaren.

Nach § 7 Abs. 9 Satz 3 bedürfen die in § 7 Abs. 9 Satz 1 und 2 vorgesehenen Vereinbarungen einer Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Sie ist für die Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße im Instanzenzug die erste gemeinsame Aufsichtsbehörde.

§ 7 Abs. 9 Satz 5 bestimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auch zur zuständigen Stelle für Entscheidungen bei Streitigkeiten zum Personalübergang, zum Übergang des unbeweglichen Vermögens, zur Übertragung des beweglichen Vermögens sowie zum Übergang der Verbindlichkeiten und Zahlungsmittelbestände von der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße.

Zu § 8:

§ 8 regelt einen Vermögensübergang vom Landkreis Bernkastel-Wittlich auf den Landkreis Trier-Saarburg.

Nach § 8 Satz 1 geht mit den Gebietsänderungen das in der Ortsgemeinde Trittenheim belegene unbewegliche Vermögen des Landkreises Bernkastel-Wittlich zu den Wertansätzen seiner Schlussbilanz zum 31. Dezember 2011 entschädigungslos auf den Landkreis Trier-Saarburg über.

Bei dem unbeweglichen Vermögen handelt es sich insbesondere um die Kreisstraße 140 mit einer Länge von 456 Metern, die Kreisstraße 139 mit einer Länge von 541 Metern sowie die Kreisstraße 128 mit einer Länge von 3 311 Metern.

§ 11 Abs. 5 Satz 1 des Landesstraßengesetzes (LStrG) verpflichtet bei einem Wechsel der Straßenbaulast den bisherigen Träger, dem neuen Träger dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfange ordnungsgemäß unterhalten und den Grunderwerb durchgeführt hat. Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 LStrG gehen Verbindlichkeiten aus früheren Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, die dem bisherigen Träger der Straßenbaulast erwachsen sind, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, nicht auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.

Der Wechsel der Straßenbaulast für die im Gebiet der Ortsgemeinde Trittenheim belegenen Kreisstraßen vom Landkreis Bernkastel-Wittlich auf den Landkreis Trier-Saarburg bewirken Änderungen der den beiden Landkreisen bereitgestellten allgemeinen Straßenzuweisungen nach § 7 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 LFAG. § 8 Satz 2 berechtigt die Landkreise Bernkastel-Wittlich und Trier-Saarburg, Abweichendes von § 8 Satz 1 schriftlich zu vereinbaren.

Nach § 8 Satz 3 bedarf die Vereinbarung der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Aufsichtsbehörde.

Zu § 9:

§ 9 ist im Hinblick auf eine Behandlung von Einrichtungen der Abwasserbeseitigung als getrennte Einrichtungen für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen § 10 KomVwRGrG nachgebildet worden.

Die Bestimmung ermöglicht es der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, übergangsweise für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die von ihr und von der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron im Gebiet der Ortsgemeinden NeumagenDhron, Piesport und Minheim bisher betriebenen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung als getrennte Einrichtungen zu behandeln. Für eine solche Behandlung der Einrichtungen der Abwasserbeseitigung als getrennte Einrichtungen ist in § 9 ein Zeitraum von höchstens zehn Jahren angesetzt worden.

§ 9 lässt nach den Gebietsänderungen eine allmähliche Angleichung der Entgelte für die Abwasserbeseitigung im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und im Gebiet der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim im Interesse der Entgeltpflichtigen zu.

Eine übergangsweise Behandlung der von der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße und der von der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron im Gebiet der Ortsgemeinde Trittenheim bisher betriebenen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung als getrennte Einrichtungen sieht § 9 nicht vor. Mithin scheidet eine zeitweise Behandlung dieser Einrichtungen als getrennte Einrichtungen aus. Nach der Eingliederung der Ortsgemeinde Trittenheim in die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße gilt folglich § 7 Abs. 1 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes. Diese Regelung schreibt vor, dass Einrichtungen und Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, als eine Einrichtung behandelt werden müssen.

In ihrer Vereinbarung vom 16. März 2011 haben sich die Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße für eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wie sie § 9 enthält, ausgesprochen.

Zu § 10:

§ 10 berechtigt zur Erhebung einer Sonderumlage nach § 26 Abs. 2 LFAG zum Ausgleich besonderer Vorteile der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim durch die dortige Aufgabenwahrnehmung seitens des Bauhofs der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues.

Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues kann diese Sonderumlage neben der Verbandsgemeindeumlage nach § 26 Abs. 1 LFAG erheben.

In ihrer Vereinbarung vom 16. März 2011 haben die Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße geregelt, dass der Bauhof der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron unverändert von der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues übernommen wird. Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues betreibt bisher keinen eigenständigen Bauhof.

Der künftige Bauhof der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues soll gemäß der Vereinbarung der drei Verbandsgemeinden Aufgaben nur im Gebiet der Ortsgemeinden NeumagenDhron, Piesport und Minheim wahrnehmen.

§ 26 Abs. 2 Satz 2 LFAG verlangt, dass die Sonderumlage nach Merkmalen zu berechnen ist, die geeignet sind, die besonderen Vorteile möglichst auszugleichen.

Die Merkmale sind, so § 26 Abs. 2 Satz 3 LFAG, in der Haushaltssatzung festzulegen.

Zu § 11:

§ 11 Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass das am 31. Dezember 2011 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron, etwa Satzungen der Verbandsgemeinde, im Gebiet der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim fortgilt, bis es von der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ist die Verbandsgemeinde BernkastelKues verpflichtet, das fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron für die Abwasserbeseitigung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach den Gebietsänderungen und das fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron im Übrigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach den Gebietsänderungen aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen.

Die in § 11 Abs. 1 Satz 2 getroffene Festlegung eines Zeitraums von zehn Jahren, innerhalb dessen das fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron für die Abwasserbeseitigung aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu erset18 zen ist, korrespondiert mit § 9 und der entsprechenden Vereinbarung der Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße vom 16. März 2011 zur Angleichung der Entgelte für die Abwasserbeseitigung.

Demnach haben die Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße vereinbart, dass die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues für die Kalkulationen der Entgelte für die Abwasserbeseitigung die von ihr und die von der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron im Gebiet der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim bisher betriebenen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach den Gebietsänderungen als getrennte Einrichtungen behandeln und innerhalb dieses Zeitraums die dort jeweils geltenden Benutzungsgebühren und Beiträge für die Abwasserbeseitigung angleichen wird.

Die Vereinbarung geht auf § 10 KomVwRGrG, der eine Ermächtigungsgrundlage für die Fälle der Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde oder einer Verbandsgemeinde in eine Verbandsgemeinde sowie die Bildung einer neuen verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde aus verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden enthält, zurück.

Zu § 12:

Mit den Gebietsänderungen gehen von den Beschäftigten der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron etwa 81 % auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und etwa 19 % auf die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße über.

Auch wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) für eine außerplanmäßige Personalratswahl weder im Hinblick auf den maßgeblichen Stichtag noch hinsichtlich der Anzahl der Beschäftigten gegeben sind, soll bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues eine vorzeitige Neuwahl erfolgen, da der weit überwiegende Teil der Beschäftigten der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues übergehen wird. Die vorzeitige Neuwahl des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung BernkastelKues trägt maßgeblich zur Akzeptanz des Personalübergangs durch die betroffenen Beschäftigten bei.

Nach § 12 Satz 2 nimmt bis zur Neuwahl der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues bestehende Personalrat die Geschäfte wahr, wozu auch die für die Wahl eines neuen Personalrats erforderliche Bestellung eines Wahlvorstands (§ 16 LPersVG) gehört.

Eine vorzeitige Neuwahl des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich an der Römischen Weinstraße ist im Hinblick auf die lediglich geringe Anzahl der übergehenden Beschäftigungsverhältnisse nicht erforderlich.

Zu § 13:

§ 13 Satz 1 bestimmt die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues zur Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde NeumagenDhron in allen übrigen Angelegenheiten. Demnach tritt die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues in diesen Angelegenheiten umfassend in die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron ein.