Hochschule

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Hochschulen und Forschung in Rheinland-Pfalz wurde 2008 das Sondervermögen „Wissen schafft Zukunft" gebildet, mit dessen Mitteln in den Jahren 2009 bis 2013 Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Studienbedingungen an den Hochschulen des Landes sowie zur Stärkung und zum Ausbau der Forschung innerhalb und außerhalb der Hochschulen gefördert werden sollen.

Das Sondervermögen hat einen wesentlichen Beitrag zur mehr als erfreulichen Entwicklung der Hochschulen und Forschungseinrichtungen in unserem Land geleistet.

Daraus konnten sowohl finanzielle Mittel zur Förderung von Initiativen mit besonderer Bedeutung für die strukturelle Entwicklung des Hochschul- und Wissenschaftsstandortes Rheinland-Pfalz geleistet werden als auch ­ durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens ­ die Finanzierung des laufenden Hochschulpaktes von Bund und Ländern gesichert werden.

Um den Hochschulen auch in den kommenden Jahren bei weiter wachsenden Studierendenzahlen die erforderliche Planungssicherheit zu gewähren, wird das Sondervermögen bis 2016 verlängert. Damit umfasst die Laufzeit des Sondervermögens die komplette in 2011 gestartete zweite Phase des Hochschulpakts 2020 bis zum Jahr 2015, die bis 2018 auszufinanzieren ist.

Gleichzeitig sind mit Mitteln des Sondervermögens angestoßene Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Studienbedingungen an den Hochschulen des Landes sowie zur Stärkung, zum Ausbau und zur Vernetzung der Forschung inner- und außerhalb der Hochschulen planvoll mittelfristig fortzuführen und weiterzuentwickeln.

Eine Verwendung von Mitteln aus dem Landeshaushalt zur Fortführung bereits angestoßener Maßnahmen ist ausgeschlossen.

Auch sollen die im Sondervermögen geschaffenen Stellen für wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal in Zeiten steigender bzw. weiterhin hoher Studierendenzahlen verlängert werden.

Das Sondervermögen bietet eine für die mittelfristige Planung erforderliche verlässliche Finanzierungsgrundlage. So können die Hochschulen im Rahmen des Hochschulpaktes frühzeitig und erfolgreich Stellenbesetzungs- und Berufungsverfahren sowie Mietverhandlungen mit mittelfristiger Finanzwirkung abschließen. Es entspricht auch deshalb den Anforderungen der Hochschulpaktfinanzierung, weil auf diese Weise eine Finanzierung entsprechend der tatsächlichen Studienanfängerzahl und der mit den Hochschulen vereinbarten Voraus- und Nachzahlungen möglich ist und so eine wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung weiterhin gefördert wird.

Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ...tes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens „Wissen schafft Zukunft ­ Sonderfinanzierung" 20. Okober 2011 ­ Vorabdruck verteilt am 13. Oktober 2011

B. Lösung Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen weiterhin unterstützt. Das Sondervermögen wird bis 2016 verlängert und im Jahr 2011 um 254238700 Euro aufgestockt. Dieser Betrag entspricht der Höhe nach dem Betrag der im Kapitel 20 02 des Landeshaushalts veranschlagten Ausgleichsrücklage.

C. Alternativen

Eine alternativ mögliche Bereitstellung der erforderlichen Landesmittel aus den jeweiligen Haushalten der Folgejahre erreicht nicht die durch den Gesetzentwurf angestrebte höhere Planungssicherheit. Sie ermöglicht nicht die durch die Abrechnungszyklen des Hochschulpaktes erforderliche zeitliche Flexibilität.

D. Kosten:

Es entstehen im Jahr 2011 Ausgaben in Höhe von 254238700 Euro.

...tes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens „Wissen schafft Zukunft ­ Sonderfinanzierung"

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Das Landesgesetz zur Bildung eines Sondervermögens „Wissen schafft Zukunft ­ Sonderfinanzierung" vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 313), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 304), BS 221-2, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Jahreszahl „2013" durch die Jahreszahl „2016" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Jahreszahl „2013" durch die Jahreszahl „2016" ersetzt.

2. In § 4 werden folgende Sätze angefügt: „Im Jahr 2011 führt das Land dem Sondervermögen einen einmaligen Betrag in Höhe von 254 238 700 EUR zu. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ist im Rahmen des Haushalts des Sondervermögens ermächtigt, diese Mittel und Mittel aus früheren Zuführungen in den Jahren 2014 bis 2016 zur Zweckerfüllung im Sinne des § 2 Abs. 1 zu verwenden."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Jahreszahl „2015" durch die Jahreszahl „2018" ersetzt.

b) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann die Mittel des Hochschulpaktes 2020 als Vorauszahlungen für die Jahre 2017 und 2018 den Hochschulen zuweisen."

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

A. Allgemeines:

Das Gesetz ermöglicht die Finanzierung des Hochschulprogramms „Wissen schafft Zukunft" sowie des Hochschulpaktes 2020 in den Jahren 2014 bis 2016. Es schafft die für die Fortsetzung der erfolgreichen Hochschul- und Forschungspolitik erforderliche Planungssicherheit.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Zu Buchstaben a und b

Die Finanzierung des Hochschulprogramms „Wissen schafft Zukunft" sowie die Kofinanzierung des Hochschulpakts 2020, die das Sondervermögen bislang nur bis einschließlich 2013 sichergestellt hat, wird bis einschließlich 2016 verlängert.

Zu Nummer 2:

Es wird für die in 2011 vorgesehene Zuführung zum Sondervermögen eine gesetzliche Ermächtigung und gleichzeitig eine

Rechtsverpflichtung im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1

Landeshaushaltsordnung geschaffen.

Die Zuführung des Jahres 2011 dient beiden in § 2 Abs. 1 genannten Zielsetzungen und ist in zeitlicher Hinsicht für die Jahre 2014 bis 2016 bestimmt.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a

Die Auflösung des Sondervermögens erfolgt in 2018 und damit zwei Jahre nach dem Ende der in diesem Gesetz beschlossenen Verlängerung der Finanzierung bis 2016. So wird eine geordnete Abwicklung sichergestellt und das Ende des Sondervermögens mit dem Ende der zweiten Programmphase des Hochschulpaktes 2020 synchronisiert.

Zu Buchstabe b

In Abhängigkeit von der zeitlichen Verteilung der im Hochschulpakt 2020 zu finanzierenden zusätzlichen Studienanfängerinnen und Studienanfänger können sich die zu leistenden Finanzierungsbeiträge auch in die Jahre 2017 oder 2018 verschieben. Erforderliche Zahlungen dürfen aus dem Sondervermögen geleistet werden.

Begründung:

Für die Fraktion Für die Fraktion der SPD: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Barbara Schleicher-Rothmund Nils Wiechmann