Der Aufbau des Gesetzes folgt dem des Krankenpflegegesetzes

A. Allgemeines:

Das Gesetz über die Altenpflegeberufe im Saarland soll die Grundlage für eine Neuausrichtung der Ausbildung in der Altenpflege schaffen. Aufgabe der Altenpflegerinnen und Altenpfleger ist es, älteren Menschen zu helfen, die körperliche, geistige und seelische Gesundheit zu fördern, zu erhalten und wiederzuerlangen. Im Rahmen dieser Zielsetzung soll die Altenpflege ein breitgefächertes Hilfsangebot persönlicher Beratung, Betreuung und Pflege in stationären und teilstationären Einrichtungen, im ambulanten Pflegedienst und in offenen und sonstigen Einrichtungen eröffnen. Diesem ganzheitlichen Anspruch entsprechend umfasst die Ausbildung medizinischpflegerische und sozialpflegerische Inhalte.

Die für die Aufgaben der Altenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in einer überwiegend praktischen Ausbildung in Altenpflegeschulen und mit diesen verbundenen Einrichtungen erworben. Die theoretische Ausbildung soll neben der medizinisch-pflegerischen im Besonderen eine psycho-soziale und pädagogische Kompetenz herbeiführen. Die Verzahnung der praktischen Ausbildung mit der theoretischen Ausbildung soll dabei die Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler zielgerichtet und problemorientiert auf die gestiegenen Anforderungen im Pflegealltag vorbereiten.

Der Aufbau des Gesetzes folgt dem des Krankenpflegegesetzes. Auch die Bestimmungen über die Dauer der Regelausbildung von drei Jahren, die Zugangsvoraussetzungen, den Schutz der Berufsbezeichnung, die Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und den Anspruch auf Ausbildungsvergütung folgen überwiegend diesem Vorbild. Daher ist es auch beabsichtigt, eine gemeinsame Ausbildung für die Altenpflege und die Krankenpflege im Interesse einer späteren integrierten Ausbildung modellhaft zu erproben.

Berufsbegleitende und damit entsprechend verlängerte Ausbildungen sind möglich. Für die Altenpflege nützliche Ausbildungen können zur Verkürzung der Ausbildung führen.

Die abschließende Prüfung ist unabhängig von der Ausbildungsdauer für alle gleich.

Das Gesetz regelt auch die Ausbildung für die Altenpflegehilfe mit einer Dauer von einem Jahr. Hierdurch kann auch diese Berufsbezeichnung geschützt und der Helferberuf in der Altenpflege qualifiziert werden. Durch die Möglichkeit, Ausbildungen für die Altenpflegehilfe einzurichten, soll eine Entlastung der Fachkräfte in dem Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung herbeigeführt werden.

Es ist geregelt, dass die Ausbildung in der Altenpflegehilfe dem 1. Ausbildungsjahr in der Altenpflege entspricht. Damit soll einerseits Bewerberinnen und Bewerbern für die Altenpflegehilfe nach bestandener Abschlussprüfung der nahtlose Übergang in die Altenpflegefachausbildung ermöglicht werden. Diese Regelung kommt besonders Schülerinnen und Schülern entgegen, die sich zu Beginn ihrer Ausbildung noch keine Fachausbildung zutrauen bzw. erst durch den Altenpflegehilfeabschluss die Zugangsvoraussetzungen für die Altenpflegefachausbildung erwerben.

Der Zugang zu den Berufen wird durch die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eröffnet. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden.

Diese umfasst neben der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs.

Der Entwurf enthält außer den Regelungen für den Zugang zum Beruf, eine Durchführungsregelung sowie Bußgeld- und Übergangsvorschriften. Die Einzelheiten der Altenpflege- und der Altenpflegehilfeausbildung und Näheres über die staatliche Prüfung sollen durch Rechtsverordnungen des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft geregelt werden.

Der Rechtsstatus der Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten demjenigen der Auszubildenden in anderen Berufen angeglichen werden. Die in Abschnitt 4 vorgesehenen Regelungen gestalten das Ausbildungsverhältnis in Anlehnung an entsprechende Vorschriften des Krankenpflegegesetzes. Daraus ergibt sich, dass die Ausbildung in einem arbeitsrechtlich gestalteten Ausbildungsverhältnis erfolgt.

Bei den Altenpflegeschulen handelt es sich um Schulen eigener Art, die nicht dem saarländischen Schulrecht unterliegen.

Die Regelung der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege einschließlich der Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Ausbildungsvergütung trägt dazu bei, eine ausreichende Zahl von Fachkräften für die Altenpflege zu gewinnen.

B. Im Einzelnen:

Zu § 1:

Nach § 1 ist das Führen der Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin", „Altenpfleger", „Altenpflegehelferin" oder „Altenpflegehelfer" erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnispflicht sowohl des Pflege- als auch des Helferberufes ergibt sich aus der Zielsetzung des Gesetzes, qualifiziertes Pflegepersonal nicht nur für den Pflegebereich sondern auch für die Hilfstätigkeiten zu erhalten. Das Gesetz stellt damit einen wichtigen Schritt zu einer Qualifizierung der Altenpflege dar, der ergänzt wird durch die Heimpersonalverordnung für den stationären Bereich, in der der Fachkraftbegriff definiert und das Verhältnis der Fachkräfte zu den Hilfskräften festgelegt ist.

Zu § 2: Absatz 1 legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis fest. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis.

Die Sonderregelung des Absatzes 2 gegenüber den allgemeinen Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ist durch das mit der Erteilung der Erlaubnis verbundene vorrangige Interesse am Schutz der pflegebedürftigen älteren Menschen zu rechtfertigen.

Durch Absatz 3 werden die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates in deutsches Recht umgesetzt. Da der Ausbildungsabschluss zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger die Kriterien eines Diploms, der Ausbildungsabschluss zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer die Anforderungen an ein Prüfungszeugnis erfüllt, ist dabei eine Unterscheidung der jeweiligen Anerkennungsverfahren notwendig.

Zu § 3:

Die Vorschrift umschreibt das Ausbildungsziel und damit den staatlichen Ausbildungsauftrag für alle Einrichtungen, die den Abschluss im Sinne von § 1 Nr. 1 vermitteln wollen. Der Ausbildungsauftrag besteht unabhängig vom einzelnen Ausbildungsvertrag.

Kraft Gesetzes ist er damit Gegenstand eines jeden Ausbildungsvertrags und als gesetzliche Verpflichtung vertraglich unabdingbar.

Die Ausrichtung der Ausbildungsziele ergibt sich als Folge des mit dem Gesetz verfolgten Zieles, die Altenpflege verstärkt zu einer, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende ganzheitliche Pflege zu entwickeln. Diesem Bedürfnis nach ganzheitlicher Ausrichtung der Altenpflege tragen neben den in den Nummern 1 bis 7 genannten Ausbildungsziele die Betreuungs- und Beratungsaufgaben der Nummern 8 bis 10 Rechnung.

Insbesondere die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege, Betreuung und Behandlung alter Menschen ist dabei eine wichtige Aufgabe von Altenpflegerinnen und Altenpflegern, die sich aus den Vorgaben und Zielen des Heimgesetzes und des Pflegeversicherungsgesetzes ableitet.

Nach der Heimpersonalverordnung (HeimPersV) dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden (vgl. § 5 HeimPersV). Ein wichtiger Aspekt der Qualitätssicherung der Pflege ist in diesem Zusammenhang die Anleitung und die fachliche Unterstützung von Hilfskräften durch die Pflegefachkräfte. So soll gemäß § 10 die Ausbildung in der Altenpflegehilfe Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich sind.

Die Veränderung in der Altersstruktur verlangt eine inhaltliche Änderung der Pflege und damit der Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler sollen für die Bereiche der rehabilitativ-therapeutischen, musisch-kreativen sowie kooperativen und organisatorischen Tätigkeiten sensibilisiert sowie ihre positive Einstellung und Haltung zu älteren Menschen aktiviert und verstärkt werden.

Zu § 4: Absatz 1 legt den zeitlichen Rahmen der Ausbildung und die Art ihrer Durchführung fest. Aus rechtlichen und sozialen Gründen muss das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende der vorgeschriebenen Ausbildungszeit andauern. Das Nähere über die Ausbildung und staatliche Prüfung ist in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu regeln, zu deren Erlass das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft in § 9 ermächtigt wird.

Die Dauer der Regelausbildung von drei Jahren erfolgt in Angleichung an die Ausbildung in der Krankenpflege.

Die Mindeststundenzahl wird in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgesetzt.

Absatz 2 bestimmt die Altenpflegeschulen zur Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts.

Die enumerative Aufzählung der Ausbildungsstätten in Absatz 3 ist geboten, um sicherzustellen, dass die Ausbildung nur in dafür geeigneten Einrichtungen durchgeführt wird. Die Ausbildung wird in Altenheimen bzw. stationären Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegeeinrichtungen durchgeführt, da diese Einrichtungen schwerpunktmäßig auf die professionelle Altenpflege ausgerichtet sind. Darüber hinaus handelt es sich um solche Einrichtungen, in denen die Mitarbeit von Pflegefachkräften gesetzlich vorgeschrieben ist und die meisten Altenpflegerinnen und Altenpfleger ihren Beruf ausüben. Um die Schülerinnen und Schüler umfassend auf ihr breites Aufgabenspektrum vorzubereiten, wird festgelegt, dass während der praktischen Ausbildung Ausbildungsabschnitte in weiteren Einrichtungen, in denen alte Menschen betreut werden, durchgeführt werden können.

Absatz 4 regelt das Verhältnis der Altenpflegeschulen zu den Einrichtungen. Die Gesamtverantwortung für die inhaltliche Gestaltung der Ausbildung muss im Interesse der Schülerinnen und Schüler eine Stelle tragen. Die Gesamtverantwortung tragen die Altenpflegeschulen.

Sie unterstützen die praktische Ausbildung durch die Praxisbegleitung. Die primäre Verantwortung der praktischen Ausbildung obliegt dem Träger der praktischen Ausbildung (vgl. §§ 15, 17). Die Praxisanleitung muss jeweils durch die Einrichtung, die den Abschnitt der praktischen Ausbildung durchführt, sichergestellt werden.

Die Festlegung korrespondierender Ausbildungsinhalte soll sicherstellen, dass einerseits das in den Altenpflegeschulen Gelernte umgesetzt und andererseits das praktisch Erforderliche theoretisch vertieft werden kann.