Versicherung

Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 7 (3) Die Satzung kann vorsehen, dass der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrenten von der Erfüllung einer in der Satzung festgelegten Wartezeit abhängig ist.

§ 8:

Beitragspflicht, Auskunftspflicht:

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Grundlage der Berechnung der Beiträge sind die gesamten Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit unabhängig von der Rechtsform, in der sie betrieben wird, bei freiwillig fortgesetzter Mitgliedschaft die Einkünfte aus jeder Erwerbstätigkeit.

(2) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten alle Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Die Satzung kann bestimmen, dass als Einkommensnachweis für Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit die Lohnsteuerkarte und für Einkünfte aus selbstständiger oder sonstiger freiberuflicher Tätigkeit der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Beitragsjahr vorzulegen sind. Die Satzung kann ferner die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 3000 EUR durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gegen Mitglieder vorsehen, die ihrer Auskunfts-, Mitteilungsoder Nachweispflicht nicht nachkommen.

(3) Für nachzuzahlende und zu erstattende Beiträge kann die Satzung Regelungen über die Verzinsung enthalten. Sie kann ferner Fälligkeitszinsen auf Beiträge vorsehen, die nicht innerhalb einer in der Satzung festgelegten Frist nach Fälligkeit entrichtet werden.

(4) Für Personen, die bereits am 1. Januar 1984 Mitglied des Versorgungswerks waren, kann die Satzung auf Antrag eine Beitragsermäßigung vorsehen.

(5) Die Satzung kann einen Mindestbeitrag festlegen. Sie kann ferner Beitragsermäßigung für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Mitglieder vorsehen, die auf Grund eines ständigen Dienst - oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach Beamtenrecht oder beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, sowie für Mitglieder, die ein öffentliches Amt oder Mandat innehaben, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und auf Grund dessen einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung haben. Sie kann ferner vom Regelfall abweichende Bestimmungen über die Beitragspflicht bei Arbeitslosigkeit und Wehrdienst enthalten.

§ 9:

Abtretung, Verpfändung, Pfändung Ansprüche auf Leistungen des Versorgungswerks können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil- in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Drucksache 12/1149 Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 8 § 10

Verjährung:

(1) Ansprüche auf Leistungen des Versorgungswerks und auf Rückerstattung von Beiträgen verjähren in vier Jahren seit Ablauf des Jahres, in dem die Leistung fällig war.

Die Verjährung wird durch schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei dem Versorgungswerk gehemmt.

(2) Ansprüche des Versorgungswerks gegen das Mitglied auf Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verjähren in vier Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, für das der Beitrag geschuldet wird. Die Verjährung wird gehemmt durch Zustellung des Beitragsfestsetzungsbescheids des Verwaltungsrats. Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beitragsfestsetzungsbescheids oder anderweitiger Erledigung des Verwaltungsver-fahrens, das zu seinem Erlass geführt hat. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Ist ein Beitragsfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden, gilt § 197 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3) Die Verjährung der Ansprüche des Versorgungswerks auf Zahlung einkommensbezogener Beiträge ist gehemmt, solange das Mitglied seine Verpflichtung zum Nachweis seines Einkommens nicht erfüllt.

§ 11:

Rechtsmittel:

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats steht dem Betroffenen innerhalb einer vom Tage der Zustellung ab beginnenden Frist von einem Monat die Beschwerde an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zu. Ein Vorstandsmitglied, das bei der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsrats mitgewirkt hat, ist bei der Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ausgeschlossen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes über die Beschwerde kann innerhalb einer vom Tage der Zustellung ab beginnenden Frist von einem Monat Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden.

§ 12:

Zustellung von Bescheiden

Für die Zustellung der Bescheide des Verwaltungsrats und des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gilt das Gesetz betreffend die Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) vom 27. März 1958

(Amtsbl. S. 393), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), in der jeweils geltenden Fassung. Die Bescheide müssen, soweit sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 13:

Beitreibung der Beiträge

Für die Beitreibung der von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge gilt § 84 BRAO sinngemäß.

Drucksache 12/1149 Landtag des Saarlandes - 12.- Wahlperiode - 9 § 14

Aufsicht:

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Rechtsaufsicht durch das Ministerium der Justiz und als Versicherungsaufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft ausgeübt wird.

(2) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat das Ministerium für Wirtschaft eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält

1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,

2. zur Kapitalausstattung,

3. zur Vermögensanlage,

4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,

5. zur Jahresabschlussprüfung,

6. zu den Aufsichtsbefugnissen.

§ 15:

Satzung:

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Dies gilt insbesondere für

1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,

2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen,

3. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. 1 S. 376), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Justiz des Saarlandes. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 16:

Übergangsregelung

Die in dem bisherigen, von der Rechtanwaltskammer des Saarlandes gemäß § 117 der Rechtsanwaltsordnung des Saarlandes vom 2. Mai 1955 (Amtsbl. S. 641), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377), unterhaltenen Versorgungswerk begründeten Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften bleiben unberührt.