Saarländisches Kinderbetreuungs- und ­bildungsgesetz (SKBBG)

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort „geeigneten" durch folgenden in Kommata gesetzten Halbsatz ersetzt: „durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten".

b) Es wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt: „(5) Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten. Kinderkrippen sind in der Regel Ganztageseinrichtungen. Ein Regelplatz im Kindergarten beinhaltet ein Angebot für eine bis zu sechsstündige Betreuung der Kinder pro Tag an fünf Werktagen bei flexiblen Öffnungszeiten."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte „und Personal" angefügt.

b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Strukturen die Inhalte des saarländischen Bildungsprogramms für Kindergärten vom Juli 2006 in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen."

c) Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: Ausgegeben: 11.06.

„(3) Die Förderung, Bildung und Pflege der Kinder in Kindertageseinrichtungen sind durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Fachkräfte zu gewährleisten, wobei die Leitung einer Gruppe in der Regel einem Sozialpädagogen beziehungsweise einer Sozialpädagogin oder einem Erzieher beziehungsweise einer Erzieherin übertragen ist. Der Anteil der eingesetzten Kinderpfleger beziehungsweise Kinderpflegerinnen oder der Kinderkrankenpfleger beziehungsweise Kinderkrankenschwestern darf im Verhältnis zu den ansonsten eingesetzten Fachkräften ein Drittel nicht übersteigen.

(4) Für eine sechsstündige Betreuungszeit gelten folgende Personalschlüssel, wobei eine Mindestpersonalisierung von 1,5 Fachkräften, beziehungsweise in eingruppigen Einrichtungen von 2 Fachkräften pro Gruppe sicherzustellen ist:

1. Kinderkrippe: eine Fachkraft bei fünf genehmigten Plätzen.

2. Kindergarten: eine Fachkraft ab 13 und bis höchstens 16 genehmigte Plätze.

3. Kinderhort: eine Fachkraft bei 13 genehmigten Plätzen.

4. In altersgemischten Einrichtungen wird der Personalschlüssel entsprechend der jeweiligen Altersmischung in Anlehnung an die Festsetzungen in den Nummern 1 bis 3 ermittelt.

5. In integrativen Einrichtungen: Der Personalbedarf für von einer Behinderung bedrohte Kinder oder Kinder mit einer Behinderung wird im Einzelfall vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Rahmen des SGB XII festgelegt.

Für den Bereich der darüber hinaus betreuten nicht behinderten Kinder kommt Folgendes hinzu: eine Fachkraft ab 10 und bis höchstens 12 genehmigte Plätze. Sofern sich die Kinder im Krippenalter befinden: eine Fachkraft bei fünf genehmigten Plätzen.

Übersteigt die Betreuungszeit sechs Stunden, so ist der Personalschlüssel anteilsmäßig anzupassen.

(5) Die Leitung einer Kindertageseinrichtung und die Gesamtleitung sollen über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen. Dies gilt nicht für Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine derartige Leitungsfunktion übertragen wurde oder die diese bereits mindestens seit einem Jahr kommissarisch innehatten."

3. In § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) In jedem Landkreis wird ein Kreiselternausschuss und im Regionalverband Saarbrücken ein Regionalverbandselternausschuss gebildet. Diese setzen sich aus den Vorsitzenden der Elternausschüsse der Kindertagseinrichtungen in dem betreffenden Gemeindeverband zusammen.

(5) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Kreiselternausschüsse sowie des Regionalverbandselternausschusses zusammen und nimmt auf Landesebene und auf Bundesebene die Interessen der saarländischen Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen wahr."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 1" die Wörter „Satz 1 und 2" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „ist" ein Komma und die Wörter „eine Qualifizierung mindestens nach dem Standard des Fortbildungsprogramms für Tagespflegepersonen des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) nachweist" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt und nach Satz 4 folgender Satz 5 eingefügt: „Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf eine geringere Zahl von Kindern beschränkt werden."

d) In Absatz 5 Satz 6 (neu) werden die Wörter „und ist die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden" gestrichen.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2" durch die Angabe „Absatzes 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „(§ 6 Abs. 1)" die Wörter „und nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung (§ 9 Abs. 1) getroffenen Regelungen" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sollen Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten erhoben werden" durch die Wörter „ist der Beitrag der Erziehungsberechtigten so zu bemessen, dass die Summe der Elternbeiträge 25 v.H. der bezuschussungsfähigen Personalkosten nicht übersteigt." ersetzt.

6. § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 wird gestrichen.