Der Krankenhausplan sowie seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 22 § 24

Aufstellung des Krankenhausplans:

(1) Die Krankenhausplanungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen unter Mitwirkung der Beteiligten nach § 26 den Krankenhausplan für das Saarland auf und schreibt ihn fort. Mit den unmittelbar Beteiligten sind einvernehmliche Regelungen anzustreben. Die Sonderstellung des Universitätsklinikums, das der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes bei deren Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre dient, ist im Rahmen der Krankenhausplanung zu gewährleisten.

(2) Der Krankenhausplan sowie seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag einmal in der zweiten Hälfte einer jeden Legislaturperiode einen Krankenhausbericht vorzulegen.

§ 25

Aufnahme in den Krankenhausplan:

(1) Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan erfolgt nach § 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Feststellungsbescheid der Krankenhausplanungsbehörde. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Wird auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung der Feststellungsbescheid geändert, so ändert er insoweit unmittelbar den Krankenhausplan.

(2) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan hat insbesondere zu enthalten

1. den Namen und den Standort des Krankenhauses,

2. die Bezeichnung, die Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie, falls abweichend, den Eigentümer des Krankenhauses,

3. das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,

4. die Bezeichnung besonderer Aufgaben,

5. die Gesamtzahl der im Krankenhausplan anerkannten Planbetten einschließlich der teilstationären Plätze,

6. die Zahl, Art und Größe (Betten- und Platzzahl) der Fachabteilungen,

7. die Art der Teilnahme an der Notfallversorgung,

8. den Versorgungsbezirk für die psychiatrische Pflichtversorgung,

9. die Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe sowie die Anzahl der Ausbildungsplätze, 10. die inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen für einzelne Festlegungen und die dafür maßgeblichen Gründe.

(3) Wenn ein Krankenhaus ohne Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde von den Feststellungen nach Absatz 2 abweicht oder planwidrige Versorgungsangebote an sich bindet, kann es ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden.

(4) Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie von Gesundheitsfachberufen nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mitzuwirken sowie die Ausbildung der Gesundheitsfachberufe entsprechend den Planungsvorgaben sicherzustellen.

(5) Zur optimalen Nutzung der vorhandenen Krankenhauskapazitäten ist im Rahmen der Gesamtbettenzahl ein ständiger interdisziplinärer Bettenausgleich zwischen den einzelnen Fachabteilungen zulässig.

SIEBENTER ABSCHNITT Mitwirkung der Beteiligten

§ 26:

Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung:

(1) Um die Zusammenarbeit mit den an der Krankenhausversorgung im Land Beteiligten bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes zu gewährleisten, wird bei der Krankenhausplanungsbehörde ein Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung gebildet. In diesem Ausschuss werden insbesondere folgende Angelegenheiten behandelt:

1. die Grundsätze der Krankenhausplanung nach § 22,

2. die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nach den §§ 23 und 24,

3. die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausinvestitionsplans nach § 28,

4. die Neubesetzung der Saarländischen Krankenhausplanungskonferenz bei Veränderungen der Mitgliedschaft nach § 27 Abs. 2 Satz 4.

(2) Dem Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung gehören als Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an:

1. die Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V.,

2. ie Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland,

3. der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK)/Arbeiter-ErsatzkassenVerband e. V. (AEV) ­ Landesvertretung Saarland,

4. die Bundesknappschaft,

5. der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ­ Landesausschuss Saarland,

6. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,

7. der Landkreistag Saarland,

8. die Ärztekammer des Saarlandes,

9. ie Kassenärztliche Vereinigung Saarland, 10. der Deutsche Gewerkschaftsbund ­ Landesbezirk Saar, 11. die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e.V., 12. der Verband der Privatkrankenanstalten im Saarland e.V.

Die Institutionen nach den Nummern 1 bis 7 sind zugleich unmittelbar Beteiligte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; mit ihnen sind einvernehmliche Regelungen anzustreben.

Die Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V. bestimmt vier Vertreterinnen oder Vertreter, die übrigen Beteiligten bestimmen je eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglieder des Landesausschusses. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen, diese sind Abwesenheitsvertreterinnen und -vertreter. Die Beteiligten benennen der Krankenhausplanungsbehörde die entsprechenden Personen.

(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft gehört dem Landesausschuss mit beratender Stimme an.

(4) Vorsitz und Geschäftsführung des Landesausschusses für Krankenhaus- und Investitionsplanung obliegen der Krankenhausplanungsbehörde. Deren Vertreterinnen und Vertreter haben kein Stimmrecht. Die Krankenhausplanungsbehörde beruft den Ausschuss zu seinen Sitzungen ein. Der Ausschuss gibt sein Votum in Form eines Beschlusses der von den unmittelbar Beteiligten bestimmten Mitglieder ab.

(5) Der Landesausschuss tagt nicht öffentlich. Er kann zu seinen Beratungen Sachverständige und Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist.

§ 27

Saarländische Krankenhausplanungskonferenz:

(1) Zur Mitwirkung bei der Krankenhausplanung wird die Saarländische Krankenhausplanungskonferenz gebildet. Sie hat die Aufgabe, die Planungskonzepte nach § 23 Abs. 2 zu erarbeiten und der Krankenhausplanungsbehörde innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorzulegen.

(2) Die Saarländische Krankenhausplanungskonferenz besteht aus neun Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhausträger und neun Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenkassen (Mitglieder) sowie einer oder einem neutralen Vorsitzenden.

Für die Krankenhausträger benennen

1. das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft,

2. der Landkreistag Saarland,

3. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,

4. die Bundesknappschaft,

5. die Saarland-Heilstätten GmbH,

6. die DRK-Krankenhaus GmbH Saarland und

7. die Kreuznacher Diakonie (evangelischer Krankenhausträger) jeweils ein Mitglied,

8. die Arbeitsgemeinschaft katholischer Krankenhäuser Saarland benennt zwei Mitglieder.

Für die Krankenkassen benennen

1. die Bundesknappschaft,

2. der BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland,

3. die Innungskrankenkasse Südwest-Direkt,

4. die Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland und

5. der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ­ Landesausschuss Saarland jeweils ein Mitglied,

6. die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK)/Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. (AEV)

­ Landesvertretung Saarland ­ benennen jeweils zwei Mitglieder.