Erziehung

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 67 Absatz 2 behandelt die Bindungswirkung eines Freispruchs im Straf- oder Bußgeldverfahren.

Das Verbot, nach einem Freispruch im Straf- oder Bußgeldverfahren wegen derselben Tatsachen eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, ergibt sich nach bisherigem Recht mittelbar aus § 17 Abs. 5 SDO, wonach in diesem Fall ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann. Mit der jetzigen Regelung wird das Verbot ausdrücklich in den Zusammenhang der übrigen Maßnahmeverbote der §§ 14 und 15 gestellt. Dass sowohl im Rahmen des Absatzes 1 als auch im Rahmen des Absatzes 2 die im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidungen unanfechtbar, d.h. rechtskräftig oder bestandskräftig sein müssen, wird schon auf der Grundlage des bisherigen Rechts angenommen und ist aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen worden.

Zu § 15:

Indem die Folgen des Zeitablaufs im Disziplinarverfahren im Gegensatz zur bisherigen Regelung (§ 5 SDO) erst im Anschluss an die Vorschriften über die einzelnen Disziplinarmaßnahmen geregelt werden, wird gleichzeitig auch der Sachzusammenhang zum Maßnahmeverbot des § 14 hergestellt.

Auf den Begriff der „Verjährung" wird bewusst verzichtet, weil der strafrechtliche Verjährungsgedanke dem neuen Disziplinarrecht fremd ist. Die Verjährung des Strafrechts setzt begrifflich fest umrissene Tatbestände voraus, die es im Disziplinarrecht nicht gibt. Der disziplinarrechtliche Zeitablauf knüpft an hypothetische Disziplinarmaßnahmen an, die als solche nicht verjähren können. Anders als bei der strafrechtlichen Verjährung, die ein absolutes und endgültiges Verfahrenshindernis darstellt, sind die disziplinarrechtlichen Folgen des Zeitablaufs zudem nur relativer Natur, vor allem wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens.

§ 15 ist in weiterer Abweichung zu § 5 SDO nicht mehr als ein Verfolgungsverbot konzipiert, sondern als ein Maßnahmeverbot. Durch das neu geregelte Maßnahmeverbot wird klargestellt, dass die Annahme eines Zeitablaufs der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht von vornherein entgegensteht. Dies ist schon dadurch bedingt, dass sich der Zeitablauf meist erst im Rahmen des Disziplinarverfahrens bestimmen lässt, nicht aber bereits vor dessen Einleitung. Sofern allerdings von Anfang an feststeht, dass ein Maßnahmeverbot nach § 15 besteht, ist gemäß § 17 Abs. 2 von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen.

Stellt sich dagegen erst in dem Disziplinarverfahren heraus, dass die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind und eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf, sieht § 32 Abs. 1 Nr. 3 die Einstellung des Verfahrens vor.

Die Fristen, nach deren Ablauf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden darf, knüpfen an die Kataloge der Disziplinarmaßnahmen in § 5 Abs. 1 und 2 an. Entsprechend der Stufenfolge tritt das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs in Abweichung zu dem bisherigen § 5 SDO bei der Geldbuße in Anlehnung an die Regelung in § 15 BDG erst nach drei Jahren ein. Beim Verweis bleibt es wie bisher bei zwei Jahren. Entgegen der Rechtsentwicklung der meisten Länder kannte das Saarland bislang noch kein Maßnahmeverbot in Bezug auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung, obwohl auch hier nach dem Ablauf eines gewissen Zeitraums ein fortwährendes Erziehungsbedürfnis zu verneinen ist. Angesichts der hier vorauszusetzenden Schwere der begangenen Dienstvergehen erscheint ein Zeitraum von sieben Jahren angemessen. Diese Dauer entspricht im Übrigen auch dem Durchschnitt der von den Ländern festgelegten Zeiträume.

Da ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, auf Dauer untragbar geworden ist, wird bezüglich der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen der Entfernung aus dem Dienst und der Aberkennung des Ruhegehalts auf jegliches Maßnahmeverbot verzichtet.

Durch die Absätze 4 und 5 sollen der Neubeginn und die Hemmung der Fristen umfassend neu geregelt und zugleich hiermit zusammenhängende Streitfragen, die die Rechtsprechung und Lehre bislang beschäftigt haben, ausgeräumt werden. Die Begriffe „Neubeginn" und „Hemmung" knüpfen an die entsprechenden Begrifflichkeiten des Verjährungsrechts des BGB an.

Zu § 16:

Die Vorschrift gestaltet die bisherige Tilgungsregelung des § 111 SDO weitgehend um. Die neue Regelung stellt in Absatz 1 zunächst nicht die Tilgung der Eintragungen aus den Personalakten in den Vordergrund, sondern das Verwertungsverbot, wonach eine verhängte Disziplinarmaßnahme nach dem Ablauf einer bestimmten Frist weder bei weiteren Disziplinarmaßnahmen noch bei Personalmaßnahmen Berücksichtigung finden darf. Die Fristen für das Verwertungsverbot entsprechen dabei denen für das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15. Mit der Einbeziehung der Disziplinarmaßnahme „Kürzung des Ruhegehalts" in das dreijährige Verwertungsverbot wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in Folge einer dauerhaften Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzte Beamte reaktiviert werden können (vgl. § 55 SBG). Sie sind daher den mit einer Kürzung der Dienstbezüge disziplinarrechtlich bewerteten Beamten insoweit gleichzustellen.

Die Tatbestände, nach denen die Frist für das Verwertungsverbot nicht endet, werden in Absatz 2 Satz 2 um das Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie das Verfahren nach § 93 SBG erweitert, wodurch eine bisherige Gesetzeslücke geschlossen wird.

Absatz 3 regelt die Entfernung und Vernichtung der Vorgänge, wobei neu ist, dass auf Antrag des Beamten die Entfernung der Vorgänge unterbleibt oder eine gesonderte Aufbewahrung erfolgt.

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 müssen alle Disziplinarvorgänge nach Eintritt des Verwertungsverbots aus der Personalakte entfernt werden. Der neu eingefügte Abs. 3 Satz 2 trägt einer bei der Zurückstufung als statusverändernden Entscheidung bestehenden Besonderheit Rechnung. Der Beamte hat mit dem Ablauf der für die Zurückstufung geltenden Sieben-JahresFrist regelmäßig noch das Amt inne, das in der gerichtlichen Entscheidung bestimmt wurde.

Ein automatischer Eintritt in das Amt, das vor der Zurückstufung bekleidet wurde, findet nach dem Ablauf der Frist nicht statt. Zur Vermeidung von Unklarheiten bei späteren Personalentscheidungen besteht daher ein Dokumentationsinteresse dergestalt, dass der Akt der Zurückstufung nach wie vor aus der Personalakte erkennbar sein muss. Dazu reicht es allerdings schon aus, dass das Rubrum und der Tenor des auf die Zurückstufung erkennenden Urteils in der Akte verbleiben. Die weiteren Eintragungen sowie darüber hinaus entstandene Vorgänge unterliegen ­ genau wie bei den in Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Maßnahmen ­ nach Fristablauf der Entfernungs- und Vernichtungspflicht.

Absatz 4 erfasst diejenigen Disziplinarvorgänge, die nicht zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, und legt die Frist für den Eintritt des Verwertungsverbots grundsätzlich auf zwei Jahre fest. Eine Abweichung gilt nunmehr jedoch für den Fall, dass ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist. Hier wird die Frist auf drei Monate und damit auf den Zeitraum verkürzt, bis zu dem die oberste Dienstbehörde ihre Disziplinarbefugnisse abweichend ausüben kann. Nach diesem Zeitpunkt ist ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung nicht mehr gegeben.

Mit der neuen Regelung des Absatzes 5 wird klargestellt, dass auch die auf Grund eines Disziplinarvorgangs in die Personalakte aufgenommenen missbilligenden Äußerungen unter den Voraussetzungen des § 108e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 SBG zu entfernen und vernichten sind. Der entstehende Wertungswiderspruch kann erst nach einer Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes beseitigt werden.

Zu § 17:

Was die Einleitung des Disziplinarverfahrens anbelangt, hält auch das neue Saarländische Disziplinargesetz am Legalitätsprinzip fest. Die Formulierung „liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor" stellt gegenüber der alten Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 1 SDO keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Änderung dar, die deutlich machen soll, dass der Verdacht eines Dienstvergehens hinreichend konkret sein muss und bloße Vermutungen nicht ausreichend sind. Um letztere erforderlichenfalls konkretisieren zu können, sind nach wie vor „Verwaltungsermittlungen" zulässig, bevor sich der Dienstvorgesetzte entschließt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Das ausdrücklich normierte Recht des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde, das Verfahren an sich zu ziehen, verdeutlicht das bestehende Weisungs- und Aufsichtsverhältnis. Die Wahrnehmung dieses Rechts kann vor allem im Hinblick auf die notwendige Einheitlichkeit und Gleichbehandlung bei der Ausübung der Disziplinarbefugnisse angezeigt sein. Da der Beamte von der Einleitung nicht in jedem Fall sofort zu unterrichten ist, ist die Einleitung im Interesse der Rechtsklarheit und der späteren Nachvollziehbarkeit der Disziplinarvorgänge, vor allem aber im Hinblick auf § 62 Abs. 1, aktenkundig zu machen.

In Absatz 2 wird erstmals bestimmt, dass ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten ist, wenn feststeht, dass ein Maßnahmeverbot wegen eines sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahrens oder wegen Zeitablaufs besteht. „Feststehen" bedeutet, dass bezüglich eines solchen Maßnahmeverbots keinerlei Zweifel vorliegen dürfen; andernfalls ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geboten. Bestätigt sich das Vorliegen eines Maßnahmeverbots nachträglich, ist es gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 einzustellen. Dabei sind die maßgeblichen Gründe wegen der späteren Nachvollziehbarkeit aktenkundig zu machen; außerdem ist der Beamte hiervon in Kenntnis zu setzen.

Absatz 3 regelt die Zuständigkeit zur Einleitung des Disziplinarverfahrens bei Beamten mit mehreren Ämtern.

Nach Absatz 4 Satz 1 hat eine Beurlaubung oder Abordnung keinen Einfluss auf die Zuständigkeiten, was bisherigem Recht entspricht.