Psychotherapie für Strafgefangene

Wir fragen den Senat:

1. Bei wie vielen Insassen der JVA Bremen bestand im Jahr 2004 psychotherapeutischer Behandlungsbedarf (bitte getrennt nach Geschlecht, Strafhaft, Untersuchungshaft, Jugendvollzug)?

2. In welchem Verfahren wird ermittelt, ob ein Insasse behandlungsbedürftig ist?

3. Wie viele Psychotherapien wurden im Jahr 2004 durchgeführt?

4. Wie viele Therapien wurden durch das Anstaltspersonal, wie viele durch niedergelassene Psychotherapeuten erbracht?

5. Wie viele Therapien werden innerhalb der Anstalt, wie viele außerhalb der Anstalt erbracht?

6. Werden Häftlingen, die an einer Therapie außerhalb der Anstalt teilnehmen, notwendige Kosten (z. B. Fahrtkosten) ersetzt, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen?

7. Hält der Senat die Zahl der Therapieplätze für ausreichend?

8. Beabsichtigt der Senat, die Bezahlung der niedergelassenen Psychotherapeuten gegenüber der bisherigen Praxis abzusenken, gegebenenfalls inwiefern?

9. Gegebenenfalls welche Auswirkungen erwartet der Senat auf die Bereitschaft niedergelassener Psychotherapeuten, weiterhin für Strafgefangene Psychotherapie zu leisten?

10. Wie beabsichtigt der Senat sicherzustellen, dass jeder Insasse mit psychotherapeutischem Behandlungsbedarf die notwendige Behandlung angeboten bekommt?

Jan Köhler, Karoline Linnert und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Dazu Antwort des Senats vom 21. Juni 2005

1. Vorbemerkung:

Nach § 2 Strafvollzugsgesetz sollen Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dabei soll der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen. Das Strafvollzugsgesetz sieht in § 6 eine Behandlungsuntersuchung der Gefangenen vor, welche die Erforschung der Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse der Gefangenen beinhaltet. Die Planung der Behandlung ist mit den Gefangenen zu erörtern (§ 6 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz). Der Behandlungsbegriff selbst wird gesetzlich nicht weiter definiert. Das Wort Psychotherapie findet im Strafvollzugsgesetz keine ausdrückliche Erwähnung.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) wurde die Vorschrift des § 9 Strafvollzugsgesetz, welche die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt regelt, grundlegend neu gefasst. Sie differenziert nunmehr zwischen Straftätern, die wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurden (§ 9 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz) und allen anderen Strafgefangenen (§ 9 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz). Gefangene der erstgenannten Gruppe können auch gegen ihren Willen in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Strafvollzugsgesetz). Psychotherapie ist in diesem Zusammenhang als Bestandteil einer sozialtherapeutischen stationären Behandlung für Sexualstraftäter gemäß § 9 Abs. 1 Anstalten und mit Blick auf den zitierten Inhalt der Regelung in § 9 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz besteht ein Behandlungsbedarf bei Gefangenen, die nicht in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden (können), den die Justizvollzugsanstalt Bremen auffangen muss.

Bremen hat mit Niedersachsen vertraglich vereinbart, bis zu zehn bremische Gefangene in eine niedersächsische sozialtherapeutische Anstalt verlegen zu können.

Darüber hinaus hat die Justizvollzugsanstalt Bremen auf den weiteren therapeutischen Bedarf mit der Einrichtung einer Behandlungsabteilung für Sexual- und Gewaltstraftäter mit 68 Haftplätzen reagiert. Dort sind zurzeit zwei Psychologische Psychotherapeuten beschäftigt.

Die Vorschrift des § 63 Strafvollzugsgesetz beinhaltet Regelungen hinsichtlich der ärztlichen Behandlung zur sozialen Eingliederung. Dort heißt es: Mit Zustimmung des Gefangenen soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Strafvollzugsgesetz).

Der Gesetzgeber hatte hierbei körperliche Missbildungen im Blick. Auch wenn Begriffe wie Psychotherapie, Suchtkrankenhilfe und Logotherapie nicht im Gesetz erwähnt werden, so lässt die Kommentarliteratur zum Strafvollzugsgesetz dennoch teilweise ärztlich veranlasste Therapiemaßnahmen im psychischen Bereich wie zum Beispiel Neurosebehandlung oder Logotherapie bei durch die Vollzugsbehörde begründet werden, wobei insoweit ein Ermessen der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 63

Strafvollzugsgesetzes besteht.

Der ärztliche Dienst der Justizvollzugsanstalt Bremen hat insoweit im Rahmen der medizinischen Versorgung in der Vergangenheit Mittel für ambulante Therapien beziehungsweise externe Therapeuten aufgewendet, und zwar im

- Jahr 2002 in Höhe von 19.352

- Jahr 2003 in Höhe von 13.774 und

- Jahr 2004 in Höhe von 12.189. durch den externen Therapeuten und nach den Standards einer Kostenübernahme durch Krankenkassen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der ärztlichen Versorgung Rehabilitationsmaßnahmen nach § 58 Strafvollzugsgesetz oder eine Verlegung in ein (psychiatrisches) Krankenhaus gemäß § 65 Strafvollzugsgesetz als Therapiemaßnahmen in Frage kommen können. Psychotherapie ist auch hier Bestandteil einer entsprechenden stationären therapeutischen Behandlung bei Kostenübernahme durch die Vollzugsbehörde.

Die Justizvollzugsanstalt Bremen pflegt seit etwa vier Jahren durch den ärztlichen Dienst eine erfolgreiche Kooperation mit dem Klinikum Bremen-Ost über einen Konsildienst, der akut-diagnostische Fragestellungen unterstützt und im Einzelfall auch Kurzzeittherapien durchführt. Eine Verlegung in die Psychiatrische Klinik des Klinikums Bremen-Ost ist möglich.

2. Beantwortung der Fragen

1. Bei wie vielen Insassen der JVA Bremen bestand im Jahr 2004 psychotherapeutischer Behandlungsbedarf (bitte getrennt nach Geschlecht, Strafhaft, Untersuchungshaft, Jugendvollzug)? Angaben über den Psychotherapiebedarf in Untersuchungshaft, Frauenvollzug und Jugendvollzug können nicht gemacht werden, da es an den dafür erforderlichen Daten fehlt.

§ 6 Strafvollzugsgesetz statistische Datenerhebungen bei erwachsenen Strafgefangenen gemacht, die ansatzweise herangezogen werden können.

Danach können etwa 25 % dieser Insassen als sicher drogenabhängig beurteilt werden. Weitere 35 % können als im weitesten Sinne ­ unabhängig von ihrer Motivation ­ behandlungsbedürftig angesehen werden. Unter diesen Gefangenen sind die Sexual- und Gewaltstraftäter die größte Gruppe.

Im Jahr 2004 wurde im Rahmen der Persönlichkeitsuntersuchung bei 97 männlichen Strafgefangenen ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf festgestellt.

Im Frauenvollzug wird allgemein ein gegenüber den männlichen Gefangenen erhöhter prozentualer Bedarf geschätzt. Zurzeit sind etwa 20 Frauen inhaftiert.

Der psychotherapeutische Behandlungsbedarf im Jugendvollzug wird durch die zuständigen Fachkräfte der Justizvollzugsanstalt Bremen als kaum geringer als im Erwachsenenvollzug beurteilt. Zurzeit befinden sich etwa 40 Gefangene im Jugendvollzug.

2. In welchem Verfahren wird ermittelt, ob ein Insasse behandlungsbedürftig ist?

Seit dem Jahr 2002 wird im Rahmen der Persönlichkeitserforschung nach § 6 Strafvollzugsgesetz die psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit eines Gefangenen beurteilt, indem betrachtet wird, wie sich die beobachtete Delinquenz in den Lebensverlauf und die sozialen Bezüge einfügt. Daraus wird auf Behandlungsmaßnahmen geschlossen, die geeignet sind, die Legalprognose zu verbessern. Dies geschieht auf der Grundlage der Methode der idealtypisch-vergleichenden Einzelfallanalyse (MIVEA) nach Bock.

Eine vorgeschlagene psychotherapeutische Behandlungsmaßnahme wird bei Verabschiedung des Vollzugsplanes im Grundsatz genehmigt.

Bei Tätern mit einer sozialtherapeutischen Behandlungsindikation (§ 9 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz [Katalogtaten]), wird die Geeignetheit zusätzlich in der zentralen Einweisungsabteilung der JVA Hannover festgestellt und die entsprechende Sozialtherapeutische Anstalt (des Landes Niedersachsen) benannt.

Bei Tätern, die gemäß § 9 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden können, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen angezeigt sind, erfolgt die Indikationsstellung durch die Justizvollzugsanstalt Bremen.

Aufgrund der begrenzten Haftplatzkapazitäten in sozialtherapeutischen Einrichtungen hat die Justizvollzugsanstalt Bremen eine Behandlungsabteilung aufgebaut, in der diese Insassen behandelt werden. Die Zuweisung erfolgt direkt über die Aufnahmeabteilung.