Außerdem muss berufsbildender Unterricht zur Flankierung beruflicher Ausbildungsmaßnahmen angeboten werden

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode. Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Aus- und Weiterbildung hat Vorrang gegenüber der dort ebenfalls aufgeführten arbeitstherapeutischen Beschäftigung und der Arbeit. Dies ergibt sich bereits aus der Reihenfolge der Auflistung und ist in Absatz 3 ausdrücklich festgeschrieben. Ein solcher Vorrang ist altersangemessen. Zwar unterliegt die Mehrzahl der Gefangenen nicht mehr der Schulpflicht. Häufig fehlt ihnen allerdings noch ein Schulabschluss. Die Ausbildung ist grundlegend für ihren weiteren beruflichen Werdegang. Erst durch eine entsprechende Qualifizierung haben die Gefangenen überhaupt Chancen, nach ihrer Entlassung auf dem Arbeitsmarkt mit anderen um eine Stelle konkurrieren zu können. Ihnen ist damit die Möglichkeit zu einer Ausbildung zu eröffnen, die ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht und die geeignet ist, sie auf die Rückkehr in die Gesellschaft vorzubereiten.

In Absatz 3 Satz 1 sind Maßnahmen aufgeführt, die unter den Begriff der „Aus- und Weiterbildung" zu subsumieren sind. Darunter ist sowohl die schulische als auch die berufliche Aus- und Weiterbildung zu verstehen. Die Gefangenen sind zur Teilnahme an diesen Maßnahmen verpflichtet. Die gemeinsame Teilnahme von männlichen und weiblichen Gefangenen kann zugelassen werden (§ 23 Satz 2). Im Vordergrund steht bei der Ausbildung der Haupt- und Förderschulunterricht. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Gefangenen ist kaum in der Lage, anspruchsvollem Unterricht zu folgen. Die Gefangenen verbinden bei ihrer Inhaftierung mit dem Begriff „Schule" häufig negative Erfahrungen. Meist haben sie die Schule vor ihrer Inhaftierung nicht mehr regelmäßig besucht oder diese sogar abgebrochen. Die Anstalt muss versuchen, ihnen eine positive Einstellung zur Schule zu vermitteln und ihre Defizite auszugleichen. Dabei sollten die Ursachen früheren Versagens in der Schule oder bei der Ausbildung aufgearbeitet und die Gefangenen motiviert werden, eine angefangene Ausbildung ­ auch bei erneut auftretenden Schwierigkeiten ­ fortzusetzen. Soweit es Gefangene gibt, deren Fähigkeiten durch eine höhere schulische Bildung gefördert werden können, soll diese ebenfalls vermittelt werden. Da dies nur eine kleine Gruppe betreffen wird und die Kapazitäten der Anstalt aufgrund der Nachfrage grundsätzlich auf Haupt- und Förderschulunterricht ausgerichtet sind, sind externe Schulträger heranzuziehen. Soweit die Gefangenen lockerungsgeeignet sind, kann ihnen für die genannten Bildungsmaßnahmen Ausgang gewährt werden.

Außerdem muss berufsbildender Unterricht zur Flankierung beruflicher Ausbildungsmaßnahmen angeboten werden. Dabei arbeitet die Anstalt mit der Saarländischen Berufsschule Ottweiler (SBO) zusammen. Lockerungsgeeignete Gefangene können auch in anderen Berufsschulen ihre Ausbildung absolvieren.

Wegen der oft kurzen Verweildauer im Vollzug ist es in der Regel nicht möglich, eine komplette Ausbildung abzuschließen. Deshalb ist es wichtig, auch Ausbildungsmodule anzubieten. Sie sollen nach der Entlassung auf eine Ausbildung angerechnet werden können oder bereits für sich genommen einen Wert bei der Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt haben.

Soweit eine Ausbildung wegen der Entlassung nicht beendet werden kann, ist es Ziel des Übergangsmanagements darauf hinzuwirken, dass diese möglichst nahtlos nach der Entlassung fortgesetzt werden kann.

Schließlich soll die Anstalt spezielle Maßnahmen zur Förderung der schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung der Gefangenen anbieten. Dies sind zum Beispiel Deutsch für Ausländer, Alphabetisierungskurse und soziales Training.

Drucksache 13/1390 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Nach Absatz 3 Satz 2 sind die Gefangenen im Übrigen zu Arbeit, arbeitstherapeutischer oder sonstiger Beschäftigung verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. Die Anstalt hat den Gefangenen eine sinnvolle Arbeit zuzuweisen. Diese soll ebenso wie die Aus- und Weiterbildung helfen, das Vollzugsziel zu erreichen. Die Gefangenen werden angeleitet, regelmäßig einer Beschäftigung nachzugehen und sich an den täglichen Arbeitsprozess zu gewöhnen. Dabei steht nicht in erster Linie die Wirtschaftlichkeit dieser Arbeit im Vordergrund; es ist nicht Ziel der Anstalt, von der Arbeit der Gefangenen finanziell zu profitieren. Im Sinne des Angleichungsgrundsatzes soll die Arbeit aber nach Möglichkeit eine Entsprechung auf dem freien Arbeitsmarkt finden. Unproduktive, abstumpfende Arbeit soll den Gefangenen nicht zugewiesen werden.

Soweit Gefangenen Arbeit nicht zugewiesen werden kann, sollen sie arbeitstherapeutisch oder auf andere Weise angemessen beschäftigt werden. Zu einer „sonstigen Beschäftigung" zählen auch Hilfstätigkeiten. Auch durch diese Art der Beschäftigung können die Gefangenen in gewissem Umfang lernen, z. B. sich für gemeinschaftliche Aufgaben einzusetzen. Allerdings soll diese Tätigkeit zeitlich begrenzt sein, da sie nicht mit den vorzugswürdigen vorgenannten Maßnahmen vergleichbar ist. Außerdem wird die Ausweitung subkultureller Einflüsse durch regelmäßige Auswechslung der Gefangenen, die solche Hilfstätigkeiten verrichten, eingeschränkt.

Absatz 4 entspricht dem Gegensteuerungs- und Integrationsgrundsatz (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3). Die Bestimmung verhindert, dass die Gefangenen bei der Suche nach Arbeit durch Vorlage von Zeugnissen einer Anstalt benachteiligt werden.

Absatz 5, der sich an § 39 StVollzG orientiert, stellt ein freies Beschäf-tigungsverhältnis der Gefangenen der Ausbildungs- und Arbeitszuweisung durch die Anstalt unter der Voraussetzung gleich, dass die Gefangenen hierfür geeignet sind. Sie müssen für den offenen Vollzug geeignet (§ 13 Abs. 2) oder lockerungsgeeignet (§ 15 Abs. 2) sein, da die freie Beschäftigung außerhalb der Anstalt nur im offenen Vollzug oder im Wege des Freigangs realisierbar ist. Auch eine solche Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung, Umschulung oder Arbeit soll unter Berücksichtigung des Vollzugsziels gestattet werden. Es ist zu prüfen, ob die Gefangenen überhaupt geeignet sind, ein freies Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Es gelten die Bestimmungen über die Erteilung von Weisungen und den Widerruf entsprechend (§ 17). Selbstbeschäftigung nach Absatz 5 stellt eine Tätigkeit der Gefangenen dar, die weder in zugewiesener Arbeit besteht noch im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Selbstbeschäftigung ist selten. Die Gefangenen sind für diese Art von Beschäftigung häufig nicht geeignet, da sie einer Anleitung zur Ausübung von sinnvollen Aktivitäten bedürfen. Die Gestattung einer Selbstbeschäftigung würde das Vollzugsziel in diesen Fällen nicht fördern.

Absatz 6 regelt entsprechend § 42 StVollzG die Freistellung von der Arbeitspflicht. Es handelt sich um bezahlten Urlaub, auf den die Gefangenen einen Rechtsanspruch haben. Arbeit wird mit Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und den genannten Beschäftigungen gleichgesetzt. Die Regelung folgt aus dem Angleichungsgrundsatz und bringt zum Ausdruck, dass auch die Gefangenen der Erholung bedürfen, wenn sie längere Zeit gearbeitet haben. Der Urlaubsanspruch ist zeitlich auf das Jahr beschränkt, das dem Jahr ununterbrochener Arbeit folgt. Die Gefangenen sollen angehalten werden, den Urlaub nicht anzusparen, sondern tatsächlich zu nehmen, damit sein Zweck ­ die Erhaltung der Arbeitskraft ­ erfüllt werden kann.

Drucksache 13/1390 Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode Fünfter Abschnitt Freizeit, Sport

Zu § 38 Freizeit

Die Freizeit ist neben der Ausbildungs- oder der Arbeitszeit und der Ruhezeit eigenständiger Teil des Tagesablaufs in der Anstalt. Während der Freizeit können sich die Gefangenen in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufhalten (§ 24 Abs. 2). Die Festlegung der Zeiten regelt die Hausordnung (§ 108 Abs. 2 Nr. 2).

Die meisten Gefangenen wissen nicht nur während des Vollzugs, sondern auch außerhalb oft nichts „Sinnvolles" mit ihrer Freizeit anzufangen und haben ihre Straftaten regelmäßig während dieser Zeit begangen. Viele werden nach der Entlassung, sofern sie nicht nahtlos einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz erhalten, wieder über freie Zeit im Überfluss verfügen.

Satz 1 richtet die Ausgestaltung der Freizeit deshalb am Vollzugsziel aus. Freizeit im Jugendstrafvollzug dient zwar auch der zweckfreien Entspannung und Erholung. Die Gefangenen sollen aber nicht in erster Linie konsumieren, sondern eigene positive Neigungen und Begabungen herausarbeiten. Eine so verstandene Freizeitgestaltung dient der positiven Entwicklung der Persönlichkeit. Die während der Inhaftierung erlernten Verhaltensmuster und die dort erfahrenen Angebote können auch nach der Entlassung als Richtschnur für den Umgang mit freier Zeit dienen. Vielseitiges Freizeitverhalten bietet die Chance für wichtige Lernerfahrungen, den Erwerb sozialer Kompetenzen und körperlicher sowie psychischer Gesundheit und kann damit als wichtige Quelle schulischer und beruflicher Erfolge gelten. Deshalb besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung der Freizeit und dem Vollzugsziel.

Satz 2 verpflichtet die Anstalt dementsprechend, geeignete Angebote zur Erreichung des Vollzugsziels vorzuhalten. Dafür müssen insbesondere Freizeiträume und ein angemessenes Leseangebot bereitgestellt werden. Die Angebote beziehen sich vor allem auf Freizeitgruppen mit bestimmten Themenschwerpunkten und Sportangebote, aber auch auf weiterbildende Maßnahmen wie Fremdsprachen- und Musikunterricht.

Für die Freizeitangebote sollen auch Externe im Sinn des § 7 Abs. 2 sowie Jugendverbände, Sportvereine, Kirchengemeinden pp. und ehrenamtlich Mitarbeitende gewonnen werden.

Satz 3 verpflichtet die Gefangenen zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung. Das entspricht ihrer Verpflichtung, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken (§ 4).

Zu § 39 Sport

Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die physischen und psychischen Besonderheiten des Jugendalters speziellen Regelungsbedarf u. a. in Bezug auf körperliche Bewegung gesehen (a.a.O., S. 2096). Dieser herausragenden Rolle des Sports wird das Gesetz durch die Schaffung einer eigenen Bestimmung gerecht.