Ausbildung

Landtag des Saarlandes - 13. Wahlperiode - 4 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Niederlassungsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Studium

a) mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Architektur und Stadtplanung oder

b) mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur, an einer deutschen Hochschule abgelegt hat und"

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Stadt- und Raumplanung" durch die Wörter „Stadtplanung oder der Raumplanung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer

1. einen dem Studienabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung und eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. In den übrigen Fällen bedarf es der Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, 2. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, oder

3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin" oder „Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben."

c) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt: „(3) Die Berufsbefähigung in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung besitzt auch, wer

1. einen dem Studienabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung und eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist, oder

2. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

a) aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder

b) den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, oder

c) den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(4) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 69 Nr. 2 können Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberinnen und Auftraggeber dies erfordert."

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 5 bis 8.

e) In dem neuen Absatz 6 wird Satz 1 aufgehoben.

f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Zugang der zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen abschließend zu entscheiden; in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. die Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung führen dürfen oder

2. die Berufsbefähigung nach § 3 besitzen."