Erschließungsaufwendungen

Daraus folgt, dass die Vermutung des Rechnungshofes, Fördermittel auf diese Weise für zukünftige Maßnahmen zu reservieren, in die falsche Richtung geht.

Der Wegfall der im Bereich des Wallesweiler Hofes vorgesehenen Erschließungsaufwendungen war im Wesentlichen eine Folge der Beschlussfassung der zuständigen Beschlussgremien der Kreisstadt St.

Vor diesem Hintergrund war es zwingend notwendig, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die vorgesehenen Maßnahmen am Wallesweiler Hof vernünftigerweise noch durchgeführt werden konnten. Da diese Entscheidung negativ getroffen wurde, war die von der Zuwendungsnehmerin erstellte Einnahmen- und Ausgabenübersicht, die auch den Zuwendungsbescheiden des Jahres 2002 zugrunde lag und letztendlich die Höhe des Fördersatzes vorgab, nicht mehr zu halten.

Aus dem Umstand, dass die Prüfung des Rechnungshofes in den Entscheidungszeitraum von Stadt, Landkreis und Trägerin fiel, zu schließen, dass erst die Prüfung Anlass für die Zahlenkorrektur war, mag subjektiv vom Rechnungshof so eingeschätzt worden sein.

Auf Basis der vorliegenden Zahlen hat das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid für die mit EU-Mitteln geförderten Kosten erlassen. Danach hat die Zuwendungsnehmerin einen Betrag von insgesamt 1.741.860 zurückzuzahlen. Davon entfallen 674.381 auf den EU-Anteil und 1.067.479 auf den Landesanteil. Die Rückzahlung des Gesamtbetrages ist zwischenzeitlich erfolgt.

Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass auch dieses Zahlengerüst noch nicht als endgültig anzusehen ist. Die Zuwendungsnehmerin hat zwischenzeitlich den Schlussverwendungsnachweis für die abgeschlossenen Maßnahmen vorgelegt. Der Verwendungsnachweis ist teilweise fachtechnisch geprüft bzw. befindet sich noch in der fachtechnischen Prüfung. Des Weiteren werden derzeit noch Teilprojekte ausgeführt (z. B. Lichtsignalanlage, Abbrucharbeiten für die Gebäude 15, 17, 18). Nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung für die Gesamtmaßnahme (einschließlich der noch laufenden Projekte) wird auf Basis der dann vorliegenden Ist-Zahlen erneut ein Einnahme-/Ausgabevergleich erstellt. Die Abrechnung der Maßnahme erfolgt dann auf Basis dieser Zahlen. Es ist nicht auszuschließen, dass aus diesem Zahlenwerk in Konsequenz eine weitere Rückforderung bzw. je nach Kostenlage auch eine Restbewilligung für die Maßnahme erfolgen kann.