Vergabegrundsätze 1 Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode - 4 7. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter die Nummern 1 bis 4 fallen, einen Vertrag über eine Baukonzession abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an Dritte.

(2) Dieses Gesetz gilt für Aufträge öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000,00 EUR (öffentliche Aufträge). Für die Schätzung gilt § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.2003 (BGBl. I., S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.10.2006 (BGBl. I., S. 2334).

§ 2:

Vergabegrundsätze:

(1) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.

(2) Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere die nachhaltige Entwicklung sowie soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.

Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundesgesetz oder in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Fehlt die Tariftreueerklärung gemäß §§ 3, 4, 5 oder 6 bei Angebotsabgabe, ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.

§ 3:

Weitergehende Anforderungen - Tariftreuepflicht Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur an Auftragnehmer (Unternehmen) vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber verpflichten, die in für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen festgehaltenen Löhne und Arbeitszeitbedingungen zu beachten (Tariftreueerklärung).

Dies gilt ausdrücklich auch für eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.

§ 4:

Öffentliche Aufträge im Anwendungsbereich des AEntG Öffentliche Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeitnehmer-Entsendegesetz ­ AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, dürfen nur an Auftragnehmer (Unternehmen) vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren sowie diese zu den Arbeitszeitbedingungen zu beschäftigen, die der nach dem AEntG einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt (Tariftreueerklärung). Satz 1 gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte und sonstige Mindestarbeitsbedingungen.

- 5 § 5

Öffentliche Aufträge über Personenverkehrsdienste:

(1) Öffentliche Aufträge über Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, dürfen nur an Auftragnehmer (Unternehmen) vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das im Saarland für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen sowie diese zu den in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitszeitbedingungen zu beschäftigen (Tariftreueerklärung).

(2) Sind mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung im Sinne von Abs. 1 einschlägig, bestimmt der öffentliche Auftraggeber den anzuwendenden Tarifvertrag unter Berücksichtigung der weitreichenden Repräsentativität und unter Abwägung aller Umstände nach billigem Ermessen. Haustarifverträge sind hiervon ausgenommen.

(3) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Personenverkehrsdienste verlangen, dass der Auftragnehmer die Arbeitskräfte des bisherigen Betreibers (Auftragnehmers / Genehmigungsinhabers) zu den Konditionen übernimmt, die diesen von dem vorherigen Betreiber gewährt wurden. In diesen Fällen muss der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufführen und genaue Angabe zu deren vertraglichen Rechten machen.

(4) § 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6:

Auswahl und Kontrolle der Nachunternehmen:

(1) Für den Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch beauftragte Nachunternehmen hat sich der Auftragnehmer bei Angebotsabgabe in der Tariftreueerklärung zu verpflichten, auch von seinen Nachunternehmern zu verlangen, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Auftragnehmer selbst gem. § 3, 4 oder 5 einzuhalten verspricht.

(2) Die Unternehmen haben ihre Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen. Dies schließt die Pflicht ein, die Angebote der Nachunternehmen daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach diesem Gesetz anzuwendenden Lohn- und Gehaltstarife kalkuliert sein können.

§ 7:

Angabe der Tarife:

(1) Der öffentliche Auftraggeber benennt den jeweils anzuwendenden Lohn- und Gehaltstarif in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags.

- 6 (2) Das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport teilt dem öffentlichen Arbeitgeber die jeweils einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife auf Anfrage unentgeltlich mit. Das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport regelt die Einzelheiten des Anfrageverfahrens durch Verwaltungsvorschrift.

§ 8:

Nachweise und Sanktionen

1. Hat die Landesregierung ein Muster zur Verpflichtung nach §§ 3, 4, 5 oder 6 dieses Gesetzes (Tariftreueerklärung) öffentlich bekannt gemacht, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Unternehmer die Übernahme der Verpflichtung nach diesem Muster erklärt.

2. Das beauftragte Unternehmen und die Nachunternehmen sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach §§ 3, 4, 5 oder 6 dieses Gesetzes auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Das beauftragte Unternehmen und die Nachunternehmen sind ferner verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber zur Prüfung, ob die Verpflichtung nach §§ 3, 4, 5 oder 6dieses Gesetzes eingehalten wird, im erforderlichen Umfang Einsicht in seine Unterlagen (Entgeltabrechnungen des beauftragten Unternehmens und der Nachunternehmen, die zwischen dem beauftragten Unternehmen und den Nachunternehmen jeweils abgeschlossenen Werkverträge sowie andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können) zu gewähren. Das beauftragte Unternehmen und die Nachunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

3. Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 3, 4, 5, 6 oder 8dieses Gesetzes zu sichern, hat der öffentliche Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H. des Auftragswertes mit dem beauftragten Unternehmen zu vereinbaren; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 v. H. des Auftragswertes nicht überschreiten. Das beauftragte Unternehmen ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie von dem öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

4. Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem beauftragten Unternehmen zu vereinbaren, dass die mindestens grob fahrlässige und erhebliche Nichterfüllung einer Verpflichtung nach §§ 3, 4, 5, 6 oder 8 dieses Gesetzes durch das beauftragte Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

5. Beauftragte Unternehmen oder Nachunternehmen, die den nach §§ 3, 4 oder 5 dieses Gesetzes übernommenen Verpflichtungen oder ihren Nachweis- und Offenlegungspflichten nach Absatz 2 nicht nachkommen, kann der Auftraggeber bis zu fünf Jahren von weiteren Aufträgen ausschließen, sofern Bundesrecht dem nicht entgegensteht.