Das bereits bislang enthaltene Erfordernis der Zustimmung durch den abgebenden Dienstherrn dient dem Schutz vor einseitigen

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode. Die wechselnde Person muss in einem in § 1 SBeamtVG genannten Rechtsverhältnis stehen. Neben den Beamten auf Lebenszeit und auf Probe sind somit auch Beamte auf Zeit erfasst. Die Regelung gilt entsprechend auch für Dienstherrenwechsel von kommunalen Wahlbeamten sowie dienstordnungsmäßig Angestellten eines Sozialversicherungsträgers. Ausdrücklich ausgenommen sind nach Satz 3 Dienstherrenwechsel von Beamten auf Widerruf.

Zu Absatz 2

Als Dienstherrenwechsel, die eine Versorgungslastenteilung auslösen, gelten auch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umbildung von Körperschaften.

Zu § 93 - Versorgungslastenteilung

Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Voraussetzungen der Versorgungslastenteilung.

Das bereits bislang enthaltene Erfordernis der Zustimmung durch den abgebenden Dienstherrn dient dem Schutz vor einseitigen Ernennungen.

Unterbrechungsfälle werden wie bisher von einer Versorgungslastenteilung ausgeschlossen. Es muss somit ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt bestehen. Eine Unterbrechung durch allgemeine arbeitsfreie Tage lässt die erforderliche Unmittelbarkeit nicht entfallen.

Auf das bislang in § 107b Abs. 1 BeamtVG - ÜL Saar - enthaltene Erfordernis einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren wird im Interesse der Mobilitätsförderung verzichtet.

Eine Versorgungslastenteilung findet auch dann statt, wenn die wechselnde Person zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bereits beim abgebenden Dienstherrn einen Versorgungsanspruch erworben hat (beispielsweise kommunale Wahlbeamte), da dieser Versorgungsanspruch regelmäßig durch die vom aufnehmenden Dienstherrn bezahlten Aktivbezüge und den späteren Versorgungsanspruch gegenüber diesem Dienstherrn gekürzt wird (§§ 53 und 54 BeamtVG - ÜL Saar -).

Zu Absatz 2

Der Absatz bestimmt die näheren Anforderungen an die Zustimmung.

Nach Satz 1 muss der abgebende Dienstherr die Zustimmung vor der Wirksamkeit des Dienstherrenwechsels und somit vor dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklären. Die Erklärung kann sich auch konkludent aus der dienstrechtlichen Maßnahme ergeben, so beispielsweise aus der Versetzungsverfügung, mit der der Dienstherrenwechsel vollzogen wird.

Eine Verweigerung der Zustimmung ist nach Satz 2 nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Fiskalische Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden, da dies der angestrebten Sicherung und Förderung der Mobilität entgegenstehen würde.

Satz 3 fingiert die Zustimmung, wenn mit Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ein neues Beamtenverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet wird; dienstliche Gründe einer Verweigerung der Zustimmung können hier nicht vorliegen. Die Zustimmung gilt ferner bei der Begründung von Beamtenverhältnissen, die auf einer Wahl beruhen, als erteilt, um die Besonderheiten des Verfahrens zur Ernennung kommunaler Wahlbeamten zu berücksichtigen.

Zu § 94 - Abfindung

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 erfolgt die Versorgungslastenteilung nicht wie bislang durch laufende Beteiligung an den tatsächlichen Versorgungslasten des Versorgungsdienstherrn, sondern durch Zahlung einer Abfindung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels. Mit Zahlung der Abfindung ist die Beteiligung des abgebenden Dienstherrn an den späteren Versorgungslasten abgegolten.

Zu Absatz 2 Satz 1 legt den Rechenweg zur Ermittlung des Abfindungsbetrages fest. Der danach errechnete Abfindungsbetrag entspricht pauschalierend dem Betrag, der zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels geleistet werden muss, um die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungsanwartschaften im späteren Versorgungsfall abzudecken. Parameter sind die ruhegehaltfähigen Bezüge, die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in Monaten und ein vom Lebensalter abhängiger Bemessungssatz. Zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind in Monate umzurechnen und nur in vollen Monaten anzusetzen; anteilige Monate werden abgerundet und nicht eingerechnet.

Satz 2 sieht drei nach Lebensalter der wechselnden Person gestaffelte Bemessungssätze vor (15 %, 20 % und 25 %); maßgeblich ist das Alter im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels (Absatz 3). Der niedrigere Bemessungssatz in jüngeren Jahren beruht auf der bis zum Erreichen der maßgeblichen gesetzlichen Regelaltersgrenze längeren Zinslaufzeit.

Zu Absatz 3

Für die Ermittlung des Abfindungsbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens der wechselnden Person zugrunde zu legen. Nachfolgende Entwicklungen wie z. B. vorzeitige Ruhestandsversetzung und insbesondere die spätere tatsächliche Versorgungsbelastung bleiben außer Betracht. Halbsatz 2 schließt demgemäß klarstellend Nachberechnungen aus.

Zu § 95 - Berechnungsgrundlagen

Die Vorschrift enthält nähere Regelungen zu den Parametern der Berechnung des Abfindungsbetrags nach § 94 Abs. 2 Satz 1.

Zu Absatz 1

Dieser Absatz konkretisiert den Begriff der Bezüge im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1.

Maßgeblich sind nach § 94 Abs. 3 die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

So ist beispielsweise das Grundgehalt nach dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens bekleideten Amt in Höhe der zu diesem Zeitpunkt erreichten Stufe anzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge sowie bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zum Zeitpunkt des Ausscheidens ist § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG ÜL Saar - anzuwenden.

Nach Satz 2 kommt es auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder ­bezugszeiten nicht an. Diese Regelung dient dem Zweck, den abgebenden Dienstherrn verursachungsgerecht an den von ihm begründeten Versorgungskosten zu beteiligen. Für die Berechnung des Abfindungsbetrags kommt es somit insbesondere nicht auf die Erfüllung einer Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG - ÜL Saar - oder im Fall von Beförderungen nach § 5 Abs. 3 BeamtVG - ÜL Saar - an.

Nach Satz 3 sind die ruhegehaltfähigen Bezüge als Monatsbetrag anzusetzen.

Zu Absatz 2

Dieser Absatz regelt die Dienstzeiten im Sinne des Art. 95 Abs. 2 Satz 1.

Nach Satz 1 gehören zu den Dienstzeiten aus Vereinfachungsgründen nur Zeiten in einem Rechtsverhältnis der in § 1 SBeamtVG genannten Art, d. h. in einem Beamtenoder Richterverhältnis. Diese Zeiten werden berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind beispielsweise nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG - ÜL Saar - nur zeitanteilig anzusetzen. Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundgehalt fließen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG

- ÜL Saar - in die Berechnung ein. Zeiten außerhalb eines in § 1 SBeamtVG genannten Rechtsverhältnisses (beispielsweise Wehrdienstzeiten, Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Ausbildungszeiten) bleiben im Interesse einer pauschalierenden Abgeltung außer Betracht; dies gilt unabhängig davon, ob sie ruhegehaltfähig sind.

Neben den Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegt wurden, werden auch entsprechende Zeiten bei früheren Dienstherren berücksichtigt. Dies ist notwendig und gerechtfertigt, weil der abgebende Dienstherr für diese Zeiten regelmäßig (d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93) eine Abfindung vom früheren Dienstherrn erhalten hat.

Satz 2 stellt klar, dass auch Zeiten bei früheren Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind. Der abgebende Dienstherr hat insoweit unter den Voraussetzungen des § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages eine Abfindung vom früheren Dienstherrn erhalten.

Satz 3 stellt klar, dass Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgenommen sind.

Der abgebende Dienstherr hat ferner nicht für Zeiten bei früheren Dienstherren einzustehen, für die bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde. Eine Abfindung für diese Zeiten durch den abgebenden Dienstherrn ist nicht sachgerecht, weil der Versorgungsdienstherr die aus der Nachversicherung resultierenden Ansprüche auf seine eigenen Versorgungspflichten anrechnen kann (§ 55 BeamtVG - ÜL Saar -) und durch eine Abfindung somit ohne Grund begünstigt wäre.

Satz 4 enthält eine Zurechnungsregel für Abordnungszeiten, die einem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehen. Diese Zeiten werden abweichend von der bisherigen Regelung des § 107b Abs. 4 Satz 3 BeamtVG ­ ÜL Saar - dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet. Diese Zeiten gehören damit nicht zu den Dienstzeiten für die Berechnung der vom abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung. Dies ist gerechtfertigt, weil die Dienste der wechselnden Person bereits dem aufnehmenden Dienstherrn zugute kommen. Hat der aufnehmende Dienstherr jedoch für diese Zeiten einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn geleistet, müssen diese Zeiten konsequenterweise auch für die Berechnung der Abfindung berücksichtigt werden.