Glücksspiel

Landtag des Saarlandes - 14. Wahlperiode. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde von einer Vorlage der Unterlagen absehen.

Ein Einzelfall könnte insbesondere vorliegen, wenn die Gewerbetreibenden der zuständigen Behörde hinreichend bekannt und erfahrungsgemäß zuverlässig i. S. d. § 35 der Gewerbeordnung sind.

Die Anwendbarkeit von § 35 der Gewerbeordnung ermöglicht, unzuverlässigen Gewerbetreibenden den Alkoholausschank oder nach Auswertung der Unterlagen das Gaststättengewerbe zu untersagen. Auch hier wurde die Möglichkeit eröffnet, bei Vorlage problembehafteter Unterlagen die Tätigkeit bereits vor ihrem Beginn zu untersagen.

Das Festhalten an der bisherigen Erlaubnispflicht nur bei Alkoholausschank ist arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitisch abzulehnen. Es sollte der Deregulierungsgedanke stattdessen konsequent zu Ende gedacht und umgesetzt werden. Bei Alkoholmissbrauch (z. B. Flatrate-, Ballermann-, Koma- oder „All you can drink"-Partys) bietet das Gesetz diverse Eingriffsmöglichkeiten, die bis zur Gewerbeuntersagung führen können.

Absatz 2:

Die Regelung eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, den Ausschank alkoholischer Getränke bereits dann zu untersagen, wenn die Zuverlässigkeitsprüfung in Ermangelung der erforderlichen Unterlagen nicht durchgeführt werden kann oder wenn Anzeigende es sogar unterlassen haben, durch einen Antrag beim Gewerbezentralregister oder beim Bundeszentralregister für eine Übersendung der Unterlagen an die zuständige Behörde zu sorgen. Wer also den beabsichtigten Betrieb einer Gaststätte anzeigt, ohne sich vorher das Führungszeugnis, den Gewerbezentralregisterauszug und die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu besorgen, setzt sich der Gefahr aus, dass der Ausschank alkoholischer Getränkte untersagt werden kann. Gleiches gilt für den Fall, dass noch nicht einmal durch Beantragung der noch fehlenden Unterlagen zur Vorlage bei der zuständigen Behörde dafür gesorgt ist, dass diese alsbald bei der zuständigen Behörde eingehen können.

Im öffentlichen Interesse zum Schutze der Gäste, insbesondere der Jugendlichen vor Alkoholmissbrauch, besitzt die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen eine Untersagung des Alkoholausschanks gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 3:

Hiermit wird Artikel 43 des EG-Vertrages (Niederlassungsfreiheit) Rechnung getragen.

Die Antragsteller müssen zunächst versuchen, diejenigen Unterlagen aus ihren Mitgliedstaaten vorzulegen, die den Unterlagen aus Absatz 1 am nächsten kommen. Erst wenn sie diese nicht vorlegen können, brauchen sie lediglich die in Satz 2 geforderten Unterlagen einzureichen.

Absatz 4:

Nach dem bisherigen Gaststättengesetz wird den Antragstellern die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis versagt, die insbesondere dem Trunke ergeben sind oder befürchten lassen, dass sie Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausnutzen oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel oder der Hehlerei Vorschub leisten werden. Da eine Erlaubnis nicht mehr erteilt wird, werden diese Kriterien nun Unzuverlässigkeitsgründe für eine Untersagung der Gewerbeausübung.

Das Bau- sowie Lebensmittelrecht und der Arbeits- und Gesundheitsschutz wurden nicht aufgenommen, da in diesen Vorschriften eigene Regelungstatbestände für ein Einschreiten vorhanden sind. Die Einfügung „insbesondere" besagt, dass auch die anderen Unzuverlässigkeitstatbestände entsprechend § 35 der Gewerbeordnung anzuwenden sind.

Absatz 5:

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen eine andere Person zur Vertretung berufen, soll es der Behörde ermöglicht werden, im Falle des Alkoholausschanks auch bei dieser personellen Änderung die persönliche Zuverlässigkeit zu überprüfen.

Absatz 6:

Die Behörde bescheinigt auf Antrag das Ergebnis der erfolgten Zuverlässigkeitsprüfung. Diese Bescheinigung führt in den nächsten drei Jahren dazu, dass von einer erneuten Zuverlässigkeitsprüfung abgesehen werden kann.

Absatz 7:

In Ergänzung zu der erleichterten Nachweisführung für eine Zuverlässigkeitsprüfung können auch Bescheinigungen anderer Bundesländer herangezogen werden, sofern sie nicht älter als drei Jahre sind und die in § 4 Absatz 1 geforderten Unterlagen herangezogen wurden.

Absatz 8:

Ein Bestandteil der EG-Dienstleistungsrichtlinie ist der Einheitliche Ansprechpartner (Artikel 6), über den die der EG-Dienstleistungsrichtlinie unterfallenden Verwaltungsverfahren abgewickelt werden können. Das Verwaltungsverfahrensrecht stellt in §§ 71 a ff. SVwVfG mit der einheitlichen Stelle einen Verfahrenstyp zur Verfügung, welcher den Funktionalitäten des Einheitlichen Ansprechpartners entspricht und durch das Fachrecht für anwendbar erklärt werden muss. Zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie soll daher im SaarlGastG der Verfahrenstyp einheitliche Stelle für anwendbar erklärt werden.

Mit dem Einfügen des Absatzes 8 in den § 4 des Saarländischen Gaststättengesetzes wird diese Verfahrensoption eröffnet. Weiterhin werden mit der Einfügung des Absatzes 8 die Artikel 7 (Recht auf Information) sowie Artikel 8 (elektronische Verfahrensabwicklung) der EG-Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. zu § 5 Absatz 1

Wie oben in der Begründung zu § 3 Absatz 4 ausgeführt, erfolgt auch beim vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Absatz 1. Die Regelung des § 5 Absatz 1 sieht vor, dass in begründeten Einzelfällen von einer solchen Zuverlässigkeitsprüfung abgesehen werden kann. Solche Einzelfälle können beispielsweise Rockfestivals, Vereins- oder Scheunenfeste sein.

Absatz 2:

Der Begriff "unentgeltliche Nebenleistungen" hat Klarstellungsfunktion zum bisher gebrauchten Begriff "unentgeltliche Kostproben". Hiermit sollen Auslegungsprobleme vermieden werden, insbesondere für nicht gastgewerbliche Fälle, wenn z. B. die dem Werbezweck innewohnende Beschränkung auf die Abgabe kleiner Mengen eingehalten wurde, wie beispielsweise bei der unentgeltlichen Verabreichung eines Glases Sekt in einem Friseurbetrieb. Die weiteren Ausnahmefälle werden wie bisher in § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes des Bundes nicht als Gaststättengewerbe betrachtet. zu § 6

Die Verpflichtung zum Ausschank alkoholfreier Getränke und die diesbezügliche Preisregulierung entspricht der Regelung im § 6 Gaststättengesetz des Bundes. Sie dient dem Schutz vor Alkoholmissbrauch sowie dem Jugendschutz, da die Preisgestaltung insbesondere für jugendliche Gäste ein wesentliches Kriterium ist. Um sie vor den Gefahren des Alkoholmissbrauchs zu schützen, wurde diese Vorschrift in das Gesetz aufgenommen. zu § 7 Absatz 1

§ 7 Saarländisches Gaststättengesetz ist inhaltlich an den § 22 des Gaststättengesetzes des Bundes angelehnt. Das Gaststättengewerbe wird als besonders überwachungsbedürftig betrachtet. Gerade im Hinblick auf die Überwachung der für den Verbraucherschutz notwendigen Rechtsnormen ist es unabdingbar, dass die zuständigen Behörden vor Ort die notwendigen Kontrollen durchführen. Diese sind auf den gewerberechtlichen Zweck begrenzt. Weitergehende Kontrollen zu sachfremden Sachverhalten sind nicht möglich. Diese Bestimmung hat sich im Vollzug bewährt.

Weitergehender als § 22 des Gaststättengesetzes des Bundes ist, dass sämtliche Personen, die zum Gaststättenbetrieb gezählt werden, nunmehr auskunftspflichtig sind.

Soweit Bedienstete zu bestimmten Sachbereichen nicht auskunftsfähig sind, weil diese beispielsweise nicht zu ihrem Aufgabenbereich zählen, kann in der nicht erteilten Auskunft nicht die Begehung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes (vergleiche § 16) gesehen werden. In diesen Fällen mangelt es jedenfalls am schuldhaften Verhalten. In dieser Erweiterung des Personenkreises wird eine Erleichterung für die Ermittlung von Sachverhalten durch die zuständigen Behörden gesehen.

Absatz 2:

Die Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes (Unverletzlichkeit der Wohnung) ist für einen effektiven Vollzug notwendig. Die Geschäfts- und Betriebsräume sind weniger schutzwürdig als Wohnräume im engeren Sinne. Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden wirkt nach außen und berührt die Interessen anderer und der Allgemeinheit. Eine Kontrolle durch die dem Schutz dieser Interessen dienenden Behörden stellt somit keine Störung des Hausfriedens dar.

Absatz 3:

Auf das Auskunftsverweigerungs- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht wird verwiesen; diese Rechte werden durch § 7 Absatz 3 nicht eingeschränkt.