Änderung des „Gesetzes über die Privatschulen und den Privatunterricht" (Privatschulgesetz)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Das Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) vom 13. Oktober 1987 ­ GVBl S. 2458, zuletzt geändert am 7. Juli 1995 ­ GVBl. S. 431 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft"

2. In § 1 wird das Wort „Privatschulen" durch „Schulen in freier Trägerschaft" ersetzt.

3. § 4, Abs. 5 „vorläufige Genehmigung" wird gestrichen.

4. § 8, Abs. 2 erhält folgende Fassung: Zuschüsse für anerkannte Schulen in freier Trägerschaft betragen 100 vom Hundert der Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft (vergleichbare Personalkosten). Sie umfassen pauschaliert einen Zuschuß für Sachkosten und die Kosten, die dem Träger für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume entstehen.

Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die für die Veranschlagung im Haushaltsplan zugrunde zu legenden Beträge für die Vergütungen entsprechender Lehrkräfte und sonstigen Schulpersonals im Angestelltenverhältnis an Schulen in öffentlicher Trägerschaft.

Übersteigen die Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Trägers 135 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten, wird der Zuschuß um den darüber liegenden Vomhundertsatz gekürzt.

5. § 8, Abs. 6 erhält folgende Fassung:

Für genehmigte Ersatzschulen können Zuschüsse gewährt werden, wenn mindestens 2 Jahre seit der Genehmigung verstrichen sind und die Schule ohne schulaufsichtliche Beanstandungen arbeitet. Ersatzschulen, für die von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung ein besonderes öffent liches Interesse festgestellt wird, können Zuschüsse gemäß Abs. 2 bereits vom Zeitpunkt der Eröffnung an gewährt werden.

6. Nach § 8, Abs. 6 wird neu eingefügt:

(7) Trägern von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, können über die Zuschüsse zur Schulraumbeschaffung gemäß Absatz 2 Satz 2 hinaus weitere Zuschüsse für notwendige bauliche Investitionen gewährt werden, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung festgestellt wird. Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des Haushaltes und unter Beachtung der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen gewährt.

7. § 8 Abs. 7 alt wird gestrichen.

Artikel II:

Das Gestz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel III:

Der Senat wird beauftragt, das Gesetz daraufhin redaktionell zu überarbeiten, dass der Begriff „Privatschulen" jeweils durch „Schulen in freier Trägerschaft" ersetzt wird.

Begründung:

Das Berliner Privatschulgesetz ist aus mehreren Gründen

­ auch vor einer notwendigen Gesetzgebung durch einen gemeinsamen Berlin-Brandenburgischen Landtag ­ veränderungsbedürftig. Angesichts der knappen Mittel, die in den nächsten Jahren auch auf die Schulen in freier Trägerschaft zukommen, ist es dringend erforderlich, den Spielraum in der Verwendung der Mittel und für eigene Einnahmen gesetzlich zu vergrößern. Zudem zwingt die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Veränderung auch des Berliner Gesetzes.

Die hier vorgesehenen Änderungen entsprechen den Regelungen des Brandenburger Schulgesetzes, so dass hiermit eine spätere gemeinsame Beschlußfassung auf keinen Fall behindert wird.

Zu 1. und 2.: Die Bezeichnung „Privatschulen" entspricht heute nicht mehr der Funktion dieser Schulen innerhalb des öffentlichen Schulwesens. In fast allen Landesgesetzen der Bundesrepublik hat sich die Bezeichnung „Schulen in freier Trägerschaft" durchgesetzt. Diese Schulen verfolgen wie die staatlichen einen öffentlichen Bildungsauftrag und sie sind öffentlich zugänglich, die Träger sind zum Teil Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kirchen), zum Teil öffentlich kontrollierte, gemeinnützige Vereine. Auch im Berliner Gesetz sollte daher nunmehr von „Schulen in freier Trägerschaft" die Rede sein.

Zu 3.: Erfüllt ein Träger die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 (2) bis (4), hat er verfassungsrechtlich Anspruch auf eine volle Genehmigung. Sollten sich die Voraussetzungen der Genehmigung durch die Schule ändern, kann auch eine endgültige Genehmigung wieder entzogen werden. Für eine „vorläufige Genehmigung" besteht also keine Notwendigkeit. Mit Recht ist diese Regelung, für die es keine Parallele in anderen Landesgesetzen gibt, in Brandenburg nicht übernommen worden. Deshalb ist diese Regelung auch in Berlin zu streichen.

Zu 4.: Im Unterschied zur bisherigen Regelung, werden die Zuschüsse nicht an den tatsächlichen, sondern an den vergleichbaren Personalkosten bemessen. Damit wird das Berechnungsverfahren und damit der Verwaltungsaufwand erheblich vereinfacht. Ebenso entfällt die starre Bindung an die ausschließliche Gewährung von Personalkosten. Die Schulen in freier Trägerschaft können die Zuschüsse also auch flexibler verwenden. Die Einnahmen bei Schulen, die nicht auf gemeinnütziger Basis arbeiten, können statt bisher bis zu 125 % nunmehr 135 % betragen. Gerade in Zeiten knapper Haushalte und geringerer Zuschüsse, müssen die Schulen in freier Trägerschaft in die Lage versetzt werden, mit den Zuschüssen flexibler umgehen zu können. Ebenso ist ihr Spielraum hinsichtlich der Einnahmeseite zu vergrößern. Die entsprechende Diskussion findet auch für die Schulen in staatlicher Trägerschaft statt, entsprechend ist eine Gesetzesänderung hier geboten. Für Schulen, die auf gemeinnütziger Basis arbeiten, entfällt die Überprüfung der Einnahmen.

Dies führt ebenfalls zu einer erheblichen Vereinfachung der Bearbeitung.

Zu 5. und 7: Nach den bisherigen Regelungen können „vorläufig genehmigte" Ersatzschulen die vollständige Genehmigung erst erhalten, wenn die Schule voll ausgebaut ist. Das bedeutet, dass die Schule von der Gründung bis zur Genehmigung keinerlei Finanzhilfe erhält. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Wartezeiten zwischen Genehmigung und erster Finanzhilfe zugelassen; sie beträgt in fast allen anderen Bundesländern zwei bis drei Jahre.

Berlin sollte die in Brandenburg geltende zweijährige Wartezeit übernehmen.

Zu 6.: Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich angemahnt, daß die Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft sich nicht allein auf Personalkostenzuschüsse beschränken dürften. Angesichts der Haushaltslage Berlins und dem Spruch des BVerfG erscheint die vorgeschlagene Regelung für Schulen, deren Tätigkeit im besonderen öffentlichen Interesse liegt, ein gangbarer Kompromiß. Auch dies ist im Brandenburgischen Schulgesetz so geregelt.