Rückübertragung von Sportanlagen an Vereine

Der Senat wird aufgefordert, die Restitutionsanträge der gemeinnützigen Sportvereine auf Rückübertragung der ihnen gehörenden Sportstätten beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LAROV) auf die Liste der vordringlich zu bearbeitenden Anträge zu setzen.

Begründung:

Das OVG bestätigte in einem Musterprozeß die Kontinuität des „Vereins Berliner Segler e. V." als juristische Person und seinen Anspruch als Alteigentümer einer Sportstätte. Es widersprach damit der seinerzeit in der DDR vorherrschenden Auffassung, dass Sportvereine auf Grundlage besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Akte nach 1945 aufgelöst und enteignet worden seien.

Demgegenüber machte sich das LAROV den, auch seinerzeit in der DDR umstrittenen, „DDR-Standpunkt" zu eigen und betrieb mit einem Revisionsverfahren weiterhin die Enteignung der Vereine.

In dem Musterprozeß des „Vereins Berliner Segler", den der Verein mit Unterstützung der Sport-Arbeitsgemeinschaft Köpenick, des Deutschen Sportbundes (DSB), des Landessportbundes Berlin (LSB), des Deutschen Segler-Verbandes (DSV) und des Berliner Segler-Verbandes (BSV) führte, wurden die Ansprüche der Vereine auf Rückübertragung der ihnen gehörenden Sportstätten durch das OVG als rechtens erkannt. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit dem Urteil: BVerwG 7 C 53.95, VG 31 A 17.94 vom 27. Juni 1996 im Revisionsverfahren das Urteil des OVG und den Anspruch der Vereine.

Die jahrelange Verschleppung der Rückübertragung durch das LAROV hatte jedoch bewirkt, dass die Vereine Fördermittel nicht in Anspruch nehmen konnten, die Sportstätten zunehmend verfielen und sich derzeit in einem überwiegend desolaten Zustand befinden.

Falls nicht sehr schnell dieser Zustand überwunden werden sollte, werden sich die Aufwendungen für die Vereine vervielfachen. Auch die Ausreichung der Fördermittel nach dem Programm 20/60/20 steht nur begrenzt zur Verfügung.