Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken

Alte Fassung Neue Fassung stens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseitig 50 cm auskragenden feuerbeständigen Stahlbetonplatte abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht weggeführt werden. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung (§ 28 Abs. 4) ist die Brandwand 50 cm über Dach zu führen.

(6) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend.

(7) Öffnungen in Brandwänden sowie in Wänden nach Absatz 1 Satz 2 sind unzulässig; sie können in inneren Brandwänden gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert.

Die Öffnungen müssen mit feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen versehen sein; Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist.

(8) Leitungen dürfen durch Brandwände sowie durch Wände nach Absatz 1 Satz 2 hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Rohrleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(9) In inneren Brandwänden können lichtdurchlässige Teilflächen gestattet werden, wenn diese feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 27

Decken:

(1) Decken und ihre Unterstützungen sind in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen feuerbeständig herzustellen. Dekken über Kellergeschossen und ihre Unterstützungen müssen feuerbeständig sein; dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(2) Decken und ihre Unterstützungen in Gebäuden bis zu fünf Vollgeschossen sind mindestens feuerhemmend herzustellen; Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nur einer Wohnung. Für andere als Wohngebäude mit nicht mehr als einem Vollgeschoß können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nichtunterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärmedämmend sein. entfällt

(4) Decken über und unter Wohnungen, Aufenthaltsräumen und Nebenräumen müssen schalldämmend sein. Dies gilt nicht für Decken von Wohngebäuden mit nur einer Wohnung sowie für Decken zwischen Räumen derselben Wohnung und gegen nicht nutzbare Dachräume, wenn die Weiterleitung von Schall in Räume anderer Wohnungen vermieden wird. entfällt

(5) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für Decken über und unter Arbeitsräumen einschließlich Nebenräumen, die nicht an Wohnräume oder fremde Arbeitsräume grenzen, wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume ein Wärmeschutz oder Schallschutz unmöglich oder unnötig ist. entfällt

(6) Öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren.

(3) Öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren.

(7) Öffnungen in Decken, für die eine feuerhemmende oder feuerbeständige Bauart vorgeschrieben ist, sind unzulässig; sie können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen müssen nach der Bauart der Decken mit feuerhemmenden oder feuerbeständigen sowie selbstschließenden Abschlüssen versehen werden; dies gilt nicht für den Abschluß von Öffnungen innerhalb von Wohnungen sowie bei einschiebbaren Treppen und Leitern nach § 31 Abs. 2 Satz 2. Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist. Leitungen dürfen durch feuerbeständige Decken nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

(4) Öffnungen in Decken, für die eine feuerhemmende oder feuerbeständige Bauart vorgeschrieben ist, sind unzulässig; sie können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen müssen nach der Bauart der Decken mit feuerhemmenden oder feuerbeständigen sowie selbstschließenden Abschlüssen versehen werden; dies gilt nicht für den Abschluß von Öffnungen innerhalb von Wohnungen sowie bei einschiebbaren Treppen und Leitern nach § 31 Abs. 2 Satz 2. Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist. Leitungen dürfen durch feuerbeständige Decken nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

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(8) Absatz 7 gilt nicht für Decken in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Decken in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

§ 28

Dächer:

(1) Die Dachhaut muss gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Teilflächen, die diesen Anforderungen nicht genügen, können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(2) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden sind die Dächer für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden; ihre Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein. Öffnungen in den Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.

(3) An Dächer und Dachkonstruktionen, die Aufenthaltsräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

(4) Bei freistehenden Gebäuden mit nicht mehr als drei Vollgeschossen kann eine Dachhaut, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht entspricht (weiche Bedachung), gestattet werden, wenn die Gebäude

1. von Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 12 m,

2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit weicher Bedachung einen Abstand von mindestens 24 m und

4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m einhalten. In den Fällen der Nummer 1 werden angrenzende öffentliche Verkehrsflächen zur Hälfte eingerechnet.

(5) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten sowie Glasdächer und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden oder von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

1. Oberlichte und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach geführt sind,

2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

(6) Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nichtbegehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.

(7) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Fenstern anschließen, sind in einem Abstand von 5 m von diesen Wänden mindestens so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die Decken des anschließenden Gebäudes.

(8) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.

(9) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

(10) Dächer müssen wärmedämmend und schalldämmend sein, wenn sie Aufenthaltsräume abschließen. Dies gilt nicht für Dächer über Arbeitsräumen, wenn eine Wärmedämmung oder Schalldämmung wegen der Benutzung der Räume unmöglich oder unnötig ist. entfällt (11) Der Dachraum muss vom Treppenraum aus zugänglich sein; dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(10) Der Dachraum muss vom Treppenraum aus zugänglich sein; dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

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§ 29:

Vorbauten:

(1) Für Balkone, Erker und andere Vorbauten sowie für Loggien gelten die Vorschriften für Wände, Decken und Dächer sinngemäß. Die Verwendung brennbarer Baustoffe kann gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Für Balkone, Erker und andere Vorbauten sowie für Loggien gelten die Vorschriften für Wände, Decken und Dächer sinngemäß. Die Verwendung brennbarer Baustoffe oder die Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe anstelle einer Bauart mit Feuerwiderstandsdauer ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(2) Balkone, Erker und ähnliche zum Betreten bestimmte Vorbauten, die über die Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes hinausragen, müssen bei aneinandergereihten Gebäuden von dem Nachbargebäude einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Vordächer müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß sie Rettungsmaßnahmen und Löscharbeiten zulassen.

(4) Die Fundamente baulicher Anlagen dürfen bis 2,50 m Tiefe höchstens 15 cm, bei mehr als 2,50 m Tiefe höchstens 25 cm unter die öffentliche Straße vortreten, die Fundamente vorspringender Bauteile nicht weiter als diese selbst.

(5) Stufen und Rampen dürfen in die öffentliche Straße nicht hineinragen. Von der öffentlichen Straße abwärts führende Stufen dürfen erst in einer Entfernung von 30 cm von der öffentlichen Straße beginnen.

(6) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte dürfen einschließlich Wandungen in wenigstens 3 m breite Gehwege bis zu 50 cm hineinragen. Bei Gehwegen von geringerer Breite kann ein Hineinragen gestattet werden.

(7) Von Grund aus aufgeführte Bauteile, die der architektonischen Gliederung dienen und die nur geringfügige Breiten aufweisen, wie Pfeiler, Profilierungen und Einfassungen dürfen bei einer Gehwegbreite

1. bis 3 m höchstens 15 cm,

2. über 3 m höchstens 25 cm in den Gehweg hineinragen.

(8) Balkone, Erker und andere Vorbauten dürfen nur an öffentlichen Straßen von mindestens 12 m Breite in den Raum über der öffentlichen Straße hineinragen. Zwischen der Unterkante der Vorbauten und der öffentlichen Straße muss eine lichte Höhe von mindestens 3 m verbleiben; eine lichte Höhe von 4,50 m kann verlangt werden, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs es erfordert. Die Ausladung darf bei einer Breite der öffentlichen Straße von 12 m höchstens 60 cm betragen; bei breiteren öffentlichen Straßen ist für je 1 m Breite ein weiteres Ausladen um 10 cm, in der Regel jedoch nur bis 1,15 m insgesamt zulässig. Balkone dürfen bis zu 1,50 m ausladen.

(9) Schaufenstervorbauten dürfen im Erdgeschoß bei einer Gehwegbreite

1. bis 3 m höchstens 15 cm,

2. über 3 m höchstens 25 cm in den Gehweg hineinragen.

(10) Türen und Tore dürfen nicht in die öffentliche Straße aufschlagen. Fenster, Fenstertüren und Fensterläden dürfen bis zu einer Höhe von 3 m über Gehwegen und bis zu einer Höhe von 4,50 m über Fahrbahnen nicht in den Raum über der öffentlichen Straße aufschlagen.

(11) Unter heruntergelassenen Sonnenschutzdächern muß eine lichte Höhe von 2,20 m über dem Gehweg und ein Abstand von mindestens 1,10 m von der Fahrbahn verbleiben.

§ 30

Vortreten von Werbeanlagen und Warenautomaten