Bundesratsinitiative zur Novellierung des § 23 Einkommensteuergesetz (Spekulationsgeschäfte)

Der Senat wird aufgefordert, eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel einzubringen, die Spekulationsfrist bei Grundstücksgeschäften deutlich zu verlängern und außer spekulativen Anschaffungsauch spekulative Herstellungsfälle (z. B. Bau von Wohngebäuden) steuerlich zu erfassen.

Dazu ist der § 23 Einkommensteuergesetz ­ Spekulationsgeschäfte ­ neu zu fassen.

Hierzu wird berichtet:

Eine Kommission unter Leitung von Bundesminister Dr. Waigel hat am 22. Januar 1997 ihre Vorschläge für eine Große Steuerreform („Petersberger Steuervorschläge") vorgelegt und dabei u. a. die Novellierung des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) empfohlen. Die Bundesregierung hat entschieden, die Reformpläne in zwei getrennten Gesetzgebungsverfahren umzusetzen.

Ein sogenannter „Schnelläufer" soll dabei die bereits 1998 in Kraft tretenden Vorschriften enthalten. Der wesentliche Teil ­ dazu gehört auch die Novellierung des § 23 EStG ­ soll dann zum 1. Januar 1999 in Kraft treten. Nach dem vorliegenden Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1999 (Gesetzentwurf der Bundesregierung), mit dem zugleich das Einkommensteuergesetz neugefaßt und -gegliedert wird, sind folgende Änderungen im bisherigen § 23 EStG vorgesehen:

- Für Grundstücke wird die Spekulationsfrist von bisher 2 auf künftig 10 Jahre verlängert.

- Für Wertpapiere gilt künftig eine Spekulationsfrist von 12

Monaten (statt bisher 6 Monaten).

Nach der Systematik des Entwurfs eines Steuerreformgesetzes 1999 ist die Steuerpflicht privater Veräußerungsgeschäfte in § 42 EStG 1999 geregelt.

In der Begründung zu § 42 EStG 1999 heißt es, dass durch den Verzicht auf den Begriff „Spekulationsgeschäft" in der gesetzlichen Neufassung klargestellt werden soll, dass es für das Entstehen der Steuerpflicht nicht auf eine Spekulationsabsicht des Steuerpflichtigen ankommt.

Im Hinblick auf den vorliegenden Entwurf erscheint eine separate Gesetzesinitiative des Landes Berlin auf Ausweitung des § 23 EStG nicht zielführend. Berlin wird daher seine Vorstellungen durch einen Änderungsantrag zum Entwurf des Steuerreformgesetzes 1999 im Bundesrat einbringen. In diesem Rahmen dürfte der Initiative Berlins erheblich weniger Widerstand entgegengesetzt werden als einem isolierten Gesetzesantrag.

Der Antrag Berlins wird ­ unter Beachtung der Vorgaben des vorgenannten Abgeordnetenhausbeschlusses ­ folgende Eckpunkte enthalten:

1. Die Spekulationsfrist/Behaltefrist bei Grundstücksgeschäften wird deutlich ausgeweitet.

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Frist erscheint angemessen. Allerdings sollte zur Vermeidung einer übermäßigen Beeinträchtigung des Grundstücksverkehrs und zur Vermeidung von Härten eine Degression der Besteuerung in Abhängigkeit von der Besitzdauer vorgenommen werden (Abschmelzung der steuerlichen Belastung in Stufen nach der Anzahl der Besitzjahre).

2. Selbstgenutztes Wohneigentum wird im Regelfall von der Besteuerung innerhalb der erweiterten Frist ausgenommen.

Durch die Neufassung der Vorschrift sollte nicht die Mobilität von Arbeitnehmern eingeschränkt, sondern vor allem dem spekulativen Grundstückserwerb entgegengetreten werden. Bei Verlängerung der Behaltefrist ohne Ausnahme würde in größerem Umfang die Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum auch in Zwangslagen (z. B. bei Arbeitsplatzwechsel, Verlust des Arbeitsplatzes, familiärer Veränderung) zusätzlich steuerlich belastet werden.

3. Spekulative Herstellungsfälle werden einbezogen.

Künftig sollten nicht nur die Fälle erfaßt werden, die bereits wegen Anschaffung und Veräußerung des Grund und Bodens unter § 23 EStG fallen (Anschaffung des unbebauten Grundstücks, Bebauung und Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist ­ Folge: Besteuerung auch der Wertsteigerung des selbst hergestellten Gebäudes), sondern auch die Fälle, in denen bei langfristig innegehabtem Grundbesitz lediglich zwischen Gebäudeerrichtung und Veräußerung des nunmehr bebauten Grundstücks ein kurzer Zeitraum liegt (Erwerb eines unbebauten Grundstücks vor längerer Zeit, Bebauung und kurz darauffolgende Veräußerung ­ Folge: Besteuerung nur der Wertsteigerung des selbst hergestellten Gebäudes).