Insolvenzrecht

Am 1. Januar 1999 wird gemäß § 335 InsO in Verbindung mit Artikel 110 EGInsO das neue Insolvenzrecht in Kraft treten. Hierdurch wird den natürlichen Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (vgl. § 304 InsO), erstmals ein spezielles Verbraucherinsolvenzverfahren zur Verfügung gestellt. Damit steht auch ihnen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung offen, nach der sie von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit werden können. Sinn und Zweck des neuen Verbraucherinsolvenzverfahrens mit der sich anschließenden Restschuldbefreiung ist es, Personen, die sich während der sogenannten Wohlverhaltensperiode um eine weitere Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten bemühen, einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren, ein mehrstufiges Verfahren, zielt allerdings vorrangig darauf ab, die außergerichtliche Schuldenregulierung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu fördern. Erst wenn eine gütliche Einigung nicht gelingt, kommt es zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens.

Dieses sozialpolitische Ziel der Insolvenzordnung kann nur erreicht werden, wenn der überschuldeten natürlichen Person bereits im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens ausreichende Hilfe zuteil wird. Der Schuldner wird in der Mehrzahl der Fälle selbst nicht in der Lage sein, einen geordneten Überblick über seine Verschuldenssituation zu erlangen, um eine außergerichtliche oder gegebenenfalls rechtsförmliche Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Er wird außerdem keine ausreichenden Kenntnisse über die gesetzlichen Regelungen und die nach der Insolvenzordnung eröffneten Möglichkeiten haben.

Die sinnvolle Ordnung der persönlichen Lebenssituation des Schuldners, die Einigung mit den Gläubigern und die möglicherweise später notwendige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens wird für den Schuldner nur gewährleistet sein, wenn es geeignete Personen oder Stellen gibt, die die Schuldenbereinigung vernünftig, in einem entsprechenden zeitlichen Rahmen und mit der entsprechenden Kompetenz durchführen.

Deshalb verlangt § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO von dem Schuldner bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Vorlage einer Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.

In § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO werden die Länder ermächtigt zu bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind. Diese Regelung ist gemäß Artikel 110 Abs. 2 EGInsO bereits am 19. Oktober 1994, dem Tag nach der Verkündung der Insolvenzordnung und des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, in Kraft getreten, damit die Regelungen der Länder rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Gesamtreform verkündet werden können.

Durch das Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung wird in Berlin von der in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß die außergerichtliche Schuldenbereinigung von einer qualifizierten Person oder Stelle versucht wird. Während Personen

­ wie auch sonst im Rechtsleben ­ natürliche oder juristische Personen sind, die, um geeignete Person zu sein, bestimmten Berufs gruppen angehören müssen, sind Stellen Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für ihren Träger Schuldnerberatung durchführen.

In dem Gesetz wird im einzelnen bestimmt, wer als geeignete Person oder Stelle anzusehen ist. Ferner werden der Aufgabenbereich der geeigneten Person oder Stelle umschrieben, die Anerkennungsvoraussetzungen für die Stelle festgelegt sowie die Grundzüge des Anerkennungsverfahrens geregelt.

b) Einzelbegründung:

1. Zu § 1: § 1 enthält eine Bestimmung zu den geeigneten Personen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 305 InsO gelten die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte und Notare) sowie die Steuerberater kraft ihres Berufes für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung als geeignet.

Dem gleichgestellt sind die in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Berufsgruppen. Dies wird in dem Ausführungsgesetz ausdrücklich klargestellt. Sachliche Gründe, die in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Berufsgruppen im Vergleich zu den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe anders zu behandeln, bestehen nicht. Denn auch diese Berufsgruppen bieten von ihrer Ausbildung und ihrem Tätigkeitsfeld her sowie wegen der Berufszugangs- und sonstigen Berufsvoraussetzungen die Gewähr für eine persönliche Zuverlässigkeit und damit für eine qualifizierte Durchführung des vorgerichtlichen Entschuldungsverfahrens. Deshalb erübrigen sich hier nähere Regelungen, weil bereits durch das Berufs- und Standesrecht eine verantwortungsbewußte Tätigkeit gesichert sein wird.

Für eine eingehende gesetzliche Regelung der Frage, welche Personen, die sich nicht auf Dauer der Schuldnerberatung angenommen haben, außerhalb der vorbezeichneten Berufsgruppen ausnahmsweise ebenfalls für die außergerichtliche Schuldenregulierung als geeignet erscheinen, besteht aus Quantitätsgründen kein Bedarf. Insoweit soll es vielmehr den Gerichten überlassen bleiben, jeweils für den Einzelfall zu entscheiden, ob die mit der Schuldenbereinigung beauftragte Person in den Grenzen des Rechtsberatungsgesetzes als geeignet anerkannt werden kann. Dabei muss zum einen gewährleistet sein, dass keine Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt wird; zum anderen muss sichergestellt sein, daß die Schuldenbereinigung von einer qualifizierten Person versucht worden ist.

2. Zu § 2:

In § 2 wird bestimmt, dass geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur solche Stellen sind, die von der nach diesem Gesetz für die Anerkennung zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind. Damit entfällt die ansonsten den Gerichten für jeden Einzelfall obliegende Prüfung, ob die von dem Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 1

InsO vorgelegte Bescheinigung von einer als geeignet anzusehenden Stelle ausgestellt worden ist. Das Ausführungsgesetz wird damit auch zu einer Entlastung der Gerichte sowie zu einer einheitlichen Handhabung in Bezug auf die Bejahung der Geeignetheit der auftretenden Stellen führen. Zugleich wird für den Schuldner Klarheit darüber geschaffen, welche Stelle als geeignet anzusehen ist.

3. Zu § 3: § 3 definiert den Aufgabenbereich der geeigneten Person oder Stelle.

Hauptaufgabe der geeigneten Person bzw. der als geeignet anerkannten Stelle (Absatz 1) ist die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Schuldnern im vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, in dem eine Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren erzielt werden soll. Zuständig ist die geeignete Person oder Stelle für alle die Schuldner, für die ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit sich anschließender Restschuldbefreiung in Frage kommt. Dies sind nur natürliche Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (vgl. § 304 Abs. 1 InsO) und bei denen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestehen, also der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Der Schuldner selbst hat keinen Rechtsanspruch auf Beratung, Unterstützung und Vertretung im vorgerichtlichen Entschuldungsverfahren durch eine bestimmte geeignete Person oder Stelle. Vielmehr bleibt es der Person oder Stelle überlassen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation und der Bereitschaft zur Mitarbeit des Schuldners sowie der Erfolgsaussichten für diesen tätig zu werden. Die Fortsetzung einer begonnenen Beratung ist der geeigneten Person oder Stelle dann nicht mehr zumutbar, wenn das Vertrauensverhältnis zum Beratenden nachhaltig gestört ist.

Weitere wichtige Aufgabe der geeigneten Person oder Stelle (Absatz 2) ist es, beim Scheitern der außergerichtlichen Einigung den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu beraten sowie ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen. Diese Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ohne Bescheinigung gibt es keine Restschuldbefreiung.

Eine weitere Aufgabe der geeigneten Person oder Stelle (Absatz 3) liegt darin, den Schuldner auf seinen Wunsch hin bei der Stellung des Antrags sowie bei der Zusammenstellung aller für die Antragstellung nach § 305 Abs. 1 InsO erforderlichen Unterlagen, also insbesondere der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses, des Verzeichnisses der Gläubiger und des Verzeichnisses der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen und des Schuldenbereinigungsplans, zu unterstützen. Der Schuldner selbst wird regelmäßig kaum in der Lage sein, diese Unterlagen ohne Hilfe von kompetenter Seite zusammenzustellen. Für die Person oder Stelle ist die Unterstützung dagegen ohne großen Aufwand möglich, da sie sich im vorangegangenen außergerichtlichen Einigungsverfahren bereits einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschafft hat und auch einen Schuldenbereinigungsplan zusammen mit dem Schuldner erstellt hat. Zudem wird die Mitwirkung der geeigneten Person oder Stelle bei der Vorbereitung des Eröffnungsantrags die Abgabe geordneter, vollständiger und auch zulässiger Anträge gewährleisten. Die geeignete Person oder Stelle kann aber entgegen dem Wunsch des Schuldners ihre Unterstützung versagen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen nachhaltig gestört ist.

4. Zu § 4:

In § 4 Abs. 1 werden die Voraussetzungen für eine Anerkennung als geeignete Stelle bestimmt.

Als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommen nach der Gesetzesbegründung zu § 305 InsO in erster Linie die Schuldnerberatungsstellen in Betracht, die von Gemeinden und Landkreisen, von Wohlfahrtsverbänden und Kirchen eingerichtet worden sind. Denn dort bestehen die größten praktischen Erfahrungen mit der zwischen sozialer Lebenshilfe und Bewältigung eines formalen juristischen Verfahrens angesiedelten Aufgabe. Vor allem aber verfügen die hauptberuflich tätigen Mitarbeiter der Schuldnerberatungsstellen über eine spezielle Ausbildung für erfolgversprechende Problemlösungen und für den Umgang mit den hilfesuchenden Personengruppen.

Bei den geeigneten Stellen muss es sich aber nicht zwingend um eine der vorbezeichneten Schuldnerberatungsstellen handeln. Auch Beratungsstellen, die in der Trägerschaft einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung stehen, wie zum Beispiel in der Trägerschaft der Industrie- und Handelskammer, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als geeignete Stellen anerkannt werden. Ferner können Beratungsstellen, die von privaten Institutionen wie etwa von gemeinnützigen Vereinen getragen werden, ebenfalls als geeignete Stellen in Betracht kommen.

Die Schuldnerberatungsstellen sind aber nur fachlich qualifiziert und deshalb geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1

InsO, wenn sie einem Anforderungsprofil genügen, das der ihnen zugewiesenen Aufgabe entspricht. Zur Sicherung der Qualität der Tätigkeit der Beratungsstellen müssen die Besetzung und die Ausstattung der Stellen deshalb bestimmten Anforderungen entsprechen. Das in § 4 enthaltene Anforderungsprofil ist ein Kompromiß aus wünschenswerter Qualitätssicherung für die vorgerichtliche Schuldnerberatung und Rücksichtnahme auf bestehende Strukturen bei den vorhandenen Schuldnerberatungsstellen.

Voraussetzung für die Anerkennung nach Satz 1 ist zunächst, daß die Stelle von einer zuverlässigen Person geleitet wird (Nr. 1). Diese Person hat auch die Zuverlässigkeit der einzelnen in der Stelle tätigen Berater zu gewährleisten. Mit dem Erfordernis der Zuverlässigkeit der die Stelle leitenden Person wird sichergestellt, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der Stelle erwartet werden kann, zumal die leitende Person darauf zu achten hat, dass auch die weiteren in der Beratungsstelle tätigen Personen zuverlässig sind. Mit dieser Voraussetzung werden insbesondere Personen, die aus der Schuldnerberatung in unseriöser Weise wirtschaftliche Vorteile ziehen wollen, von der Schuldnerberatung ausgeschlossen.

Da die geeignete Stelle durch ihren Leiter und durch die Mitarbeiter im Interesse des Schuldners, aber auch gleichzeitig als neutraler Mittler zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu handeln hat, fehlt es etwa dann an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn die Stelle in erster Linie eigene Interessen mit der Schuldenbereinigung verfolgt.

Das weitere Kriterium, dass die Stelle auf Dauer angelegt sein muß (Nr. 2), sichert die Kontinuität der Tätigkeit. Eine sinnvolle Schuldnerberatung ist nur möglich, wenn mit einer längerfristigen Tätigkeit der Stelle gerechnet werden kann.

Des weiteren werden die personellen Voraussetzungen für den Leiter der Stelle und die in der Stelle beschäftigten Berater festgelegt (Nr. 3). Zwingende Voraussetzung zur Sicherung der Qualität ist zunächst hinreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung. Es wird daher verlangt, daß in der Stelle mindestens eine Person tätig ist, die über längerfristige praktische Erfahrungen mit Schuldnerberatung verfügt. In Satz 2 wird gesetzlich bestimmt, dass in der Regel längerfristige praktische Erfahrungen bei dreijähriger Tätigkeit vorliegen.

Darüber hinaus werden die Ausbildungsvoraussetzungen festgelegt, wobei in Satz 3 die Berufsgruppen aufgeführt werden, die regelmäßig das erforderliche Grundgerüst für eine Schuldnerberatung bieten können. Der Umstand, dass eine vergleichbare Ausbildung ausreichen kann und dass die Regelung als Sollvorschrift ausgestaltet ist, hält auch den Zugang für Quereinsteiger, insbesondere solche Personen, die bereits jetzt in der Schuldnerberatung tätig sind, sowie andere durch besondere persönliche Qualifikationen befähigte Personen offen.

Ferner wird in Satz 4 festgelegt, dass die für die Schuldnerberatung notwendige juristische Beratung nach Nr. 4 extern sichergestellt werden muß, soweit in der Stelle selbst kein Jurist beschäftigt ist, der die Befähigung zum Anwaltsberuf besitzt. Diese notwendige juristische Beratung kann extern zum Beispiel durch den Justitiar des Trägers der Stelle oder durch Zusammenarbeit mit einem niedergelassenen Rechtsanwalt sichergestellt werden.

Als Anerkennungsvoraussetzung wird schließlich bestimmt, daß die Stelle über zeitgerechte technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen verfügt, die eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung sicherstellen (Nr. 5). Diese Anforderungen stellen die Grundlage für eine ernsthafte Beratung im außergerichtlichen Verfahren dar. Hierzu zu rechnen sind zum Beispiel eine feste Anschrift der Stelle, ein Schild am Eingang, aus dem sich das Beratungsangebot eindeutig ergibt, öffentliche Bekanntmachung der Sprechzeiten, feste Sprechzeiten, Telefonanschluß und geeignete Räume für Beratungsgespräche, in denen insbesondere auch Vertraulichkeit und Datenschutz gewährleistet werden können.

Nach Absatz 2 wird die in einem anderen Bundesland vorgenommene Anerkennung als geeignete Stelle einer Anerkennung nach diesem Gesetz gleichgestellt. Dadurch wird gewährleistet, dass solche Stellen, die in anderen Bundesländern bereits als geeignet anerkannt sind, nicht nochmals ein Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz durchlaufen müssen, wenn sie in Berlin tätig werden wollen.

5. Zu § 5:

Bei den Schuldnerberatungsstellen, die von dem Land Berlin als Kommune eingerichtet sind, bedarf es der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit nicht, weil hier durch die Einstellungsvoraussetzungen die Zuverlässigkeit der die Stelle leitenden Person bereits gewährleistet ist.

6. Zu § 6:

In Absatz 1 wird festgelegt, dass die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung für die Anerkennung der Schuldnerberatungsstellen als geeignete Stellen zuständig ist, sie aber befugt ist, das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit der Durchführung der Anerkennung zu betrauen.

In Absatz 2 werden Grundzüge des Anerkennungsverfahrens geregelt. Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Damit die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen mit eingeschränktem Aufwand erfolgen kann, sind dem Antrag die hierzu erforderlichen Nachweise beizufügen. Im übrigen wird eine Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften vorgesehen, wozu auch Ausführungsvorschriften zu § 4 Abs. 1 E gehören, um so gegebenenfalls Näheres zum Anerkennungsverfahren zu regeln.

In Absatz 3 wird bestimmt, dass die Anerkennung zeitlich unbefristet erteilt wird, dafür aber widerruflich ist. Auch kann sie unter Auflagen, die der Sicherstellung der Anerkennungsvoraussetzungen dienen, erteilt werden.

Um die Qualitätsanforderungen an eine Stelle auf Dauer sicherzustellen, ist in Absatz 3 weiter die Verpflichtung vorgesehen, die Anerkennungsbehörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Zum anderen kann die Behörde jederzeit verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

7. Zu § 7:

Auch die bereits bestehenden Schuldnerberatungsstellen haben das Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Um den interessierten Beratungsstellen kurzfristig die Möglichkeit einzuräumen, als anerkannte Stelle tätig zu werden, können sie auf Antrag eine vorläufige Anerkennung erhalten, die zwar unbefristet erteilt wird, auf die aber § 6 Abs. 3 entsprechend Anwendung findet. Die vorläufig anerkannten Schuldnerberatungsstellen erhalten damit die Möglichkeit, sich binnen zwei Jahren nach Inkraftreten des Gesetzes in vollem Umfang auf die Anerkennungsvoraussetzungen einzustellen.

Gelingt ihnen das, können sie eine endgültige Anerkennung nach § 4 Abs. 1 erhalten; anderenfalls wird die vorläufig ausgesprochene Anerkennung unverzüglich widerrufen.

Zugleich wird durch § 7 erreicht, dass der Schuldner, der ab Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung stellen will, sich rechtzeitig vor diesem Stichtag an eine anerkannte Stelle zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung wenden kann.

8. Zu § 8: § 8 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.