Der Rechnungshof bezweifelt dass ein über sechs Tage hinausgehender Ferieneinsatz sachlich notwendig ist

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats im allgemeinen aber schon bei vollem Schulbetrieb kaum zu.

Vermehrter Arbeitseinsatz in den Ferien führt dagegen zu einer Verminderung der Vor- oder Nacharbeit außerhalb der Ferien.

Der Rechnungshof bezweifelt, dass ein über sechs Tage hinausgehender Ferieneinsatz sachlich notwendig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass insbesondere Bezirke mit sehr vielen Schulen überwiegend mit sechs Tagen auskommen (vgl. Tabelle in T 132). Die außerhalb des Schulbetriebs und in Abwesenheit des Schulleiters lediglich auf Verwaltungsarbeiten und sonstige Hilfsdienste beschränkte Tätigkeit rechtfertigt eine weitergehende Heranziehung jedenfalls nicht. Die von Schulsekretärinnen wahrzunehmenden Verwaltungstätigkeiten sollten ebenso wie alle sonstigen Hilfsdienste zur Erleichterung des Schulbetriebs und der Entlastung des Schulleiters und der übrigen Lehrkräfte während der regulären Arbeitszeit zu erledigen sein. Tätigkeiten dieser Art dürfen nicht ohne zwingenden dienstlichen Grund in die Ferienzeit verlagert werden. Für Aufgaben, die nicht zum unmittelbaren Tätigkeitsfeld einer Schulsekretärin gehören, sollten diese Dienstkräfte ohnehin nicht herangezogen werden. Anzuerkennen sind in erster Linie wenige Tage jeweils unmittelbar zu Beginn oder zum Ende längerer Ferienabschnitte. Bei jeder über sechs Ferieneinsatztage hinausgehenden Verpflichtung ist fraglich, welche schulischen Aufgaben während der unterrichtsfreien Zeit überhaupt wahrgenommen werden sollen und wer die üblicherweise dem Schulleiter obliegende Anwesenheitskontrolle übernimmt.

Die Senatsverwaltung für Inneres sollte eine Begrenzung der Einsatzzeiten verbindlich regeln. Überschreitungen wären im Einzelfall zu begründen und der zuständigen Stelle im Bezirk zur Entscheidung vorzulegen. Um die Fehleranfälligkeit bei der Berechnung der Vor- bzw. Nacharbeit zu verringern, sollte die Senatsverwaltung für Inneres die hierfür maßgeblichen Grunddaten (z. B. Zahl der Ferientage und unterrichtsfreien Tage) jährlich aktualisieren und allgemein bekanntgeben.

Der Rechnungshof hat nicht nur Beschäftigungsumfang und Arbeitseinsatz der Schulsekretärinnen, sondern auch die Ergebnisse der Personalbedarfsberechnung in den Bezirken geprüft. Durch Ausstattungsvergleich hat er zu klären versucht, ob ein nach Schulgröße und -art gleichmäßiger Maßstab für alle Bezirke zugrunde gelegt wird. Ferner hat er untersucht, wie die Stellen tatsächlich genutzt werden.

Zu T 135 und 136:

Die Stellen für Schulsekretärinnen sind nach Vgr. VII/VI b bewertet und entsprechend in den bezirklichen Stellenplänen nachgewiesen. In Arbeitsgerichtsprozessen auf Grund der Klagen von Schulsekretärinnen konnte eine Höherbewertung der Aufgabenkreise bisher nicht erstritten werden. Bestrebungen seitens der Bezirke auf Höherbewertung dieser Stellen sind dem Senat nicht bekannt.

Angesichts der angestrebten Stärkung der Eigenverantwortung der Bezirke wird es jedoch den für die Schulsekretärinnen zuständigen Dienststellen obliegen, deren Aufgaben nach den Erfordernissen der jeweiligen Schule festzulegen.

Stellen für Schulsekretärinnen sind in den Stellenplänen durchgängig nach VGr. VII/VI b ausgewiesen. Es gibt immer wieder Bestrebungen, eine höhere Bewertung dieser Arbeitsgebiete zu erreichen. Obwohl die Landesarbeitsgerichte Berlin und Rheinland-Pfalz die wesentlichen Arbeitsvorgänge von Schulsekretärinnen nur nach VGr. VIII bewertet haben, hat die Senatsverwaltung für Inneres daraus keine generellen Folgerungen ­ gegebenenfalls auch als übertarifliche Regelung ­ gezogen. Durch die Umstellung auf das Globalsummensystem besteht die Gefahr, dass die personalwirtschaftenden Stellen durch gezielte Aufgabenverlagerungen nunmehr eigenmächtig die bisherige einheitliche Bewertung dieser Arbeitsgebiete unterlaufen und die Personalausgaben durch ungerechtfertigte Höhergruppierungen zusätzlich belasten.

Der Rechnunghof hält eine über VGr. VII/VI b hinausgehende Bewertung für nicht gerechtfertigt.

Die Stellenausstattung für Schulsekretärinnen geht nach wie vor auf Bedarfsberechnungen nach den vor Einführung des Globalsummensystems geltenden Richtwerten zurück, die in Rundschreiben auf Grund der Richtlinien (T 127) bekanntgegeben wurden. Danach war der Berechnungsschlüssel zur Ermittlung der Vergütungsstundenzahl verbindlich festgelegt. Die für alle Schulen eines Bezirks zusammengefaßte Bedarfsberechnung setzte sich aus einer einheitlichen Grundausstattung von 30 Wochenstunden je Schule und verschiedenen Variablen (z. B. Schülerzahl, Anzahl der Klassen, ausländische Schüler) zusammen. Mit der Einführung des Globalsummensystems sind die auf dieser Grundlage ermittelten Berechnungsergebnisse festgeschrieben worden. Damit wirken die Richtwerte derzeit noch nach.

Zu T 137 bis 143:

Der Berechnungsschlüssel für die Ermittlung der Vergütungsstundenzahl für Schulsekretärinnen ist vor rund fünfundzwanzig Jahren im Einvernehmen mit der Schulverwaltung festgelegt worden. Eine Voraussetzung damals war, dass eine Schulsekretärin zumindest während der gesamten Unterrichtszeit anwesend sein sollte, die im Normalfall über 30 Wochenstunden lag, da die Stundentafel für die fünften und sechsten Klassen bei bereits 29 Wochenstunden, bei Lateinklassen sogar 30 Wochenstunden beträgt.

Mit der Einführung des Globalsummensystems wurde zur Ermittlung der bezirklichen Globalsummen 1995 dieser Richtwert letztmalig angewandt. Danach wurde bei der Eröffnung Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats neuer bzw. Schließung vorhandener Schulen jeweils nur noch die Grundausstattung von 30 Vergütungsstunden für Schulsekretärinnen zuerkannt bzw. abgesetzt.

Mit der Einführung des Globalsummensystems ist den Bezirken bedeutend größeres, eigenständiges, politische Schwerpunkte berücksichtigendes Handeln eingeräumt worden. Dies drückt sich nicht nur in einer Reihe dafür geänderter Rechtsvorschriften aus, sondern auch in der besonderen Behandlung der Bezirkspläne bei den Haushaltsberatungen im Parlament. Der Senat ist sich daher mit den Bezirken einig, dass das Globalsummensystem mit der Anwendung von Richtwerten nicht vereinbar ist (s. auch Stellungnahme zu T 42), und wird deshalb auch keine Überarbeitung alter Bemessungswerte vornehmen.

Er überläßt es vielmehr globalsummenkonform den Bezirken, die Feststellungen des Rechnungshofs bei den Schulsekretärinnen in die personalplanerischen Überlegungen einzubeziehen oder zu belassen, weil die Überprüfungen vor Ort zu anderen als den vom Rechnungshof festgestellten Erkenntnissen geführt haben.

Die festgestellte unterschiedliche Ausstattung der Bezirke ist u. a. auf die seit 1995 beschlossenen Sparvorgaben zurückzuführen, deren Umsetzung und Verteilung auf die einzelnen Bereiche allein den Bezirken oblag. Inwieweit mit der flächendeckenden Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung sowie einer produktbezogenen Budgetierung für alle Bezirke eine gerechtere Verteilung der Ressourcen ermöglicht wird, muss bis zum Vorliegen entsprechender Erkenntnisse abgewartet werden.

Die Bezirke haben dem Rechnungshof auf Anfrage für jede Schule die Anzahl der Schüler und die Vergütungsstunden der dort tätigen Schulsekretärinnen mitgeteilt. Die Auswertung der Daten von insgesamt 849 Schulen (452 Grundschulen, 53 Hauptschulen, 69 Realschulen, 119 Gymnasien, 72

Gesamtschulen und 84 Sonderschulen) mit zusammen 1 058

Schulsekretärinnen hat ergeben, dass nicht nur die tatsächliche Personalausstattung in den einzelnen Schulen erhebliche Diskrepanzen aufweist, sondern auch der Personaleinsatz ganz unterschiedlich gehandhabt wird. Im bezirklichen Vergleich ist eine einheitliche Verteilung der Vergütungsstunden auf die einzelnen Schulen, und zwar quer durch alle Schulzweige, nicht zu erkennen. Dies soll am Beispiel der Grundschulen, die gemessen an der Gesamtzahl der Schulen am meisten ins Gewicht fallen, aufgezeigt werden. Der Rechnungshof hat die Vergütungsstunden aller 364 Grundschulen mit bis zu 600 Schülern (davon 187 im Westteil und 177 im Ostteil der Stadt) verglichen. Grundschulen mit einer höheren Schülerzahl sind nicht in allen Bezirken vertreten und wurden deshalb in die Vergleichsbetrachtung nicht einbezogen. Die höchst unterschiedliche personelle Ausstattung ergibt sich aus folgenden Übersichten:

1) regelmäßige Arbeitszeit Tarifrechtskreis Ost (§ 15 BAT-O)

Während im Westteil Berlins 29,4 v. H. der Grundschulen mit 19,25 bis 30 Vergütungsstunden wöchentlich ausgestattet sind, liegt der entsprechende Anteil im Ostteil der Stadt lediglich bei 11,9 v. H. Allerdings sind auch innerhalb der Bezirke im Westteil erhebliche Ausstattungsunterschiede festzustellen. So sind z. B. im Bezirk Tiergarten allen Grundschulen durchweg 38,5 und mehr Stunden zugeordnet, in Neukölln hingegen nur 11,5 v. H. der Grundschulen. Es liegt dagegen nahe, dass die Bemessungsgrundlage, und zwar schon die Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Grundausstattung mit 30 Stunden je Schule, zu hoch ist. Dies läßt sich am Beispiel des Bezirks Neukölln verdeutlichen:

Nach der anzuwendenden Berechnungsformel (T 137) stünden dem Bezirk mit 26 Grundschulen und einer Gesamtschülerzahl von 11 959 (davon 6 bis 400 Schüler, 13 bis 500 Schüler, 7 bis 600 Schüler), einem geschätzten Ausländeranteil von 30 v. H. und einem Bedarf von 44 Stunden für hausverwaltende Tätigkeiten insgesamt 1 164 Vergütungsstunden (wöchentlich) zu. Tatsächlich hat der Bezirk jedoch lediglich 760,88 Stunden für Schulsekretärinnen eingesetzt, die offenbar ausreichen; das sind im Durchschnitt 29,26 Stunden je Schule. Hierdurch wäre bereits eine Einsparung nur in Neukölln von zehn Stellen möglich. Allein die Grundausstattung (vgl. T 137) von 780 Stunden (26 « 30), die sich für die 26 Schulen ohne jeden pauschalen Mehrbedarf für zusätzliche Erschwernisse ergäbe, hätte demzufolge ausgereicht, um den Bedarf abzudecken.

Der Rechnungshof hat die Vergütungsstundenzumessung im Bezirk Neukölln als Maßstab genommen für einen Ausstattungsvergleich der Bezirke; ein medialer Wert aller Bezirke, wie im Rahmen der Globalsummenzumessung vorgesehen, kann bei der gegenwärtigen Überausstattung nicht zugrunde gelegt werden. Auch wenn im Bezirk Neukölln ­ ebenso wie in anderen Bezirken ­ zwischen einzelnen Schulen der Vergütungsstundenbedarf teilweise ganz erhebliche Diskrepanzen aufweist, bietet sich Neukölln als größter Bezirk mit einem hohen Anteil an ausländischen Schülern für eine vergleichende Betrachtungsweise an. Legt man den hier ermittelten durchschnittlichen Stundenanteil von 29,26 je Schule (T 139) als Berechnungsmaßstab für alle Bezirke zugrunde, treten die Ausstattungsunterschiede zwischen den einzelnen Bezirken noch deutlicher zutage, wie nachstehende Aufstellung zeigt:

- 28,1 Stunden: Tempelhof, bis 35 Stunden: Steglitz, Zehlendorf, Spandau, Kreuzberg, Stunden: Tiergarten, Wedding und bis 40,7 Stunden: Bezirke im Ostteil (außer Weißensee mit 35 Stunden)

Eine generelle Absenkung der durchschnittlichen Stundenzahl auf 29,26 Stunden bei den Grundschulen bis zu 600

Schülern aller Bezirke würde insgesamt zu einem Abbau von 70 Stellen der Vergütungsgruppe VII/VI b mit einem Einsparvolumen von jährlich 4,5 Mio. DM (70 x 63 900 DM) führen.

Aber auch die Personalausstattung der anderen Schulzweige sollte einer kritischen Betrachtung unterzogen werden, da hier die gleichen Ungereimtheiten bei der Zumessung der Vergütungsstunden bestehen.

Nachdem der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Stellenausstattung für Schulsekretärinnen den Bedarf überschreitet, hat er untersucht, wie die nicht benötigten Stellen tatsächlich verwendet werden. Die Bezirke sind mit der großzügigen Stellenausstattung recht unterschiedlich umgegangen. Während einige Bezirke alle Stellen mit Schulsekretärinnen besetzt haben, mit der Folge einer hohen Personalausstattung an den Schulen, sind andere Bezirke dazu übergegangen, nicht benötigte Stellen anderweitig zu nutzen oder freizuhalten, zumal es sich hierbei um ausfinanzierte Stellen handelt.

So ist z. B. Neukölln nach eigenen Angaben mit nicht benötigten 7,8 Stellen verfahren. Nach dem Stand vom 1. November 1997 waren in allen Bezirken insgesamt 25 Stellen abweichend und 29 Stellen zumindest seit dem 1. Juli 1997 unbesetzt. Deshalb sollte die Senatsverwaltung für Inneres nicht nur die Bedarfsermittlung überprüfen, sondern auch durch geeignete Maßnahmen (z. B. Stellenvermerk, Besetzungssperre, Kürzung der Globalsumme) gegensteuern. Der Wegfall der vorgenannten 54 Stellen würde ein Einsparvolumen von jährlich 3,5 Mio. DM ergeben.

Der Rechnungshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auf Richtwerte nicht verzichtet werden sollte (vgl. T 41 des Jahresberichts 1995, T 58 des Vorjahresberichts,