Satzung des Deutschen Städtetages

Wahl von vier Abgeordneten zu Vertretern Berlins für die 30. Ordentliche Hauptversammlung des Deutschen Städtetages vom 4. bis 6. Mai 1999 in Saarbrücken

Das Abgeordnetenhaus wählt für die 30. Ordentliche Hauptversammlung des Deutschen Städtetages vom 4. bis 6. Mai 1999 in Saarbrücken vier Abgeordnete als Vertreter Berlins.

Begründung:

Nach § 6 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Städtetages ist Berlin in der Hauptversammlung des Deutschen Städtetages mit acht „Abgeordneten" vertreten. Außerdem haben in der Hauptversammlung des Deutschen Städtetages die vier Berliner Mitglieder des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages Stimmrecht (vom Abgeordnetenhaus sind die Herren Abgeordneten Rüdiger Jakesch und Klaus Wowereit gewählt worden, der Senat hat den Regierenden Bürgermeister Eberhard Diepgen und Frau Bürgermeisterin Dr. Annette Fugmann-Heesing benannt). Da nach der Satzung des Deutschen Städtetages die Hälfte der zu entsendenden Vertreter aus vom Volk gewählten Gemeindevertretern bestehen soll, wird das Abgeordnetenhaus gebeten, wie bisher vier der zu benennenden acht Vertreter für die 30. Ordentliche Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Saarbrücken zu wählen.

Für die anderen zu benennenden Vertreter hat der Regierende Bürgermeister einer guten Übung entsprechend den Rat der Bürgermeister um Vorschläge gebeten.

Zur 29. Ordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Städtetages 1997 in Hamburg wurden vom Abgeordnetenhaus die Abgeordneten Kirsten Flesch Petra Pau Axel Rabbach Peter Siele benannt.

Die 30. Ordentliche Hauptversammlung des Deutschen Städtetages steht unter dem Motto „Stärkt die Städte in Europa". Diese Thematik soll ­ wie bereits auf der 29. Ordentlichen Hauptver sammlung ­ nicht in Arbeitsgruppen, sondern in aufgelockerter Form in Foren erörtert werden. Es sind folgende Foren vorgesehen: Forum A ­ Was leisten die europäischen Institutionen für die Städte? Forum B ­ Die Regionen in Europa Forum C ­ Öffentliche Dienstleistungen im Wettbewerb Forum D ­ Die Stadt ­ Asyl und Magnet für Migration Forum E­ Die Rolle der Städte im europäischen Kulturföderalismus Forum F ­ Kommunalfinanzen im Euro-Land Forum G ­ Umschau in Europa: Mehr durch Technikeinsatz

Die genannten Veranstaltungen werden von Mitgliedern des Präsidiums des Deutschen Städtetages moderiert und von den Dezernenten der Hauptgeschäftsstelle betreut.

Außerdem findet die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter(innen) gem. § 9 Abs. 1 der Satzung statt. Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn der Hauptausschuß oder das Präsidium es beschließt oder wenn ein Viertel der unmittelbaren Mitgliedstädte es unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte verlangt. Die Hauptversammlung beschließt über die ihr vom Hauptausschuß unterbreiteten Angelegenheiten von besonderer Bedeutung; ihr obliegen insbesondere:

a) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen (§ 6 Abs. 6),

b) die Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern (§ 2 Abs. 5),

c) die Berufung von Ehrenmitgliedern (§ 2 Abs. 7),

d) die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und weiterer Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 9 Abs. 1).

e) Die Hauptversammlung beschließt ferner über Anträge, die von mindestens zwanzig Stimmberechtigten der Hauptversammlung oder von einem Mitgliedverband gestellt werden.

(2) Zur Hauptversammlung können mit Stimmrecht entsenden:

a) jede unmittelbare Mitgliedstadt bis 250 000 Einwohner 2 Abgeordnete, bis 500 000 Einwohner 4 Abgeordnete bis 1 000 000 Einwohner 6 Abgeordnete über 1 000 000 Einwohner 8 Abgeordnete

b) jeder Mitgliedverband aus seinen Mitgliedgemeinden, die mittelbare Mitglieder des Deutschen Städtetages sind, bis 250 000 Einwohner 2 Abgeordnete bis 500 000 Einwohner 4 Abgeordnete bis 1 000 000 Einwohner 6 Abgeordnete 1 000 000 bis 2 000 000 Einwohner 8 Abgeordnete über 2 000 000 Einwohner 12 Abgeordnete

c) jedes außerordentliche Mitglied zwei Abgeordnete.

Die Hälfte der Abgeordneten soll aus vom Volk gewählten Gemeindevertretern/Gemeindevertreterinnen (Stadtverordneten, Ratsherren/Ratsfrauen, Gemeinderäten/Gemeinderätinnen) bestehen.

(3) Die Mitglieder des Hauptausschusses (§ 7 Abs. 2) und des Präsidiums (§ 8 Abs. 2) sind zur Hauptversammlung stimmberechtigt.

(4) Die Beigeordneten des Deutschen Städtetages, die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen der Mitgliedverbände sowie die Vorsitzenden von Fachausschüssen, die nicht nach Abs. 2 oder 3 stimmberechtigt sind, nehmen an der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.

(5) Die Einladung zur Hauptversammlung mit der vorläufigen Tagesordnung muss den unmittelbaren Mitgliedstädten, den Mitgliedverbänden, den außerordentlichen Mitgliedern, ferner den Stimmberechtigten gemäß Abs. 2 und 3 sowie den Beratern/Beraterinnen gemäß Abs. 4 sechs Wochen vorher übersandt werden.

Mit der Einladung ist folgendes bekanntzugeben:

a) die Stimmrechte gemäß Abs. 2;

b) die Aufforderung, die Abgeordneten gemäß Abs. 2 und ihre Anschrift unverzüglich der Hauptgeschäftsstelle zu benennen;

c) die Aufforderung, die Abgeordneten gemäß Abs. 2 unmittelbar zu benachrichtigen;

d) der Hinweis, dass das Stimmrecht von Abgeordneten gemäß Abs. 2, die nicht spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung der Hauptgeschäftsstelle bekanntgegeben sind, verfällt, ohne dass dadurch die Beschlußfähigkeit der Hauptversammlung berührt wird.

(6) Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen bedarf es der Anwesenheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten, wobei gemäß § 5 Abs. 3 auf einen anderen Stimmberechtigten/eine andere Stimmberechtigte übertragene Stimmen mitzählen. In einer zweiten Sitzung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten über Satzungsänderungen beschlossen werden, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen ist. Über Satzungsänderungen darf nur beschlossen werden, wenn die steuerliche Seite im Benehmen mit dem Finanzamt geklärt ist, es sei denn, dass die beabsichtigte Satzungsänderung offensichtlich die steuerrechtliche Stellung des Deutschen Städtetages nicht berührt.