Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Wohnungsgenossenschaften

„Der Senat wird aufgefordert, Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Wohnungsgenossenschaften zu erlassen. Die Richtlinien sind an den Richtlinien der Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen zu orientieren. Die Finanzierung soll durch Umschichtung von Mitteln der Eigenheimförderung erfolgen."

Hierzu wird berichtet:

In Ausführung des oben genannten Beschlusses wurde der beiliegende Richtlinienentwurf (s. Anlage) erarbeitet. Das Förderungsmodell orientiert sich an den in den Bundesländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen bestehenden Regelungen zur Förderung von Gründungen und Anteilserwerben eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften. Die in den genannten Bundesländern bestehenden Förderungsmodelle sahen zum Zeitpunkt des oben zitierten Beschlusses des Abgeordnetenhauses vom 26. November 1998 die im Folgenden in Kurzform dargestellten Förderungsmöglichkeiten von Genossenschaften bzw. genossenschaftlichen Anteilserwerben vor:

A. Brandenburg Grundlage der Förderung: Runderlass vom 9. Juli 1997 über: Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an neu gegründeten Wohnungsgenossenschaften Gegenstand der Förderung: Gefördert wird der Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch eigenheimzulagenberechtigte Mieter in Form von zinslosen Darlehen. Vorrangig gefördert wird der Erwerb von Anteilen an Genossenschaften, die im Zuge der mieternahen Privatisierung gemäß Altschuldenhilfegesetz (AHG) gegründet werden.

Fördervoraussetzungen sind u. a.:

- Einkommensüberschreitung bis max. 60 v. H. über der in § 25 II. WoBauG normierten Einkommensgrenze

- Zuwendungsempfänger ist bereits Mieter der von der Genossenschaft erworbenen Wohnung ­ oder die Wohnung steht leer und wird innerhalb von 6 Monaten nach Zeichnung der Geschäftsanteile bezogen

- Finanzierungskonzept; Testat über die Wirtschaftlichkeit des genossenschaftseigenen Wohnungsbestandes unter Berücksichtigung der Modernisierungs- und Instandsetzungsnotwendigkeiten liegt vor.

Förderart und -höhe: Darlehen in Höhe von 80 % der gezeichneten Geschäftsanteile ­ höchstens 8 000 DM für Haushalte, die die Einkommensgrenze einhalten ­ bzw. 70 % der gezeichneten Geschäftsanteile ­ höchstens 7 000 DM für Haushalte, die die Einkommensgrenze bis max. 60 % überschreiten.

Das zinslose Darlehen ist in etwa in Höhe des jährlichen Eigenheimzulagen-Anspruches (einschl. Kinderzulage) zu tilgen.

Ergibt sich nach Ablauf von 8 Jahren und Ende der steuerlichen Förderung ein Restdarlehensbetrag, kann dieser in einen Zuschuss umgewandelt werden, sofern der Antragsteller die Einkommensgrenze einhält. Die Förderung besteht somit im Wesentlichen in der Vorfinanzierung der Eigenheimzulage.

B. Sachsen Grundlage der Förderung: Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 1997 Landesprogramm zum Erwerb von Wohnungen und von Anteilen an ausgegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften (Landesprivatisierungsprogramm) Gegenstand der Förderung: Gefördert wird der Beitritt zu einer ausgegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaft durch einen einmaligen Zuschuss Fördervoraussetzungen sind u. a.:

- Einhaltung von Einkommensgrenzen (24 000 DM für 1 Personen-Haushalte; 36 000 DM für 2 Personen-Haushalte zuzüglich 12 000 DM für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen)

- Kauf von Geschäftsanteilen einer neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaft.

Förderart und -höhe: Zuschuss zum Erwerb eines Genossenschaftsanteiles i. H. v. 3 500 DM pro Antragsteller sowie 500 DM für jeden weiteren Familienangehörigen ­ höchstens in Höhe von 50 % der gezeichneten Geschäftsanteile.

Der Fördernehmer verpflichtet sich, die Förderung zurückzuzahlen, sofern er innerhalb von 10 Jahren nach seinem Beitritt die Mitgliedschaft beendet, ohne eine genossenschaftliche Wohnung erworben zu haben.

C. Sachsen-Anhalt Grundlage der Förderung: Richtlinie vom 26. Januar 1998

Förderung der Gründung von Genossenschaften Gegenstand der Förderung: Zuwendungen (Zuschüsse) für Aus- und Neugründung von Genossenschaften sowie Zuwendungen zum Erwerb von Geschäftsanteilen für neu eintretende Genossenschaftler sowie den Erwerb weiterer Anteile für natürliche Personen, die bereits Genossenschaftler sind (Festbetragsfinanzierung). Fördervoraussetzungen sind u. a.: Zuwendungsempfänger ist natürliche Person; Antragsteller muss selbst eine Genossenschaftswohnung bewohnen; Förderart und -höhe:

Bei Genossenschaftsgründung: 1 000 DM je WE; mind. 20 TDM; Zuwendung wird für höchstens für 50 WE gewährt (= max. 50 TDM).

Bei Erwerb von Genossenschaftsanteilen an einer Genossenschaft aus dem vorhandenen Bestand: 1/3 des Betrages der gezeichneten Anteile, höchstens 3 500 DM ­ sofern die Einkommensgrenze unterschritten wird: 4 000 DM;

Bei Erwerb von Genossenschaftsanteilen an einer neu gegründeten Genossenschaft: 1/3 der gezeichneten Anteile ­ höchstens 1 500 DM.

Die Förderung genossenschaftlicher Anteilserwerbe wurde insbesondere am Modell Brandenburg orientiert. Das hier bestehende Förderungsmodell kann auf Grund der bisher vorliegenden Erfahrungen in Bezug auf die Inanspruchnahme in Brandenburg als effizient eingestuft werden. Es ist zudem die preiswerteste Lösung, da der Subventionsaufwand für die öffentliche Hand bei Anteilserwerben lediglich in Höhe der Zinsdifferenz zu marktüblichen Kapitalmarktkonditionen entsteht, und die Förderung für die Gründung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften auf max. DM begrenzt ist.

Die Förderung von Anteilserwerben besteht im Wesentlichen in der Vorfinanzierung der jährlichen Eigenheimzulage einschließlich Kinderzulage. Das zinslos gewährte Förderungsdarlehen ist vom Förderungsnehmer während des achtjährigen Zeitraumes der steuerlichen Förderung in jährlichen Raten von mindestens 750 DM (Haushalte ohne Kind) bzw. mindestens 1 000 DM (Haushalte mit mind. 1 Kind) zu tilgen. Ergibt sich nach Ablauf der steuerlichen Förderung ein Restdarlehensbetrag, kann dieser bei Haushalten, die die gemäß § 25 II. WoBauG maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 50 v. H. überschreiten, auf Antrag in einen Zuschuss umgewandelt werden. Entsprechend den Richtlinien vorgenommene Beispielberechnungen haben ergeben, dass bei Familien mit Kindern regelmäßig keine Restschuld nach Ablauf des steuerlichen Förderungszeitraumes verbleibt.

Das mit beiliegendem Richtlinienentwurf erarbeitete Förderungsmodell sieht die Vergabe von Zuschüssen für die Gründung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften in Höhe von 20 000 DM bis maximal 50 000 DM ­ je nach Größe des genossenschaftlichen Wohnungsbestandes ­ vor.

Hierdurch sollen Neu- und Ausgründungen eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften initiiert und gefördert werden. Die Höhe der Förderung ist hierbei so bemessen, dass auch bei Gründung kleinerer Genossenschaften die anfänglichen, mit der Gründung in Zusammenhang stehenden Kosten für Notar, Testat des Prüfverbandes sowie weitere, anfängliche Kosten gedeckt werden können. Die Förderung von Aus- und Neugründungen eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften orientiert sich insbesondere an den 1998 bestehenden Regelungen in Sachsen-Anhalt.

Die mit beiliegendem Richtlinienentwurf eröffneten Förderungsmöglichkeiten für Anteilserwerbe schaffen einerseits einen ausreichenden Anreiz für die Mitgliedschaft in eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften und damit zumindest mittelfristig die Möglichkeit, als Mitglied der Genossenschaft auch Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu werden. Andererseits wird der Förderungsaufwand durch die sukzessive Rückzahlung des Förderungsdarlehens während des achtjährigen steuerlichen Förderungszeitraumes gesenkt. Die Höhe des Förderungsdarlehens wurde gegenüber der Regelung in Brandenburg von 8 000 bzw. 7 000 DM ­ je nach Einkommensüberschreitung ­ auf einheitlich 8 000 DM angehoben. Hierdurch soll eine verstärkte Inanspruchnahme der Förderung in Berlin sowie ein verstärktes genossenschaftliches und eigentumsorientiertes Engagement insbesondere von Haushalten mittlerer Einkommensklassen erreicht werden.

Es ist vorgesehen, dass die IBB zur Sicherung des Erwerbes der Wohnungen durch die neugegründeten Genossenschaften Darlehen zu kapitalmarktüblichen Konditionen bereitstellt (ohne Förderung/Zinssubvention). Damit eine reibungslose Abwicklung und ein hinreichender Erfolg der Genossenschaftsförderung gewährleistet wird, sollen zwischen der IBB und der zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen Vereinbarungen zur Risikoübernahme dieser Darlehen geschlossen werden.

Der Richtlinienentwurf zur Förderung von Wohnungsgenossenschaften ist mit den Wohnungsverbänden BBU und LFW sowie der IBB abgestimmt. Es wurden insbesondere folgende Hinweise und Ergänzungen berücksichtigt:

- Förderung von Genossenschaften, die ihren Wohnungsbestand von unterschiedlichen Wohnungsunternehmen erwerben (vgl. Nr. 3.1 des RL-Entwurfes),

- Harmonisierung der Förderung von Aus- und Neugründungen auf einheitlich 20 bis 50 000 DM (vgl. Nr. 4.1 der Richtlinien).

Nicht gefolgt wurde dem Vorschlag des BBU, auch vor dem 1. Januar 1995 gegründete Wohnungsgenossenschaften zu fördern, da die Zielsetzung der Genossenschaftsförderung neben der Förderung von Anteilserwerben gerade in der Initiierung neuer, eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften zusätzlich zu in der Vergangenheit gegründeten Genossenschaften besteht. Die Regelung entspricht im Übrigen der des § 17, wonach ausschließlich Anteilserwerbe an nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften steuerlich gefördert werden.

Verfahrensstand:

Der auf Grund der Mitzeichnungsschreiben der Senatsverwaltungen für Finanzen sowie Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie sowie der am 18. Mai und 20. Mai 1999 stattgefundenen Chefgespräche zwischen der Senatorin Dr. Fugmann-Heesing und Senator Klemann unter Beteiligung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin entsprechend überarbeitete Richtlinienentwurf wurde am 23. Juni 1999 im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Verkehr des Berliner Abgeordnetenhauses nochmals intensiv beraten und wiederum zustimmend ­ im Ergebnis einstimmig ­ zur Kenntnis genommen.

Der Richtlinienentwurf wurde am 30. Juni 1999 im Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses beraten und zustimmend zur Kenntnis genommen; die Vorlage wurde von der Senatsverwaltung für Finanzen mitgezeichnet.

Es ist vorgesehen, die Richtlinien über die Förderung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften im Land Berlin noch im Juli dieses Jahres zu veröffentlichen und rückwirkend zum 25. Mai 1999 in Kraft treten zu lassen.

Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung:

Die Übernahme der Zinsverbilligung für die zu gewährenden IBB-Darlehen zur Förderung genossenschaftlicher Anteilserwerbe erfordert einen durchschnittlichen Förderungsaufwand von rund 2 100 DM je Geschäftsanteil. Hinzu kommen für jede Aus- und Neugründung einer Wohnungsgenossenschaft max. DM. Die Förderung wird zu Lasten des Kapitels 12 95

Titel 661 06 gewährt. Ein Mehraufwand gegenüber der Haushalts- und Finanzplanung entsteht nicht. Der Richtlinienentwurf ­ erste Fassung ­ wurde am 3. März 1999 im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Verkehr des Berliner Abgeordnetenhauses intensiv beraten und zustimmend zur Kenntnis genommen.

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Begriffsbestimmungen

3. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) wird im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie bestimmt: 1 Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage; Geltungsbereich

Zu; Stärkung des Genossenschaftswesens und als Beitrag zur Bildung von Wohneigentum und Vermögen privater Haushalte fördert Berlin die Aus- und Neugründung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften sowie den Erwerb von Geschäftsanteilen an aus- und neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften durch die Gewährung von Zuschüssen und zinslosen Darlehen.

Es werden Zuwendungen nach § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) als Projektförderung gewährt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Ober die Förderung entscheidet die Investitionsbank Berlin (IBB) als Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Richtlinien gelten im Land Berlin.

2 Begriffsbestimmungen

Eigentumsorientierte Wohnungsgenossenschaften sind solche, bei denen die Satzung den Genossenschaftsmitgliedern das unwiderrufliche und vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohneigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat (Erwerbsoption).

Wohnungsunternehmen im Sinne dieser Richtlinien ist eine städtische Wohnungsbaugesellschaft ein städtischer Eigenbetrieb, der Wohnungen, die sich im Eigentum des Landes Berlin befinden, verwaltet eine Wohnungsgenossenschaft sonstige Wohnungsunternehmen mit einem Wohnungsbestand von mindestens 50 Wohnungen.