Bundesvermögensverwaltung angemietetes Haus mit rund 3000 Kriegsflüchtlingen belegt

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats das Bezirksamt zur Auffassung gelangt, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Belegungsausfallkosten deshalb nicht mehr bestand. Der Betreiber verweigert jedoch die Rückzahlung. Der Rechnungshof beanstandet, dass sich das Bezirksamt vor Weiterbelegung des alten Heimes keine Gedanken über die Zahlung von Belegungsausfallkosten gemacht und diese dann ohne Prüfung der Rechtslage gezahlt hat. Sollte sich die Rückforderung als nicht durchsetzbar erweisen, ist nach den Haftungsrichtlinien zu verfahren. ein von der Bundesvermögensverwaltung angemietetes Haus mit rund 3000 Kriegsflüchtlingen belegt. Der Betrieb dieses Hauses geschah durch den Betreiber auf Grund eines entsprechenden Vertrages mit dem Bezirksamt. Mit Auslaufen des Vertrages mit der Bundesvermögensverwaltung waren die Bewohner dieser Einrichtung anderweitig unterzubringen. Einen Teil konnte der Bezirk in der damaligen neu errichteten Unterkunft auf Grund einer kollegialen mündlichen Übereinkunft unterbringen. Die übrigen Bewohner des Hauses fanden Unterkunft in dem für die Zeit vom Januar 1994 bis Mai 1996 ebenfalls von der Bundesvermögensverwaltung angemieteten und ebenfalls vom Betreiber betriebenen anderen Hauses; diese Einrichtung bot rund 160

Unterkunftsplätze.

Da der Bezirk nach Ablauf der Mietverträge über die beiden Häuser anderweitige dauerhafte Unterkunftsmöglichkeiten benötigte, entschloss er sich, auf eigenem Grund und Boden eine Unterkunft neu zu errichten. Hierzu schloss er mit dem Betreiber einen Betreibervertrag ab. Vereinbart wurde aber außerdem, dass der Betreiber die Gebäude errichtet. Der hierüber im Februar 1996 abgeschlossene Vertrag sah die Betriebsaufnahme zum 1. März 1996 vor. Tatsächlich hat der Betreiber am 27. Oktober 1997 die ersten Bewohner aufgenommen. Die Verzögerung der Betriebsaufnahme beruht nach Einschätzung des Bezirksamtes darauf, dass die vom Betreiber beauftragten Firmen allem Anschein nach mangelhaft, aber auch sehr verzögerlich bauten.

Daraus ergab sich, dass die Bewohner, die die Einrichtung zu Ende Mai 1996 verlassen mussten, nicht, wie es geplant war, in die neue Einrichtung einziehen konnten. Ein Teil von ihnen konnte in anderen Einrichtungen untergebracht werden, knapp 90 von ihnen jedoch nicht. Der Bezirk und der Betreiber waren deshalb in mündlicher Abrede so verblieben, dass der Betreiber diese Gruppe vorübergehend in der ihm noch zur Verfügung stehenden Einrichtung unterbringt. Hierüber wurde (bewusst) kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Die Vorstellung insbesondere des Betreibers war, es werde sich um eine kurzfristige Angelegenheit handeln, da der Betreiber mit der alsbaldigen Fertigstellung der neuen Einrichtung rechnete.

Auf Grund dieser Sachlage war zwischen Bezirk und dem Betreiber auch keine Vereinbarung zustandegekommen, Belegausfallkosten zu zahlen. Insbesondere war zwischen beiden keinerlei Vereinbarung ­ und zwar weder schriftlich noch mündlich ­ dahin gehend abgeschlossen, dass dem Bezirk eine genau festgelegte Platzzahl zur Verfügung stünde, was allein für ein gängiges Vertragsverhältnis über den Betrieb einer Unterbringungseinrichtung sprechen könnte.

Dieser Vorgang ist nicht anlässlich einer Revision des Rechnungshofes bekannt geworden. Der Bezirk selbst hat den Sachverhalt festgestellt und unverzüglich die nötigen Folgerungen gezogen, nämlich Rückforderung bzw. Nichtzahlung weiterer verlangter Belegausfallkosten. Ein Rechtsstreit in dieser Angelegenheit ist anhängig. Dessen Ausgang wird ­ beispielsweise auch hinsichtlich einer eventuellen Regressprüfung ­ abzuwarten sein.

Aus dem Vorgang hat das Bezirksamt die Folgerung gezogen, alle Rechnungen für Belegausfallkosten im zuständigen Sachgebiet sorgfältig auf ihre Berechtigung hin überprüfen zu lassen.

Das war bisher deshalb nicht geschehen, weil über Leerstände keine Sachvorgänge geführt werden können und der Bezirk nicht damit rechnete, Belegausfallforderungen zu erhalten, wenn es an jeder vertraglichen Grundlage dafür mangelte.

Der Rechnungshof beanstandet die zum Teil unwirtschaftliche Unterbringung von Asylbewerbern und Bürgerkriegsflüchtlingen durch die Bezirksämter. Bei der derzeitig günstigeren Marktsituation ist es nicht gerechtfertigt, insbesondere Bürgerkriegsflüchtlinge in teuren Pensionen unterzubringen, obwohl die Nachfrage nach Unterkunftsplätzen insgesamt stark abgenommen hat und wiederholt preiswerte Vertragseinrichtungen des Landesamtes aufgrund mangelnder Nachfrage geschlossen werden mußten. Der Rechnungshof erwartet, dass teure Unterkünfte mit einem unangemessen hohen Tagessatz abgebaut und Verlegungen der Betroffenen in preiswertere Einrichtungen ­ insbesondere in solche des Landesamtes ­ veranlaßt werden. Er erwartet ferner, dass die Senats

Zu T 283:

Siehe hierzu auch die Ausführungen zu vorstehenden Textziffern.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats verwaltung für Gesundheit und Soziales mit dem ihr nachgeordneten Landesamt sich nicht aus der auch gesetzlich festgelegten Verantwortung für die Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen zurückzieht. Vielmehr sollte das Landesamt seinen Bettenpool ­ wie schon in der Servicevereinbarung vorgesehen ­ der „Leitstelle Wohnungslose" (T 272) angliedern und den Bezirksämtern voll zur Verfügung stellen, anstatt Vertragsheime mit günstigen Tagessätzen zu schließen. Die derzeitige Tendenz der Senatsverwaltung, die Zusammenarbeit mit den Bezirken wieder abzubauen, hält der Rechnungshof für nicht sachgerecht, da sich die bisherige Zentralisierung des Unterbringungsmanagements beim Landesamt bewährt hat und weil es insgesamt wirtschaftlicher für das Land Berlin ist, wenn der Unterbringungsbedarf zusammengefaßt wird und die Leistungen im Wettbewerb vergeben werden (vgl. T 280).

d) Gravierende Mängel im Bezirksamt Steglitz bei der Unterbringung von Obdachlosen und Kriegsflüchtlingen

Das Bezirksamt Steglitz, Abteilung Sozialwesen, hat in den Jahren 1991 bis 1995 an die Betreiber von Wohnheimen für Obdachlose und Kriegsflüchtlinge Zahlungen von 5 Mio. DM für Tagessätze geleistet, deren Angemessenheit es nicht oder nicht ausreichend geprüft hatte. Die Verträge hat es unter Verletzung des Gebots der öffentlichen Ausschreibung und vielfach nur mündlich geschlossen. Das Bezirksamt hat ferner vertraglich vereinbarte Leerstandszahlungen von 1,6 Mio. DM geleistet, die vermeidbar gewesen wären, wenn es die Obdachlosen und Kriegsflüchtlinge vorrangig in den Vertragsheimen statt in Pensionen untergebracht hätte.

Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales erstellt.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales macht zunächst darauf aufmerksam, dass der vom Rechnungshof geschilderte Sachverhalt in engem sachlichem Zusammenhang mit den Ausführungen zu T 269 bis 283 steht. Sie verweist daher auf die vorangegangene Stellungnahme zu T 275 sowie auf die grundsätzlichen Ausführungen zu T 269 bis 283.

Ergänzend weist die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf die in den Jahren 1991 bis 1995 äußerst angespannte Situation auf dem Unterbringungs- und Wohnungsmarkt mit entsprechend hohen Preisen bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Unterbringung durch die Bezirksämter hin. Diese war bekanntermaßen zu Beginn der 90er Jahre verursacht durch einen starken Zustrom von ehemals jugoslawischen Bürgerkriegsflüchtlingen in die Stadt (siehe auch T 270), durch eine Zunahme von Aus- und Übersiedlern sowie Wohnungslosen und insgesamt einer zuzugsbedingten hohen Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt.

Folglich hatte sich der Rat der Bürgermeister zu Beginn der 90er Jahre wiederholt mit der Thematik überhöhter Preise im Beherbergungsgewerbe im Zusammenhang mit der Unterbringung befasst und mit Beschluss Nr. 726/93 vom 23. Dezember 1993 unter anderem die „Einrichtung einer überbezirklichen Leitstelle zur Unterbringung von Obdachlosen" beschlossen.

Darüber hinaus wurde seit 1994 das damalige Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben in Amtshilfe für die Bezirksämter bei der Unterbringung tätig (siehe auch T 270 und 272).

In Verbindung mit der Servicevereinbarung zur „Leitstelle Wohnungslose" wurden verstärkt bezirkliche Heimbegeher/ -innen tätig mit dem Ziel, die gewerblichen Träger sowohl hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen als auch der Angemessenheit der Preise zu überprüfen.

Die Situation auf dem Unterbringungs- und Wohnungsmarkt hat sich gegenwärtig deutlich entspannt. Darüber hinaus wurde zur Entlastung des Landeshaushaltes und zur Unterstützung der Bezirke eine weitere Vereinbarung mit dem Landesamt zum zentralen Unterbringungsmanagement geschlossen. Wie bereits zu T 270 ausgeführt wurde, wurde die Verwaltungsvereinbarung von allen 23 Bezirken unterzeichnet.

Es wird im Ergebnis dieser Entwicklungen davon ausgegangen, dass die Mängel, die mit der Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Wohnungslosen auf Seiten des Bezirksamtes Steglitz aufgetreten sind, zukünftig vermieden werden. Es wird an dieser Stelle insbesondere auf die Ausführungen des Bezirksamtes Steglitz zu T 292 verwiesen.

Das Bezirksamt Steglitz macht im Einzelnen zu T 284 bis 292 folgende Ausführungen: Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Das Bezirksamt Steglitz, Abteilung Sozialwesen, hat zur Unterbringung von Obdachlosen und Kriegsflüchtlingen Verträge mit privaten Betreibern von Wohnheimen geschlossen.

Damit sicherte sich das Bezirksamt eine bestimmte Anzahl von Plätzen. Eine Unterschreitung des Platzkontingents um bis zu 10 v. H. war vom Heimbetreiber entschädigungslos hinzunehmen (sogenanntes Betreiberrisiko). Bei einer weitergehenden Nichtinanspruchnahme des Platzkontingents hatte das Bezirksamt sogenannte Belegungsausfallkosten von 80 v. H. des vereinbarten Tagessatzes für die das Betreiberrisiko unterschreitende Anzahl nicht genutzter Plätze zu zahlen. Daneben hielt das Bezirksamt aber auch an seiner Praxis fest, Obdachlose und Kriegsflüchtlinge in Pensionen unterzubringen.

Zu T 284:

Die Verträge entsprachen den vom damaligen Landesamt und von den anderen Berliner Bezirken verwendeten Vertragsmustern, ebenso wie die Praxis, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Unterbringung wohnungsloser Personen) Verträge mit geeigneten Betreibern ohne öffentliche Ausschreibung zu schließen. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat im Einzelfall Verpflichtungsermächtigungen ausgesprochen.

Dem Bezirksamt Steglitz ist kein Fall bekannt, in dem dem Abschluss eines Vertrages eine öffentliche Ausschreibung vorausgegangen wäre. Nach Auffassung des Bezirksamtes Steglitz handelt es sich hierbei nicht in erster Linie um eine wirtschaftliche Tätigkeit, so dass die Vergabevorschriften der LHO hier ­ wie auch sonst im Sozial- und Gesundheitsbereich im Land Berlin ­ keine Anwendung finden.

Bei den beiden mit Abstand größten Vertragseinrichtungen in Steglitz ging das Bezirksamt mit seiner Einholung von Angeboten unter den Mitgliedern der Liga der freien Wohlfahrtsverbände noch über die in Berlin übliche Praxis von Bezirken und dem Landesamt hinaus (§ 10 BSHG Vorrang der freien Wohlfahrtshilfe).

Bei der Heimunterbringung war es im Jahr 1994 durch das kriminelle Zusammenwirken eines Zeitangestellten der Abteilung Sozialwesen mit einem Heimbetreiber zu Doppelzahlungen mit einem Schaden von 1,9 Mio. DM gekommen. Die Beteiligten sind zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt.

Nachdem der Rechnungshof eine Querschnittuntersuchung zur Obdachlosenunterbringung u. a. in Steglitz im Haushaltsjahr 1995 bereits vorgenommen hatte, sah er sich durch nachträgliche Hinweise veranlaßt, weitere stichprobenweise Erhebungen bis in das Jahr 1991 zurück vorzunehmen. Danach ist der Vorwurf, der Leiter der Abteilung Sozialwesen sei für die Verschwendung von Steuergeldern in Höhe von 20 Mio. DM verantwortlich, jedenfalls in dieser Höhe nicht nachweisbar. Der Rechnungshof hat aber gravierende Mängel im Verwaltungsverfahren mit finanziell bedeutsamen Auswirkungen festgestellt. Seine Prüfungen waren durch das unkooperative Verhalten der Abteilung Sozialwesen erschwert. So beantwortete sie Anfragen oder Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs mehrfach erst nach fünf bis sieben Monaten.

Zu T 285:

Das Bezirksamt Steglitz weist den Vorwurf unkooperativen Verhaltens entschieden zurück. Die teilweise längeren Bearbeitungszeiten sind einzig und allein der allgemein bekannten Tatsache geschuldet, dass die bezirklichen Abteilungen Sozialwesen in besonderem Maße unter Personalknappheit und Überlastung leiden. Die erhebliche Ausweitung des Schriftverkehrs durch den Rechnungshof und die gleichzeitige intensive Aufarbeitung dieser Angelegenheit in Öffentlichkeit und Gremien hat ebenfalls dazu beigetragen.

Die Verträge mit den Heimbetreibern hat das Bezirksamt ohne öffentliche Ausschreibung geschlossen. Gründe, die eine solche Abweichung vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung (§ 55 Abs. 1 LHO) hätten rechtfertigen können, waren nicht aktenkundig. Angebote hat das Bezirksamt nur von einem sehr eingeschränkten Interessentenkreis eingeholt. Die geforderten Leistungen waren dabei nicht ausreichend bestimmt, die Angebote dadurch nicht vergleichbar.

Dies galt insbesondere für einen Auftrag zum Bau und Betrieb eines Wohnheimes, den das Bezirksamt an ein Unternehmen vergab, das schon bisher einen Großteil der Heimplätze in Steglitz betrieb. Ein Geschäftsführer dieses Unternehmens ist ein ehemaliger Mitarbeiter der Abteilung Sozialwesen. Nach Ansicht des Bezirksamtes kann weder aus diesem Umstand noch aus dem sonstigen Verlauf des Vergabevorganges etwas dafür abgeleitet werden, dass das ausgewählte Unternehmen Vorteile gegenüber den Mitbewerbern gehabt hat und dass Vergabevorschriften verletzt worden sind.

Dieser Bewertung folgt der Rechnungshof nicht. Entgegen der Auffassung des Bezirksamtes erfüllte seine formlose Umfrage bei einigen Unternehmen, ob Interesse an dem Bau und Betrieb eines Wohnheimes bestehe, nicht die Kriterien einer beschränkten Ausschreibung. Auffällig war, dass das später ausgewählte Unternehmen auf dem vorgesehenen Baugrundstück auf eigene Kosten Bodenuntersuchungen bereits zu einem Zeitpunkt hatte vornehmen lassen, zu dem die Durchführung des Vorhabens noch nicht endgültig beschlossen worden war. Zudem waren die von dem Unternehmen mit seinem Angebot eingereichten Bauentwurfsunterlagen eines von ihm beauftragten Architektenbüros sogar schon vor der Umfrage des Bezirksamtes erstellt worden. Der Rechnungshof hatte dem Bezirksamt nahegelegt, diesen Auffälligkeiten nachzugehen und ggf. weitere Ermittlungen zu veranlassen.

Das Bezirksamt vertrat jedoch die Auffassung, es sei üblich,

Zu T 286:

Zur angeblichen Notwendigkeit einer öffentlichen Ausschreibung verweist das Bezirksamt Steglitz auf seine Stellungnahme zu T 284.

Dem Bezirksamt Steglitz liegt eine schriftliche Erklärung des beauftragten Unternehmens vor, aus der hervorgeht, dass die Bodenuntersuchung und erste Bauentwurfsunterlagen präventiv eingeholt worden sind, da öffentlich bekannt war, dass das betreffende Grundstück für die Unterbringung von Flüchtlingen vorgesehen ist. Im Übrigen sei die Einholung eines Angebotes eines Architekturbüros für das Unternehmen kostenlos gewesen; das Bodengutachten wäre im Falle einer Auftragsvergabe an einen anderen Betreiber diesem gegen Ersatz der im Übrigen geringen Kosten zur Verfügung gestellt worden. Das Bezirksamt vermag hierin nach wie vor keine Auffälligkeiten zu erkennen.

Dass ein ehemaliger Mitarbeiter der Abteilung Sozialwesen damals einer der Geschäftsführer dieses Unternehmens war, ist für die Auftragsvergabe völlig unerheblich gewesen. Das Bezirksamt Steglitz hat auf Bitten des Rechnungshofes die Unterlagen der Anti-Korruptions-Arbeitsgruppe des Berliner Senats bereits im Februar 1997 zur Verfügung gestellt; eine Reaktion liegt jedoch bis zum heutigen Tage nicht vor.