Wohnungen

Neben diesen Nutzungen, die als ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden sollen, bleiben die Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Baunutzungsverordnung im Gewerbegebiet GE 1 zudem Bestandteil des Bebauungsplanes. Damit sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ebenso ausnahmsweise zulässig. Auch für diese Anlagen gilt in Bezug zur Größe und ihrem Verhältnis zu den allgemein zulässigen Nutzungen das oben genannte.

Im Gewerbegebiet GE 1 sind nur die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen ausnahmsweise zulässig. Auf Grund der künftigen Lärmintensität des künftigen Ernst-Ruska-Ufers sollen die Wohnnutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung im Gewerbegebiet GE 2 nicht zulässig sein.

Unzulässige Nutzungen

Um den spezifischen Charakter des Gewerbegebietes zu erreichen, sollen durch textliche Festsetzungen bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden. Dies bezieht sich auf Lagerhäuser, Lagerplätze, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, sowie auf Vergnügungsstätten, die an sich in Gewerbegebieten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig wären.

Im Bebauungsplangebiet soll ein hochwertiger Gewerbestandort entwickelt werden. Lagerhäuser und Lagerplätze, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten können auf Grund ihrer Bauweise, ihrer Großflächigkeit und der Beeinträchtigung des städtebaulichen Umfeldes dieser Zielsetzung widersprechen, so dass ihre Zulässigkeit ausgeschlossen werden muss. Zudem können diese Nutzungen zu hohen Immissionsbelastungen durch gebietsfremden Individualverkehr führen und damit den Charakter dieses Gebietes negativ prägen.

Anlagen für sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten werden zudem in anderen Gebieten des Entwicklungsbereiches zulässig sein, ihr Ausschluss im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfolgt gemäß der allgemeinen Zielsetzung einer städtebaulichen Zuordnung verträglicher Nutzungen im Entwicklungsbereich.

Im Gewerbegebiet GE 2 sind zudem Wohnnutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung unzulässig, da entlang des künftigen Ernst-Ruska-Ufers von sehr hohen Lärmimmissionen auszugehen ist (s. auch unter II. 4.12). Nutzungsmaß

Das städtebauliche Konzept, das dem Entwurf des Bebauungsplanes XV-51 vor Aufteilung in mehrere Geltungsbereiche zugrunde lag, hat für das 2. Anpassungsgebiet im Bereich zwischen Rudower Chaussee und Teltowkanal eine Zone mittlerer baulicher Dichte mit einer GRZ von 0,5 und einer GFZ von 1,6 vorgesehen. Die geplante Bauhöhe von 18,0 m über Gelände orientiert sich an der in Berlin üblichen Bauhöhe mit vorstädtischem Charakter.

Da entlang des künftigen Ernst-Ruska-Ufers eine Raumkante entwickelt werden soll, die einerseits das WISTA-Gebiet zum Teltowkanal eindeutig städtebaulich abgrenzt und die andererseits eine lärmschützende Funktion zum künftig verkehrlich hoch belasteten künftigen Ernst-Ruska-Ufer erfüllen kann, sollen differenzierte Maße der baulichen Nutzung festgesetzt werden. Durch Bestimmung einer erhöhten GRZ von 0,7 und einer GFZ von 2,4 im Gewerbegebiet GE 2 soll gesichert werden, dass sich das Hauptgewicht der Bebauung zum künftigen Ernst-Ruska-Ufer orientiert.

Um aber gleichzeitig der Zielsetzung des städtebaulichen Konzeptes zu entsprechen, soll in dem Gewerbegebiet GE 1 eine niedrigere GRZ von 0,3 und GFZ von 0,7 festgesetzt werden. Die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 bilden somit zusammengenommen eine Zone mittlerer Dichte mit einer durchschnittlichen GRZ von annähernd 0,5 und einer GFZ von ca. 1,6.

Die zulässige Bauhöhe soll bis auf eine Ausnahme maximal 18,0 m über Gelände betragen. Bezogen auf die Geländehöhe von ca. 35,3 m über NN soll deshalb in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 eine maximale Bauhöhe durch eine Oberkante von 53,3 m über NN festgesetzt werden. Im Gewerbegebiet GE 2 soll auf dem östlich liegenden Teilbereich der überbaubaren Fläche in einer Breite von 30,0 m eine abweichende Bauhöhe festgesetzt werden.

Hier soll eine maximale Bauhöhe von 22,0 m über Gelände zulässig sein. Gleichzeitig soll eine Mindesthöhe von 18,0 m über Gelände gefordert werden. Bezogen auf die Geländehöhe soll deshalb im Gewerbegebiet GE 2 eine Mindestbauhöhe durch eine Oberkante von 53,3 m über NN sowie eine maximale Bauhöhe durch eine Oberkante 57,3 m über NN festgesetzt werden.

Auf Grund der besonderen städtebaulichen Bedeutung des angrenzenden Stadtplatzes (Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51 g) soll eine signifikante Eingangssituation durch eine höhere maximal zulässige Gebäudehöhe betont werden. Indem eine Mindesthöhe von 18,0 m über Gelände bzw. eine Oberkante 53,3 m über NN festgesetzt wird, soll rechtlich ermöglicht werden, dass dieser städtebauliche Merkpunkt durch ausreichende Bauhöhen gefasst werden kann.

Ausnahmsweise zulässiges Nutzungsmaß

Von den Festsetzungen des oben beschriebenen differenzierten Nutzungsmaßes soll im Einzelfall abgewichen werden können, indem für das Gewerbegebiet GE 1 Ausnahmen von der Grundflächenzahl bis zur Grundflächenzahl 0,4 sowie von der Geschossflächenzahl bis zur Geschossflächenzahl 1,2 zugelassen werden sollen.

Zurzeit bilden die beiden Gewerbegebiete GE 1 und GE 2, bis auf einen kleineren Eckbereich im Gewerbegebiet GE 2, ein Flurgrundstück. Grundsätzlich könnte dieses von einem einzigen Investor erworben werden, um ein Vorhaben zu verwirklichen.

Um für diesen Fall eine höhere Flexibilität in der Bebauung zu gewähren, soll im Einzelfall von dem allgemein zulässigen Maß im Gewerbegebiet GE 1 abgewichen werden können, wenn das geplante Vorhaben dem städtebaulichen Ziel, entlang des künftigen Ernst-Ruska-Ufers eine prägnante Stadtkante zu bilden, nicht widerspricht.

II.4.2 Sondergebiet ­ Forschung ­

Die Ausweisung von Sondergebieten ­ Forschung ­ soll die Großforschungsanlage BESSY II planungsrechtlich sichern und die Zulässigkeit für zukünftige Erweiterungen bzw. Umbauten regeln. Sie dient damit der räumlichen Umsetzung des oben beschriebenen Konzeptes, auf den ehemaligen Flächen der AdW einen wissenschaftsbasierten Wirtschaftsstandort zu entwickeln.

Zulässige Nutzungen

Die Festsetzung als Sondergebiet beschränkt die Zulässigkeit der Nutzungen auf Forschungs- und Laboreinrichtungen. Sie ist notwendig, da die Eigenart dieser Nutzungen und ihre planerisch gewollte Zusammenfassung nicht den Gebietstypen der nach §§ 2 bis 10 der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen zuzuordnen ist.

Ausnahmsweise zulässige Nutzungen

Im Sondergebiet SO 1 sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die der Versorgung des Gebietes dienen, Wohnungen für Aufsichtsund Bereitschaftspersonen, Dienst- und Gastwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zulässig.

Dadurch werden ergänzende Nutzungen genehmigungsfähig, die zu einer Optimierung der allgemein zulässigen Nutzungen des Sondergebietes beitragen können.

Durch die Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben können darüber hinaus Übernachtungsmöglichkeiten für Besucher und Gäste der Forschungseinrichtungen vor Ort angeboten werden.

Dagegen sollen im Sondergebiet SO 2 nur Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die der Versorgung des Gebietes dienen, ausnahmsweise zulässig sein. Die anderen im Sondergebiet SO 1 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen hier nicht genehmigungsfähig sein, da auf Grund der lärmintensiven Lage zum künftigen Ernst-Ruska-Ufer störanfällige Wohnnutzungen ausgeschlossen werden sollen.

Umfang und Art der in den Sondergebieten lediglich ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sind im Baugenehmigungsverfahren auf ein Maß zu beschränken, das die geplante Konzentration von Einzelhandelsbetrieben entlang der Rudower Chaussee nicht gefährdet.

Nutzungsmaß Analog zu den Gewerbegebieten soll auch in den beiden Sondergebieten ein differenziertes Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden, um eine höhere Baumassenverteilung entlang des künftigen Ernst-Ruska-Ufers bewirken zu können. Deshalb soll im Sondergebiet SO 2 die GRZ 0,7 und die GFZ 2,4 sowie im Sondergebiet SO 1 die GRZ 0,5 und die GFZ 1,5 betragen.

Zusammengenommen ergibt sich dadurch eine durchschnittliche GRZ von 0,6 bis 0,7 und eine GFZ von 1,6 bis 1,7. Dies entspricht der mittleren städtebaulichen Dichte des städtebaulichen Konzeptes.

Die maximale Bauhöhe soll entsprechend des städtebaulichen Konzeptes einheitlich 18,0 m über Gelände betragen. Bezogen auf die Geländehöhe soll deshalb in den Sondergebieten eine maximale Oberkante von 53,3 m über NN festgesetzt werden.

II.4.3 Anrechnung von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen auf die GFZ

Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.

Mit der ab dem 1. November 1997 geltenden Neufassung der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) gelten Staffelgeschosse und Geschosse im Dachraum nicht als Vollgeschosse, wenn sie eine lichte Höhe von 2,30 m auf weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses einnehmen. Damit könnten auf den obersten Geschossen der Gebäude Staffelgeschosse errichtet werden, ohne dass sie auf die zulässige Geschossflächenzahl angerechnet würden. Um eine Entwicklung in Richtung einer höheren Dichte mit den damit verbundenen notwendigen sozialen und technischen Infrastruktureinrichtungen, Parkständen etc. zu verhindern, soll gemäß § 20 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung die o. g. Festsetzung getroffen werden.

Ausnahmen sollen im Einzelfall zugelassen werden, wenn die zulässige GFZ um nicht mehr als 10 vom Hundert überschritten wird. Wie oben erläutert, entspricht die Festsetzung der Maße der baulichen Nutzung einem städtebaulichen Gesamtkonzept. Ausnahmsweise sollen jedoch Abweichungen von den Festsetzungen zugelassen werden, um städtebauliche Akzentuierungen zu ermöglichen, ohne dadurch eine höhere bauliche Dichte im gesamten Plangebiet zuzulassen, das heißt, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleiben muss.

II.4.4 Überschreiten der zulässigen Bauhöhe durch Dachaufbauten

Durch die zukünftigen technologie- und forschungsorientierten Nutzungen im WISTA-Gebiet werden spezielle Anforderungen an den technischen Ausbau der Gebäude gestellt. Wie bereits genehmigte Vorhaben in diesem Gebiet zeigen, benötigen die technologie- und forschungsorientierten Nutzungen in einem größeren Umfang technische Anlagen, die teilweise nur auf dem Dach unterzubringen sind.

Durch eine textliche Festsetzung soll auf die technisch notwendigen Einrichtungen, die für die Funktionsfähigkeit von Gebäuden erforderlich sind, Rücksicht genommen werden.

Für Dachaufbauten ist deshalb eine Überschreitung der zulässigen Bauhöhe bis zu einer Höhe von 3,5 m über Oberkante Decke der maximal zulässigen Oberkante über NN zulässig, wenn diese ausschließlich der Aufnahme technischer Anlagen dienen.

Um die Dachaufbauten gestalterisch in die Dachlandschaft integrieren zu können, wird durch textliche Festsetzung geregelt, dass entlang der öffentlichen Straßen Dachaufbauten nur in einem Abstand von mindestens 2,0 m zu der äußeren Gebäudekante errichtet werden dürfen. Durch das Zurücktreten der Dachaufbauten hinter die vordere Gebäudekante soll das Erscheinungsbild der Dachkanten nicht gestört und eine einheitlichere Anordnung der Dachaufbauten bewirkt werden.

II.4.5 Zulässige Grundfläche für Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche

Die Versiegelung der Grundstücksflächen im Sondergebiet SO 1 soll durch die textliche Festsetzung so eingeschränkt werden, dass für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen eine Überschreitung der GRZ von nur maximal 20 % zulässig ist gegenüber der regelhaft zulässigen Überschreitungsmöglichkeit von bis zu 50 %. Ziel ist, die bauliche Versiegelung auf ein Maß zu beschränken, das eine Bebauung mit hohem Grün- und Freiflächenanteil und damit eine ausreichende Grundwasserneubildung zulässt.

Für die übrigen Baugebiete erfolgen keine differenzierten Festsetzungen für Nebenanlagen etc., das heißt gemäß Baunutzungsverordnung darf die Grundfläche dieser Anlagen die festgesetzte GRZ bis zu 50 % überschreiten, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8.

Im Sondergebiet SO 2 und im Gewerbegebiet GE 2 ist auf Grund der GRZ von 0,7 ein Überschreiten bis zu 20 % nicht möglich. Gemäß Baunutzungsverordnung greift hier die Obergrenze der GRZ von 0,8. Zusätzliche Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sowie zur dezentralen Versickerung von Niederschlagswässern sind in diesen beiden Baugebieten demnach begrenzt und müssen gegebenenfalls auf dem angrenzenden Sondergebiet SO 1 oder dem Gewerbegebiet GE 1 untergebracht werden. Da die Sondergebiete und die Gewerbegebiete jeweils ein Grundstück bilden, ist die mit der differenzierten Baumassenverteilung einhergehende unterschiedliche Verfügung der Flächeninanspruchnahme für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie für die dezentrale Versickerung von Niederschlagswässern problemlos regelbar.

Im Gegensatz zum Sondergebiet SO 1 soll im Gewerbegebiet GE 1 keine Einschränkung der Grundfläche für die oben genannten Anlagen erfolgen. Die GRZ beträgt in diesem Gewerbegebiet nur 0,4, sodass bei der rechtlich zulässigen Überschreitung von 50% maximal 60 % der Fläche überbaut werden kann. Die Bodenversiegelung bleibt dadurch in einem ausreichenden Maße begrenzt, um eine dezentrale Regenversickerung und einen hohen Grün- und Freiflächenanteil zu ermöglichen.

II.4.6 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen im Bebauungsplan durch Baugrenzen und in einem Fall durch eine Baulinie bestimmt werden.

In den Baugebieten sollen bis auf die Vorgartenzonen alle Grundstücksbereiche überbaut werden können. Durch die flächenmäßige Ausweisung soll langfristig eine an zukünftige Erfordernisse anpassungsfähige Erweiterung von BESSY II sichergestellt sowie im anschließenden Grundstücksbereich für die zukünftige Bebauung eine höchstmögliche Flexibilität gewährt werden.

Zu den Straßenbegrenzungslinien der Magnusstraße und der Albert-Einstein-Straße sowie zur südlichen Geltungsbereichsgrenze soll der Abstand der Baugrenzen, bzw. in einem Fall der Baulinie, 6,0 m betragen, soweit nicht auf Grund von genehmigten Vorhaben von diesem Planungsgrundsatz abgewichen werden muss. Durch Zurücksetzung der Bebauung können Vorgartenzonen entstehen, die in einem räumlichen Verhältnis zu den unterschiedlich dimensionierten Planstraßen stehen.

Eine Ausnahme bildet das neue Verwaltungsgebäude von BESSY II an der Albert-Einstein-Straße. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Gebäudes soll die überbaubare Fläche das gesamte Gebäude umschließen, sodass hier an diesem Abschnitt der Albert-Einstein-Straße die Vorgartenzone nur 2,6 m breit sein kann.

Die überbaubare Fläche wird bis auf den Bereich, der an den Stadtplatz grenzt, durch Baugrenzen bestimmt. Um den Stadtplatz städtebaulich eindeutig zu fassen, soll hier eine Baulinie festgesetzt werden. Dadurch soll erreicht werden, dass dieser Stadtraum durch Raumkanten umschlossen wird. Die Baugrenzen in den anderen Bereichen sollen dagegen eine größere Baufreiheit gewähren.

Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen Stellplätze, Garagen, Tiefgaragenrampen und Müllabstellplätze sollen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sein. Um in diesen Bereichen Vorgärten anlegen zu können, die den vorstädtischen Charakter des Gebietes aufgreifen, sollen die aufgeführten baulichen Anlagen wegen ihrer Störungsintensität ausgeschlossen werden.

II.4.7 Einfriedungen

Durch eine textliche Festsetzung sollen an die Errichtung von Einfriedungen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, also in den Vorgartenzonen, bestimmte gestalterische Anforderungen gestellt werden.

Es wird geregelt, dass Einfriedungen mit einer Höhe von mindestens 0,4 m auszubilden sind. Sie sollen dabei nur als Sockelmauern bis zu einer Höhe von 0,5 m oder als Kombination von 0,4 m bis 0,5 m hohen Sockelmauern und dazwischen befestigten Zaunelementen errichtet werden. Sichtdichte Zaunelemente sollen nicht zulässig sein.

Der Bebauungsplan setzt damit Vorgaben des Stadtraumkonzeptes um. Danach sollen durch die Einfriedungen einerseits deutliche Übergänge von Vorgärten zu den Straßenräumen markiert werden, anderseits aber die Einsehbarkeit der Vorgärten immer gewährleistet bleiben.

Auf eine Höhenbegrenzung der Einfriedungen wird verzichtet, da erforderliche Sicherheitsanforderungen entsprechender Nutzungen nicht eingeschränkt werden sollen.

Die Festsetzung betrifft nur die Gestaltung von Einfriedungen entlang der Straßenverkehrsflächen. Einfriedungen an anderer Stelle fallen nicht unter diese Regelung. Auch kann auf die Errichtung von Einfriedungen ganz verzichtet werden. Eine zwingende Festsetzung von Einfriedungen soll nicht getroffen werden, um in Einzelfällen die Gestaltwirkung von baulichen Anlagen, die eine besondere architektonische Form aufweisen, nicht negativ zu beeinflussen. Auch andere Gründe, wie z. B. die Repräsentativität oder die öffentliche Zugänglichkeit von Gebäuden, können gegen die Errichtung von Einfriedungen sprechen.

II.4.8 Bauweise

Für das Sondergebiet SO 2 und das Gewerbegebiet GE 2 soll eine geschlossene Bauweise festgesetzt werden, um eine eindeutige Raumkante und einen geschlossenen Siedlungsrand zum Teltowkanal entwickeln zu können. Gleichzeitig soll dadurch eine lärmschützende Riegelbebauung entlang des stark verkehrsbelasteten künftigen Ernst-Ruska-Ufers entstehen.

Dagegen soll für das Sondergebiet SO 1 und das Gewerbegebiet GE 1 keine Bauweise festgesetzt werden, sodass ein Höchstmaß an Flexibilität gewährt wird. Die Forschungsanlage BESSY II soll ohne Einschränkung durch eine bestimmte Bauweise den wissenschaftlichen Erfordernissen entsprechend erweitert werden können.

Für das Gewerbegebiet GE 1 soll auf Grund des dreieckigen Grundstückzuschnittes ebenfalls eine höchstmögliche Flexibilität in der Bauweise gewährt werden.

II.4.9 Dachformen

Im Bebauungsplangebiet sind nur Dächer bis zu einem Neigungswinkel von weniger als 15h zulässig. Diese Festsetzung soll in allen Bebauungsplänen des Entwicklungsbereiches getroffen werden, um ein homogenes Erscheinungsbild zu erreichen und zur Stärkung des Siedlungscharakters beizutragen.

Der erhaltenswerte Gebäudebestand im Entwicklungsbereich zeichnet sich größtenteils bereits durch eine einheitliche Dachlandschaft in Form von flachen Dächern aus. Durch die Festsetzung soll dieser Gestaltungsgrundsatz im Geltungsbereich des Bebauungsplanes teilräumlich umgesetzt werden. Zudem ist eine Neigungsbegrenzung notwendig, um die textlich festgesetzte extensive Dachbegrünung zu ermöglichen.

II.4.10 Leitungsrechte

Die an der östlichen Geltungsbereichsgrenze liegende Fläche A soll mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Leitungsträgers belastet werden. Innerhalb dieser Fläche soll zu Teilen ein Abwasserkanal errichtet werden.

II.4.11 Straßenverkehrsflächen

Durch die Festsetzung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen wird die Erschließung der Baugebiete gesichert und die Voraussetzungen zur Abgrenzung vermarktbarer Bauflächen geschaffen werden. Dazu wurden die vorhandenen Privatstraßen Einstein- und Magnusstraße ausgebaut und sollen als Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden.

Diese Privatstraßen können auf Grund ihrer geringen Straßenbreiten zukünftig nicht die verkehrstechnische Erschließung des Gebietes für den Auto-, Fußgänger- und gegebenenfalls Radfahrverkehr sicherstellen. Daher ist der Umbau bestimmter Privatstraßen notwendig, die der kleinräumigen Erschließung des Bebauungsplangebietes und anschließender Gebiete dienen. Die geplanten Straßenverkehrsflächen des Plangebietes haben entsprechend ihrer zukünftigen Funktion als Sammelstraßen Breiten von jeweils 22,0 m mit Fahrbahnbreiten von 6,5 m.

Auf Grundlage eines eigenen Baumkonzeptes, das für den öffentlichen Straßenraum des Entwicklungsbereiches die Anpflanzung bestimmter Baumarten nach Quartiersbezug festlegt, ist in der Albert-Einstein-Straße die Anpflanzung von Bergahornen und in der Magnusstraße von Hainbuchen beabsichtigt.

Die Straßenverbreiterungen gehen zu Lasten der angrenzenden Grundstücke. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Entsprechend den Erfordernissen der bestehenden und neu angesiedelten Institute und Einrichtungen auf dem Gelände der WISTA wurden die Erschließungsarbeiten auf dem WISTA SüdGelände im Jahr 1997 für die Albert-Einstein-Straße und für die Magnusstraße 1999 abgeschlossen.

II.4.12 Lärmschutz

Das an das Bebauungsplangebiet grenzende künftige ErnstRuska-Ufer, das durch eine bis zu 19,1 m breite Grünfläche von der südlichen Geltungsbereichsgrenze getrennt ist, wird nach seiner Fertigstellung zu einer erheblichen Lärmbelastung der umliegenden Gebiete führen.

Laut schalltechnischem Gutachten (Schallschutztechnisches Gutachten vom 31. Januar 1997, Ingenieurbüro Accon Berlin) wird der Verkehr auf dem künftigen Ernst-Ruska-Ufer einen Emissionsmittelpegel von 66,3 dB(A) tagsüber bzw. von 56,4 dB(A) nachts verursachen, so dass von einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 65 bis 70 dB(A) tagsüber bzw. von 55 bis 60 dB(A) auszugehen ist.

Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete und Sondergebiete von 65 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts werden damit leicht überschritten.

Um den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für Wohnungen und Büros gerecht zu werden, wurden in der Vergangenheit durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Imissionsschutzgesetzes Maßnahmen nach der DIN 4109

(Schallschutz im Hochbau) getroffen, die die Lärmbelastungen für die anliegenden Bewohner und Beschäftigten der angrenzenden Betriebe auf ein verträgliches Maß mindern sollten.

Auf Grund § 3 Abs. 3 und § 76 Abs. 10 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 1. Januar 1996 (GVBl. S. 29), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376), sind die technischen Regeln zum Schallschutz (DIN 4109 ­ Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren) als Technische Baubestimmungen eingeführt worden (siehe auch ABl. Nr. 55 vom 13.