Diese unterschiedlichen Breiten ergeben sich aus der geplanten Führung der

Die künftige Max-Born-Straße soll zwischen der Rudower Chaussee und der öffentlichen Promenade mit einer Breite von 24 m festgesetzt werden. Der nördliche Teilbereich der künftigen Max-Born-Straße soll entsprechend der benachbarten Parallelstraßen mit einem 20 m Regelprofil (s. u.) festgesetzt werden.

Diese unterschiedlichen Breiten ergeben sich aus der geplanten Führung der Straßenbahn.

Die Rudower Chaussee soll künftig die zentrale ÖPNV-Trasse des Entwicklungsbereiches darstellen. Eine Straßenbahnlinie soll aus Köpenick kommend vom S-Bahnhof Adlershof im Entwicklungsbereich über die Rudower Chaussee (Bebauungsplan XV-67a und XV-67b), die künftige Max-Born-Straße, das Universitätsgelände (Planstraße Nord 28 ­ Bebauungsplan XV-55a), den künftig verlängerten Groß-Berliner-Damm (Bebauungsplan XV-68), den Groß-Berliner-Damm (XV-54ab) und den Sterndamm bis 2005 zum S- und Regionalbahnhof Schöneweide verlängert und dort mit dem vorhandenen Netz verbunden werden.

Des Weiteren ist eine langfristige Option zur Verlängerung der Straßenbahnstrecke von der Rudower Chaussee über die Wegedornstraße und Schönefelder Chaussee in der Straßenbahnkonzeption des Landes Berlin enthalten. In der Rudower Chaussee ist die Straßenbahntrasse mit eigenem Gleiskörper in Mittellage vorgesehen.

Mittellagig soll deshalb die künftige Straßenbahntrasse als Vorschlag eingetragen werden, um die planerischen Absichten zu verdeutlichen. Die Straßenbreite der künftigen Max-Born-Straße bietet die Option einer Trassenfreihaltung für eine spätere Straßenbahnführung in diesem Teilbereich. Die Lage und Führung der Straßenbahn von der Rudower Chaussee zum Groß-BerlinerDamm wird im überörtlichen und bebauungsplanübergreifenden Zusammenhang durch die Bauleitplanung indirekt vorentschieden und erst im Planfeststellungsverfahren rechtlich wirksam festgelegt. Für den 1. Bauabschnitt wird das Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Der 1. Bauabschnitt der Straßenbahntrasse soll bis 2001, der 2. Bauabschnitt nach 2001 bis 2005 realisiert werden.

Für den südlichen Abschnitt der künftigen Max-Born-Straße ist folgender symmetrischer Querschnitt als Sonderprofil vorgesehen: 3,00 m Gehweg, 2,50 m Parkstreifen mit Bäumen, 6,50 m Straßenbahnvorhaltefläche und insgesamt 6,50 m Fahrbahn. künftige Johann-Hittorf-Straße, Planstraßen Nord 32, 33, 34

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-52 sollen neben den beschriebenen Sonderprofilen überwiegend versickerungsfähige 20 m Straßenprofile festgesetzt werden. Das 20 m Profil sieht eine symmetrische Aufteilung mit 2 m Parkstreifen, 2,25 m Versickerungsstreifen, 2,50 m Gehweg und insgesamt 6,50 m Fahrbahn vor.

Planstraße Süd 2

Die Planstraße Süd 2 soll in einer Breite von 18 m festgesetzt werden, da sie sich an dem denkmalgeschützten Flugzeughangar im Gewerbegebiet GE 10 orientiert und die prägnante Baumreihe auf der westlichen Straßenseite berücksichtigt, von der ein Großteil der Bäume erhalten bleiben kann (GE 7 ­ Fläche mit Bindungen zur Erhaltung). Auf Grund der Pappelreihe auf der westlichen Straßenseite hat die Planstraße Süd 2 nur eine Breite von 18 m. Der Profiltyp ist jedoch mit dem 20 m Profil identisch. Die Planstraße Süd 2 wird südlich der Rudower Chaussee mit 20 m weitergeführt (Bebauungsplan XV-58a), die einzelnen Elemente werden durchgeführt. künftige Schwarzschildstraße, künftige Carl-Scheele-Straße

Das Netz der 20-m-Straßen wird durch schmalere Nebenerschließungsstraßen ergänzt, die in der Regel bereits als Privatstraßen vorhanden sind. Die künftige Schwarzschildstraße ist im 16-m-Profil in symmetrischer Form mit einer herkömmlichen Entwässerung gebaut worden. Dieses Profil hat als Versickerungsprofil 20 m. Die künftige Schwarzschildstraße wird südlich der Rudower Chaussee mit 20 m weitergeführt. Die künftige Schwarzschildstraße ist mit konventioneller Regenwasserableitung ausgebaut werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Anforderung an die Versickerung gestellt worden sind.

Die künftige Carl-Scheele-Straße soll ebenfalls in einer Breite von 16 m festgesetzt werden. Für diese Straße ist jedoch die Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer vorgesehen. Das versickerungsfähige Regelprofil ist asymmetrisch und sieht folgende Aufteilung vor: 2,35 m Gehweg, 6,5 m Fahrbahn, 2,0 m Parkstreifen, 3,15 m Versickerungsfläche und 2 m Gehweg. Die künftige Carl-Scheele-Straße erschließt als kleinere Erschließungsstraßen den historischen Freiraum der sogenannten Linse. künftige Ludwig-Boltzmann-Straße

Die künftige Ludwig-Boltzmann-Straße dient ausschließlich der Erschließung der beiden Kerngebiete MK 3 und KM 5 sowie des Gewerbegebietes GE 11. Sie soll in einer Breite von 11 m festgesetzt werden. (0,50 m Gehweg südlich der Parkanlage, 6,25 m Fahrbahn, 2,5 m Versickerungsstreifen und 2,00 m Gehweg). künftige Friedrich-Wöhler-Straße

Die künftige Friedrich-Wöhler-Straße soll mit einer Breite von 10 m festgesetzt werden (5,50 m Fahrbahn, 2,00 m bzw. 2,50 m Gehweg). Sie dient der Erschließung des denkmalgeschützten Hangars im GE 10.

Zur Verwirklichung des Bebauungsplans müssen die Grundstücksflächen, die als Straßenverkehrsflächen vorgesehen sind, vom Entwicklungsträger erworben werden, sofern sie nicht schon Eigentum des Landes Berlin bzw. im Eigentum der WISTA MG sind. Die WISTA übergibt zukünftig öffentliche Straßenverkehrsflächen an das Land Berlin.

II. 3.15 Lärmschutz

Für den gesamten Entwicklungsbereich ist ein Gutachten zur Berechnung der künftigen Umweltbelastungen durch den Verkehr (Lärm- und Luftschadstoffbelastung) in Auftrag gegeben worden, dessen Ergebnisse seit 1997 vorliegen. Auf der Grundlage des prognostizierten Verkehrsaufkommen hat die Berechnung der durch Straßen und Schienenwege verursachten Immissionen im Entwicklungsbereich für die an die Rudower Chaussee angrenzenden Bereiche ergeben, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten, während die Konzentrationswerte für Luftverunreinigungen der 23. BImSchV in Bezug auf Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß nicht erreicht werden. Durch Einsatz eines Rasengleises können die Immissionen durch die geplante Straßenbahn vermindert werden. Aus städtebaulichen Gründen wurden aktive Schallschutzmaßnahmen an dem städtischen Boulevard nicht in Betracht gezogen. Bei Berücksichtigung der DIN 18 005 als Rahmenbedingung/Bewertungsgrundlage ­ Schallschutz im Städtebau ­ aber auch der DIN 4 109 (Schallschutz im Hochbau) sind für die geplanten Kerngebiete passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, da für diese Baugebiete die Immissionsrichtwerte überschritten werden.

Das Gutachten hat auch eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von der Planstraße Nord 21 aus für das Mischgebiet ergeben.

Laut Gutachten wird die künftige Rudower Chaussee in diesem Bereich einen Emissionsmittelpegel von 64 dB(A) tagsüber bzw. 54 dB(A) nachts aufweisen, sodass von einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 65­70 dB (A) tagsüber bzw. von 55­60 dB (A) auszugehen ist.

Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18 005 für Kerngebiete von 65 dB (A) tagsüber und 55 dB (A) nachts bzw. Mischgebieten 60 dB (A) tagsüber und 50 dB (A) nachts werden damit leicht überschritten.

Um den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, wurden in der Vergangenheit textliche Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Maßnahmen nach der DIN 4 109 (Schallschutz im Hochbau) getroffen, die die Lärmbelastungen für die Beschäftigten der angrenzenden Betriebe auf ein verträgliches Maß mindern sollten.

Auf Grund § 3 Abs. 3 und § 76 Abs. 10 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 1. Januar 1996 (GVBl. S. 29), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376), sind die technischen Regeln zum Schallschutz (DIN 4 109 ­ Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren) als Technische Baubestimmungen eingeführt worden (siehe auch ABl. Nr. 55 vom 13. November 1997, S. 4073 ff.). Damit werden diese Regelungen Bestandteil des Baugenehmigungsverfahren, eine Festsetzung im Bebauungsplan erübrigt sich.

II. 3.16 Öffentliche Grünflächen

Im Plangebiet sollen 2,4 ha als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage bzw. öffentliche Promenade festgesetzt werden. Der steigenden Bevölkerungszahl im Plangebiet soll ein ausreichendes Maß an öffentlichen Grünflächen zur Verfügung gestellt werden. Die geplanten Grünanlagen werden überwiegend den Bereichen zugeordnet, in denen geringere Störungen durch den Verkehr erwartet werden, als entlang der Rudower Chaussee. Die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen erfüllt den Bedarf an wohnungsnahen (6 m/EW) und siedlungsnahen (7 m/EW) Grünflächen.

Die Grundstruktur der öffentlichen Freiräume im Entwicklungsgebiet ist durch eine deutliche Dualität geprägt. Auf der einen Seite steht der Landschaftspark mit übergeordneter Bedeutung für die Ortsteile Johannisthal und Adlershof und auf der anderen Seite die Stadtquartiere mit kleinen Parkanlagen und Stadtplätzen. Die geplanten Promenaden, Plätze und Parkanlagen sollen zusammen mit den Straßen das Grundgerüst des öffentlichen Raumes im Entwicklungsgebiet bilden.

Öffentliche Promenaden

Die Grundfigur des Oktogons wurde 1939/40 als umlaufende Rollbahn auf dem Flugfeld Johannisthal angelegt. Die Eckpunkte dienten je nach Windrichtung den Flugzeugen als Startposition.

Die in Asphalt ausgeführte Anlage ist heute noch als Spur in gebrochenen, in Teilen mit Trockenrasen überwachsenen Asphaltflächen zu erkennen. Diese Grundfigur des Oktogons soll als Promenade mit angelagerten Dreiecksplätzen in den Stadtgrundriss aufgenommen werden und bebauungsplanübergreifend (Bebauungsplan XV-52 und Bebauungsplan XV-55a) als öffentliche Grünflächen festgesetzt werden. Zur Gestaltung der öffentlichen Promenade wurde im Sommer 1999 ein Workshop zur Freiraumgestaltung durchgeführt.

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-52 ca. 500 m lange geplante Promenade soll als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung öffentliche Promenade in einer Breite von 24 m festgesetzt werden. Die Zweckbestimmung als Promenade soll den geplanten Charakter dieser Fläche als begrünten Spazierund Radweg verdeutlichen. Der Grünzug soll als grüne Wegeverbindung für die Anwohner in den angrenzenden Plangebieten sowie den Beschäftigten in den Gewerbe- und Sondergebieten dienen.

Öffentliche Parkanlagen

Die öffentliche Parkanlage südlich des Mischgebietes soll einen von zwei begrünten Stadtplätzen darstellen, die zwei der Eckpunkte eines Oktogons bilden und als städtebaulichen Frei- und Erholungsraum dienen sollen.

Durch die Festsetzung einer 1,1 ha großen öffentlichen Parkanlage im südlichen Bereich des Bebauungsplanes soll die baumbestandene, linsenförmige Freifläche zwischen der künftigen Ludwig-Boltzmann-Straße und dem Gewerbe bzw. Sondergebiet an der künftigen Carl-Scheele-Straße gesichert werden.

Die alte Wegeführung der Dörferverbindung zwischen Köpenick und Rudow wird an der Freifläche Linse nachgezeichnet.

Zusammen mit den angrenzenden Solitärbauten mit den alten Hangars, den Akademiewerkstätten aus den 60er Jahren und dem neuen Photonikzentrum bildet diese Freifläche eine Einheit.

Die Grünflächen sollen auch als Flächen für Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft dienen.

II. 3.17 Grünfestsetzungen Versickerung von Niederschlägen

Es ist sicherzustellen, dass die anfallenden Niederschlagswässer der Dachflächen und sonstiger versiegelter Flächen innerhalb der Baugebiete versickern und damit dem Grundwasser zugeführt werden (TF Nr. 31). Die Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen (TF Nr. 21) sowie die Festsetzung der Bereitstellung von Versickerungsflächen soll gewährleisten, dass ein möglichst hoher Anteil des Niederschlagwassers vor Ort versickern kann.

Der Geltungsbereich liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerks Johannisthal. Vorhandene und geplante Nutzungen innerhalb von Wasserschutzgebieten sollen sich an den Belangen des Grundwasserschutzes orientieren.

Gemäß des Landschaftsprogramms ist für die Trinkwasserförderung Berlins die langfristige Sicherung der Grundwasserförderung von existentieller Bedeutung. Dabei ist die Vermeidung von Bodenversiegelungen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des Grundwasserdargebotes zur Folge haben, ein primäres Ziel innerhalb der Vorranggebiete.

Es ist deshalb eine möglichst große Menge an Wasser auf natürliche Art und Weise zur Versickerung zu bringen und damit der Trinkwassergewinnung zur Verfügung zu stellen. Bodenversiegelungen, die zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung des Dargebotes führen, sind zu verhindern. Daher ist vorgesehen, dass die auf dem Grundstück anfallenden, nicht behandlungsbedürftigen Niederschlagswässer dort auch wieder versickern sollen.

Zum nachhaltigen Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen soll die hohe Selbstreinigungskraft von belebten und bepflanzten Böden genutzt werden. Dem bereits stark belasteten Oberflächengewässer Teltowkanal werden somit weniger verunreinigte Niederschlagswässer zugeführt. Durch die Bodenpassage des versickernden Niederschlagswasser finden günstige Reinigungsprozesse statt. Daher soll die Begrünung der Versickerungsmulden und der Erhalt der Versickerungsfähigkeit festgesetzt werden. Der Verzicht auf die Versickerung würde eine dauerhafte nicht zurückführende Abnahme des für die Trinkwasserversorgung wichtigen Grundwasserdargebotes beinhalten.

Die zulässige Überschreitung des festgesetzten Nutzungsmaßes für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie für Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung soll in den Sondergebieten ­ Forschung ­, den Kerngebieten MK 1, MK 3, MK 5 und MK 6, dem Mischgebiet sowie in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 6, GE 9 sowie GE 11 auf 20 % beschränkt werden (TF Nr. 13). Ziel ist, die bauliche Versiegelung auf ein Maß zu beschränken, das eine Bebauung mit hohem Grün- und Freiflächenanteil und damit eine ausreichende Grundwasserneubildung innerhalb der Wasserschutzzone zulässt.

Zur kontrollierten Versickerung von Niederschlagswässern ist bei den gegebenen Niederschlagsbedingungen im Entwicklungsbereich ein Speichervolumen von 400 m3/ha angeschlossener Fläche erforderlich.

Auf Grund der vorherrschenden Bodenverhältnisse im Entwicklungsbereich (Kf 1 10-4 m/s), dem Grundwasserabstand von der Oberfläche (> 2,50 m) und der Schadstoffbelastung im ungesättigten Bodenbereich ist eine Versickerung des Regenwassers im Bebauungsplangebiet über Mulden möglich.

Bei einer fünfjährlichen Überstauhäufigkeit und einer Muldentiefe von 0,30 m werden unter den gegeben Bodenverhältnissen in Abhängigkeit der Sohlbreite und Ausformung der Böschungen 14 bis 20 % der angeschlossenen Flächen als Versickerungsfläche benötigt.

Diese Fläche kann durch Erhöhung des Speichervolumens in Form einer Rohrrigole unter der Mulde mit Überlauf auf 7 bis 10 % der angeschlossenen Fläche halbiert werden. Der Flächenbedarf berücksichtigt die spezifischen klimatischen Bedingungen und Bodenverhältnisse im Entwicklungsbereich.

Die Anzahl der Mulden, Lage und Form spielt bei der Berechnung der Muldenfläche demnach eine untergeordnete Rolle, ausschlaggebend ist die zur Verfügung stehende Fläche und damit die Vorgabe für die Art der Anlage. Im Falle größerer Freiflächen wird eine ausschließliche Muldenversickerung ausreichend sein, andernfalls bedarf es einer kombinierten Mulden- Rigolenversikkerung. Durch ergänzende Maßnahmen kann der Flächenbedarf zusätzlich reduziert werden, dies sind insbesondere: höhere Flächenanteile der Dachbegrünungen, spezielle Ausformungen der Mulden oder im Einzelfall Erhöhung der Tiefe der Mulden.

Da es sich um öffentliche Flächen handelt, trifft der Bebauungsplan für die Straßen keine Festsetzung. In der Regel ist eine dezentrale Regenwasserversickerung innerhalb des Straßenraumes vorgesehen. Damit wird kein Anschluss an vorhandene Regenwasserkanäle ermöglicht. In reinen Neubaugebieten werden keine Regenwasserkanäle gebaut, so dass eine dezentrale Regenwasserversickerung in den Baugebieten allein aus technischen Gründen notwendig wird.

Durch eine weitere textliche Festsetzung soll die Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen sicherstellt werden, sodass ein möglichst hoher Anteil des Niederschlages vor Ort versickern kann und damit dem Grundwasser zugeführt wird. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Auf Grund der Lage in der Trinkwasserschutzzone III B gilt dies nur für nicht regelmäßig vom Verkehr genutzte Wege und Aufenthaltsflächen im Garten-/Hofbereich. Zufahrten und oberirdische Stellplätze sind voll zu versiegeln.

Der Bebauungsplan XV-52 regelt mit den Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswässern und zur Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen einen einzelnen situationsbezogenen landschaftsplanerischen Tatbestand. Gemäß § 8 Abs. 4 des Berliner Naturschutzgesetzes können Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung im Sinne des § 8 Abs. 3 NatSchG Bln im Bebauungsplan festgesetzt werden, soweit kein Landschaftsplan aufgestellt wurde. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen aus Gründen des Naturschutzes erforderlich sein.

Die Versickerung von Regenwasser wird zwar in § 8 Abs. 3 NatSchG Bln nicht explizit genannt, ihre Einstufung als entsprechende Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist auf Grund der oben genannten landschaftsplanerischen Belange eindeutig gerechtfertigt. Der Schutz und die Pflege von Bereichen aus Gründen der Wasserversorgung ist nach § 8 Abs. 1 NatSchG Bln ein primärer Grund zur Aufstellung von Landschaftsplänen. Die getroffenen Festsetzungen dienen der Umsetzung dieser Zielsetzung.

Da es sich dabei um eine innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes mögliche Problembewältigung handelt, die so eindeutig ist, dass sich ein eigenständiges Planverfahren erübrigt, kann hier auf die Aufstellung eines eigenen Landschaftsplanes verzichtet werden.

Die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 4 NatSchG Bln in den Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung erfolgt also aus landschaftsplanerischen Gründen zum Zwecke des Naturschutzes. Die dezentralen Anlagen zur Regenwasserrückhaltung dienen neben ihrer Reinigungsfunktion dem Zweck der Verminderung des Abflusses in den Vorfluter sowie zur Anreicherung des Grundwassers. Diese Maßnahme hat positive Auswirkungen auf den Naturhaushalt.

Dachbegrünung

Die Festsetzung zur Dachbegrünung erfolgt zur Minimierung der durch eine bauliche Verdichtung verursachten Eingriffe in vorhandene Vegetationsbestände und in das Rückhaltevermögen von Niederschlägen. Die Wirksamkeit der textlichen Festsetzung ist an die Festsetzung von Flachdächern gebunden. Ein Neigungswinkel von unter 15h, der eine Begrünung der Dachflächen ermöglicht, wird durch textliche Festsetzung gesichert. Die Dächer sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen (TF Nr. 26). Bepflanzungen

In den Kerngebieten, Gewerbegebieten, dem Mischgebiet und den Sondergebieten ­ Forschung ­ ist pro 500 m2 Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten.

Dabei sind bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandenen Laubbäume einzurechnen (TF Nr. 30). Stellplatzanlagen sind zu begrünen. Je vier Stellplätze ist ein Laubbaum zu pflanzen (TF Nr. 27).

Durch textliche Festsetzung soll außerdem bestimmt werden, dass die Dächer unterirdischer baulicher Anlagen zu bepflanzen sind. Die Erdschicht muss über den Dächern mindestens 0,6 m betragen (TF Nr. 28). Für Wege, Zufahrten, Stellplätze und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO gilt diese Verpflichtung nicht.

Mit diesen Festsetzungen soll ein bestimmter Vegetationsanteil auf den nicht überbauten bzw. unterbauten Grundstücksflächen rechtlich gesichert werden.

Diese Maßnahmen wirken eingriffsminimierend und kompensierend sowohl auf die biotischen Komponenten des Naturhaushaltes als auch auf das Landschaftsbild (vergleiche auch

III. 4.2.1). Durch Schattenspende und Staubbindung sowie durch Luftabkühlung aus der Verdunstung des in unterirdischen und oberirdischen Organen gespeicherten Wassers werden besonders Eingriffe in den Klima- und Wasserhaushalt ausgeglichen.

Für den öffentlichen Raum werden keine Baumpflanzungen im Bebauungsplan festgesetzt. Die gestalterischen und ökologischen Maßnahmen werden hier außerhalb des Bebauungsplanverfahrens gesichert, um die Gemeinde nicht selbst zu binden.

Pflanzliste

Die Pflanzliste ist nicht Gegenstand der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes, sondern sie wird für Anpflanzungen innerhalb des Bebauungsplangebietes empfohlen. Sie ist auf die örtlichen Standortbedingungen und Gestaltungsanforderungen des Plangebietes abgestimmt.

Die Pflanzliste nennt Gehölze, Gräser und Kräuter, die grundsätzlich für das Plangebiet gut geeignet sind.

Maßgeblich für die Eignung ist die Angepasstheit bzw. die Fähigkeit zur Anpassung der Pflanzen an den Standort und seine spezifischen Bedingungen (standorttypische/ standortgerechte Pflanzen).

Die Pflanzliste beschränkt sich auf stark generalisierende Angaben. Es sollen Spezifizierungen innerhalb des Plangebietes ausreichend Entscheidungsspielraum geben und auch der Objektplanung noch genügend gestalterische Freiheit verbleiben.

III. Auswirkungen des Bebauungsplans

III. 1 Allgemeines

Der gesamte Bereich des Bebauungsplans XV-52 ist Teil des Geltungsbereiches der Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Johannisthal/Adlershof", die der BAAG (Berlin Adlershof Aufbaugesellschaft mbH als Entwicklungsträger und Treuhänder des Landes Berlin) nach § 167 BauGB übertragen worden ist. Der Träger hat die Maßnahme vorzubereiten und durchzuführen. Das betrifft unter anderem Grunderwerb, Freimachung, Ordnungsmaßnahmen, Herstellung der Baureife, Anlage der technischen Infrastruktur, der öffentlichen Grünflächen usw. Bei diesen Tätigkeiten arbeitet er auch mit den zuständigen Abteilungen der Verwaltungen zusammen.

Zur Verwirklichung des Bebauungsplans müssen die Grundstücksflächen, die als öffentliche Grünflächen und als Straßenverkehrsflächen vorgesehen sind, vom Entwicklungsträger erworben werden, sofern sie nicht schon Eigentum des Landes Berlin sind bzw. sofern sie nicht im Eigentum der WISTA sind. Die WISTA übergibt öffentliche Straßenverkehrsflächen an den Entwicklungsträger.