Ausbildung

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Stellungnahme des Senats

Durch die Einfügung des § 163 f StPO wurde eine Rechtsgrundlage für längerfristige Observationen geschaffen. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages für Eilanordnungsmaßnahmen der Polizei vorgeschlagen, dass diese nach 24 Stunden außer Kraft treten, wenn die Anordnung nicht von der Staatsanwaltschaft bestätigt wird. Im Vermittlungsausschuss wurde diese Frist von 24 Stunden auf drei Tage heraufgesetzt.

Darin sehen wir eine erhebliche Verschlechterung.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit halten wir nach wie vor auch eine Anordnungsbefugnis des Richters für erforderlich, da bei Observationen die Eingriffsintensität vergleichbar ist mit der Eingriffsintensität bei Telefonüberwachungsmaßnahmen.

Durch das StVÄG wurden erstmals ausführliche Auskunfts- und Akteneinsichtsregelungen in die StPO eingefügt. Der verteidigerlose Beschuldigte hat in § 147 Abs. 7 StPO ein Auskunftsrecht und einen Ermessensanspruch auf Abschriften erhalten. Das von uns geforderte Akteneinsichtsrecht - und damit eine Gleichstellung des verteidigerlosen Beschuldigten mit dem Beschuldigten, der einen Verteidiger hat - ist nicht aufgegriffen worden. Ansonsten regeln die §§ 474 ff. StPO Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden, für sonstige öffentliche Stellen, Privatpersonen und sonstige nicht-öffentliche Stellen sowie für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen. Eine Regelung für Auskünfte aus Dateien findet sich darüber hinaus in § 491 StPO. Neu in die StPO eingefügt worden sind Dateiregelungen, die bundeseinheitlich auch die Vorgangsverwaltungssysteme der Staatsanwaltschaften auf eine gesetzliche Grundlage stellen.

Darüber hinaus ist die Möglichkeit, die Dateien auch für Zwecke künftiger Strafverfahren zu nutzen, jetzt ausdrücklich eröffnet. Ebenfalls in die StPO eingefügt wurde eine Rechtsgrundlage für automatisierte Abrufverfahren.

Viele Forderungen der Datenschutzbeauftragten haben in der verabschiedeten Änderung der StPO keinen Eingang gefunden und es wurden Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht geregelt, deren Eingriffstiefe durchaus problematisch ist. Trotzdem ist das StVÄG 1999 als ein datenschutzrechtlicher Meilenstein im Bereich der Strafjustiz zu sehen, da er nach vielen Jahren der Diskussion endlich Rechte festschreibt und damit Rechtssicherheit, aber auch Rechtseinheitlichkeit schafft. Die Praxis wird zeigen, ob sich das StVÄG 17 Jahre nach dem Volkszählungsurteil bewährt.

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Stellungnahme des Senats

Systemumstellung im Strafvollzug Ende des Jahres 1999 erhielten wir von der Gesamtinsassenvertretung einer Berliner Justizvollzugsanstalt zahlreiche datenschutzrechtliche Beschwerden. Hintergrund war eine Umstellung von einem alten Datenverarbeitungssystem auf das neue System BASIS 2000. Befürchtungen, dass das alte System den Wechsel in das Jahr 2000 nicht fehlerfrei mitmachen würde, hatten zu einer schnelleren Systemumstellung geführt, als geplant war. Die für die Gefangenen spürbaren Änderungen ließen bei ihnen Zweifel an der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften aufkommen. Die in den Justizvollzugsanstalten verwandten Mitteilungsbögen enthielten plötzlich - im Vergleich zu den alten Ausdrucken - mehr personenbezogene Daten der Gefangenen.

Bei dem Datenverarbeitungssystem BASIS 2000 handelt es sich um ein gemeinsam mit neun weiteren Bundesländern betriebenes Datenverarbeitungssystem, das ursprünglich für das Land Nordrhein Westfalen entwickelt worden war. Die Beschwerden der Gefangenen waren Anlass für uns, eine datenschutzrechtliche Prüfung des Datenverarbeitungssystems in Berlin durchzuführen, um einen möglichst umfassenden Überblick über das neue System zu erhalten und der Senatsverwaltung für Justiz unsere Änderungsvorschläge vorlegen zu können. Unsere Prüfung hat sich in eine rechtliche und eine technische Prüfung unterteilt.

Zur Vorbereitung der rechtlichen Prüfung wurden uns alle zur Zeit produzierbaren Ausdrucke vorgelegt mit Hinweisen, für welche Stellen die Ausdrucke vorgesehen sind, d. h. auch, an welche Stellen die Ausdrucke übermittelt werden. Momentan können Ausdrucke (Druckausgaben) für die Vollzugsgeschäftsstelle, die Zahlstelle sowie den Bereich der Arbeitsverwaltung erstellt werden.

Bei der datenschutzrechtlichen Bewertung stellten sich die sog. A-Bögen auch sechs Jahre nach unserer Grundsatzprüfung im Strafvollzug70 als ein Schwerpunktproblem dar. Der A-Bogen setzt sich bei BASIS 2000 aus dem Personalblatt, dem Vollstreckungsblatt und der Aufnahmeverfügung zusammen. Daneben gibt es den Wahrnehmungsbogen, der dem Personalblatt und dem Vollstreckungsblatt des A-Bogens entspricht. Der A-Bogen gibt in komprimierter Form Informationen über den einzelnen Gefangenen. Er enthält beispielsweise Personalien, Ausbildungsdaten, Adressdaten, Daten über Familienangehörige, Daten über die Festnahme, das Strafverfahren, das Urteil und den Vollstreckungsverlauf. Bei unserer Prüfung mussten wir feststellen, dass der Datenumfang des ABogens heute mehr Daten enthält als zur Zeit unserer

Das IT-Verfahren BASIS wurde nach Einführung im Jahre 2000 durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht einer datenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen.

Zur Überprüfung des Umfangs der erhobenen Daten wurden dem Datenschutzbeauftragten mit Schreiben vom 26. April 2000 zunächst Muster aller Ausdrucke übergeben, deren Erstellung im Verfahren möglich ist.

Unter Einbeziehung der Justizvollzugsanstalten und nach einer mündlichen Erörterung am 7. März 2001 mit Vertretern des Datenschutzbeauftragten wurde diesem mit Schreiben vom 2. April 2001 ein Bericht übersandt, in welchem neben der Darstellung der Erforderlichkeit der erhobenen Daten auch insbesondere auf die Weiterleitung des so genannten A-Bogens an verschiedene Dienststellen einer Justizvollzugsanstalt eingegangen wurde.

Zwischenzeitlich ist eine Äußerung des Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht hinsichtlich der Erforderlichkeit von Daten erfolgt. Mit Schreiben vom 20. April 2001 hat er eine abschließende rechtliche Bewertung des Verfahrens vorgenommen. Darin wurde festgestellt, dass an das Briefamt, die Hauskammer, die Zahlstelle (Kontoauszug) und die Arbeitsverwaltung (Lohnschein) z.T. Daten übermittelt werden, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind. Ferner wurde als Mangel im Sinne des § 26 Abs. 2 BlnDSG gerügt, dass aus technischer Sicht eine Änderung des Verfahrens zur Unterdrückung der nicht erforderlichen Daten nicht möglich ist.

Der im Unterausschuss „Datenschutz" des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung behandelte Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über „Computerprobleme im Justizvollzug kurzfristig beseitigen" wurde auf der Sitzung des Unterausschusses am 8. Mai 2001 mit folgender Empfehlung verabschiedet:

Der Senat wird aufgefordert, bei der technischen Weiterentwicklung des Verfahrens BASIS den Zugriff auf personenbezogene Daten der Strafgefangenen auf das erforderliche Maß zu beschränken.

Dem wird der Senat schnellstmöglich durch Schaffung der hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen entsprechen.

In der Erörterung am 7. März 2001 und in dem Bericht vom 2. April 2001 wurde auf die Problematik hingewiesen, die eine Programmänderung zur Unterdrückung bestimmter Daten auf den Ausdrucken für das Land Berlin mit sich bringen würde. Da das Verfahren BASIS in einem Länderverbund mit 11 Bundesländern genutzt und weiterentwickelt wird, würde eine Pro70

JB 1995, 3.4

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Stellungnahme des Senats

Prüfung 1994. So enthält das Personalblatt jetzt auch noch die Felder „Kinderzahl" und „Angaben zu den Geburtsjahren der Kinder" sowie Hinweis- und Bemerkungsfelder (zuvor gab es das Feld „Vermerke").

Bereits bei unserer Prüfung 1994 hatten wir Zweifel an der Erforderlichkeit folgender noch immer vorhandener Daten geäußert: Geburtsort/-kreis, Bekenntnis, Anschrift nächster Angehöriger, Namen der Tatbeteiligten mit Geburtsdatum, Daten über getilgte Vorstrafen, Verteidiger sowie Hinweise und Bemerkungen.

Auch für die neu hinzugekommenen Daten ist nicht erkennbar, welchem Zweck sie dienen, d. h., warum sie erforderlich sind. Besonders problematisch ist die Datenvielfalt des Personalblattes durch die Übermittlung an eine nicht näher bezeichnete Anzahl von Stellen innerhalb der Anstalt sowie an die Einweisungsbehörde als Stelle außerhalb der Anstalt. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Datenübermittlungen nur einzelne Teile des A-Bogens übermittelt werden. Jede Übermittlung von Daten ist an ihrer Erforderlichkeit für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu messen.

Ein Teil der Daten dient aber diesem Zweck nicht. Eine Reduzierung des Datensatzes und eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Erfordernissen der Stellen, an die die Daten übermittelt werden, halten wir für zwingend. grammänderung auf alleinige Initiative des Landes Berlin auch die alleinige Kostentragungspflicht dieser Änderung für Berlin bedeuten. Hinzu kämen laufende Kosten für geänderte Up-Date-Versionen.

Seit der Einführung des Verfahrens BASIS wurde den Gefangenen für 15 Tage Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 42 StVollzG Freistellungsentgelt gewährt. Mit Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juli 2000 wurde eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bestätigt, die den Antrag eines Gefangenen als unbegründet zurückwies, die Anstalt zu verpflichten, ihm gemäß § 42 Abs. 1 StVollzG für die 18 Werktage dauernde Freistellung von der Arbeitspflicht nicht nur 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag), sondern 18 Werktage (Montag bis Sonnabend) Freistellungsentgelt zu zahlen. In der Begründung bestätigte das Kammergericht, dass die jetzige Praxis keineswegs „nur von einem Computerprogramm vorgegeben ist", sondern allein den gesetzlichen Grundlagen entspricht. Gemäß der Ausführungsvorschrift zu § 42 StVollzG bemisst sich der Umfang der Freistellung auf 18 Werktage, zu denen auch die arbeitsfreien Sonnabende gezählt werden. Entsprechend erfolgt die Zahlung der Bezüge ebenfalls für 18 Werktage. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass der 18-fache durchschnittliche Tagesverdienst gezahlt wird, sondern dasjenige Entgelt, welches der Gefangene für 18 Tage erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Eine Vergütung für die in den Freistellungszeitraum fallenden arbeitsfreien Sonnabende kann nicht verlangt werden.

Die zum Zeitpunkt der technischen Überprüfung des Verfahrens noch fehlenden Sicherheitskonzepte wurden vom LIT erarbeitet und liegen derzeit im Entwurf vor. Nach Prüfung und Abnahme der Konzepte wird in den Justizvollzugsanstalten die entsprechende Sicherheitstechnik (Firewall) zum Einsatz kommen. Mit dem Einsatz der Firewall ist ein unverschlüsselter und undokumentierter Zugriff der IT-Leitstelle mit ihren Administratorenrechten nicht mehr möglich. Der Zugriff der Mitarbeiter der IT-Leitstelle im Rahmen ihrer Adminstrationstätigkeit erfolgt dann verschlüsselt und wird durch die Log-Datei der Firewall nachgewiesen werden.

Ein weiteres Problem, auf das die Gefangenen uns aufmerksam gemacht haben, betrifft den Transport von Ausdrucken, die für den Gefangenen selbst bestimmt sind, innerhalb der Anstalt. Der Kopfbogen dieser Ausdrucke enthält nach der Systemumstellung auf BASIS 2000 nun auch die Daten „Geburtsname", „Geburtsdatum" und „Geburtsort/-kreis". Da die Transportwege in großen Anstalten sehr lang sind und die Bögen von Hand zu Hand unverschlossen weitergereicht werden, befürchten die Gefangenen, dass Unbefugte auf dem langen Transportweg Einsicht in die Bögen nehmen und die Daten dann missbräuchlich genutzt werden könnten.