Wahl eines ordentlichen Mitgliedes des Richterwahlausschusses

Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß §§ 9, 15 Abs. 2 Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422), für die restliche Dauer der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ein Mitglied des Richterwahlausschusses aus der Vorschlagsliste der Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Begründung:

Die Mitgliedschaft des bisherigen Mitglieds des Richterwahlausschusses aus der Vorschlagsliste der Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wolf Rüdiger von Hase, ist durch seinen Umzug nach Brandenburg erloschen, § 15 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 3 S. 1

BlnRiG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Landeswahlgesetz.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Berliner Richtergesetz hat das Abgeordnetenhaus unverzüglich Ersatzwahlen aus der entsprechend den Bestimmungen des § 10 Berliner Richtergesetz vorzulegenden, als Anlage 1 beigefügten Vorschlagsliste der Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorzunehmen. Die in der Vorschlagsliste genannten Richter sind nach den Vorschriften der Wahlordnung zum Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 26. August 1988 (GVBl. S. 1650) gewählt worden.

Zum Mitglied des Richterwahlausschusses kann nur gewählt werden, wer zum Abgeordnetenhaus wählbar ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Berliner Richtergesetz). Die in der Vorschlagsliste aufgeführten Personen erfüllen die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Abgeordnetenhaus. Die Wahl gilt für die restliche Dauer der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses. Jedes Mitglied des Richterwahlausschusses kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gewählt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 3 Berliner Richtergesetz). 11. Richterin am Arbeitsgericht Dr. Ursula Hantl-Unthan geb. 22. sechs Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses,

2. zwei Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einen Richter der übrigen Gerichtszweige sowie deren Stellvertreter aus den Vorschlagslisten der Richter (§ 10),

3. einen Rechtsanwalt und seinen Stellvertreter aus einer Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer (§ 11).

(2) Bei der Wahl der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zu bestimmen, welcher Richter im Falle des § 12 Satz 2 mitwirkt.

(3) Gewählt werden kann nur, wer zum Abgeordnetenhaus wählbar ist. Die Mitglieder brauchen nicht Abgeordnete zu sein.

Die Wahl jedes Mitgliedes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.

§ 10

Vorschlagslisten der Richter

Die auf Lebenszeit ernannten Richter jedes Gerichtszweiges wählen die dem Abgeordnetenhaus für ihren Gerichtszweig vorzuschlagenden Richter. Für die ordentliche Gerichtsbarkeit sind mindestens vier, für die übrigen Gerichtszweige mindestens zwei auf Lebenszeit ernannte Richter vorzuschlagen. Wählt das Abgeordnetenhaus einen Vorgeschlagenen nicht und ist die Vorschlagsliste erschöpft, so ist dem Abgeordnetenhaus für die noch zu wählenden Mitglieder des Richterwahlausschusses oder ihre Stellvertreter unverzüglich eine neue Vorschlagsliste entsprechend den Bestimmungen von Satz 1 vorzulegen.

§ 15

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss erlischt mit der Wahl eines neuen Richterwahlausschusses oder wenn

1. ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem Senator für Justiz verzichtet,

2. ein Mitglied seine Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3 Satz 1) verliert,

3. ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten Dauer verurteilt wird,

4. das Richterverhältnis eines richterlichen Mitglieds zum Land Berlin endet oder dieses ein Richteramt in einem Gerichtszweig übernimmt, für den es nicht gewählt worden ist,

5. ein als Rechtsanwalt gewähltes Mitglied in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat das Abgeordnetenhaus unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt auf Grund neuer Vorschläge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) oder aus den bestehenden Vorschlagslisten der Richter und der Rechtsanwaltskammer (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3). Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt das Abgeordnetenhaus die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Richter oder Rechtsanwälte nicht, so ist dem Abgeordnetenhaus unverzüglich ein neuer Vorschlag entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 und 11 vorzulegen.

§ 17

Feststellung des Erlöschens und Ruhens

(1) Das Erlöschen und das Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss (§§ 15, 16) stellt der Senator für Justiz fest.

(2) Gegen diese Feststellung kann der Betroffene das für die Prüfung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus zuständige Gericht anrufen.