DM 468 Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb von inländischen Grundstücken

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

1999 war nicht nur das Jahr mit der bisher höchsten Zahl an bearbeiteten Verträgen und Rechtsvorgängen, sondern auch das mit dem höchsten Steueraufkommen dieser Stelle.

Es betrug 1998 ­ 601,6 Mio. DM 2000 ­ 586,8 Mio. DM

1. Hj 2001 ­ 239,6 Mio. DM

Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb von inländischen Grundstücken. Von Kaufverträgen oder anderen Rechtsgeschäften, die den Anspruch auf Übereignung begründen, erhält das Finanzamt zeitnah Kenntnis, weil diese Rechtsgeschäfte notariell beurkundet werden müssen und die Notare verpflichtet sind, dem zuständigen Finanzamt hierüber innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung Anzeige zu erstatten. Die Notare übersenden dem zuständigen Finanzamt zusammen mit der Veräußerungsanzeige jeweils auch eine Abschrift der Urkunde. Der Grunderwerbsteuerstelle gehen jährlich etwa 40 000 derartige Veräußerungsanzeigen zu. Da ein Erwerbsvorgang mehrere Steuerpflichtige betreffen kann (z. B. bei gemeinschaftlichem Erwerb eines Grundstücks durch Ehegatten), entstehen etwa 65 000 Bearbeitungsfälle. Das Finanzamt kann aus diesen Anzeigen regelmäßig alle zur Steuerfestsetzung notwendigen Angaben ersehen und ist so in der Lage, die Steuer zeitnah festzusetzen. Da die Steuerschuld, die bereits mit Abschluss des Vertrages entstanden ist, erst einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheids fällig wird, kommt einer zügigen Bearbeitung durch das Finanzamt besondere Bedeutung zu. Dennoch vergehen bis zur Absendung der Bescheide häufig mehrere Monate.

Zu T 468:

Die Darstellung des Rechnungshofs ist zutreffend. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Die Grunderwerbsteuerstelle hatte Ende 1999 noch 8 600 Veräußerungsanzeigen mit Steuerforderungen von etwa 110 Mio. DM zu bearbeiten. Dies entspricht den durchschnittlichen Eingängen von mehr als 2,5 Monaten. Nach den Aufzeichnungen des Finanzamts hatte die Grunderwerbsteuerstelle während des gesamten Kalenderjahres 1999 Bearbeitungsrückstände in vergleichbarer Größenordnung. Mehr als 1 000 der am Jahresende unbearbeiteten Veräußerungsanzeigen hatten die Notare bereits vor mehr als drei Monaten eingereicht. Die nicht zeitnahe Steuerfestsetzung führt zu erheblichen Zinsnachteilen für den Landeshaushalt, weil eine Verzinsung von Grunderwerbsteuerforderungen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Unter der Voraussetzung, dass die Struktur der Bearbeitungsrückstände während des gesamten Jahres vergleichbar war, und unter Berücksichtigung einer als angemessen anzusehenden Bearbeitungszeit von einem Monat haben allein die Verzögerungen bei der Festsetzung aufgrund von Veräußerungsanzeigen zu einem Zinsnachteil von etwa 2,7 Mio. DM für den Landeshaushalt geführt. Weitere Zinsnachteile, die sich aus Verzögerungen bei berichtigten Festsetzungen (vgl. T 470) und bei der Bearbeitung von Erwerbsvorgängen aufgrund von Verschmelzungen und Umwandlungen (vgl. T 474) ergeben haben, sind in die Berechnung nicht eingeflossen.

Zu T 469 und 478:

Bei der Betrachtung der Arbeitslage der Stelle ist u. a. zu berücksichtigen, dass diese zunächst Teil des zum 31. Dezember 1996 aufgelösten Finanzamts für Erbschaft- und Verkehrsteuern war. Die durch die Auflösung mögliche Abmietung des Gebäudes führte zur Reduzierung von Mietausgaben von jährlich 3,13 Millionen DM. Die Kurzfristigkeit der Maßnahme ließ andere organisatorische Überlegungen als die Zuordnung zum Finanzamt Körperschaften IV und damit verbunden den Umzug vom Columbiadamm in die Dessauer Straße als Außenstelle des Finanzamt Körperschaften IV nicht zu. Die Räume in der Dessauer Straße wurden zur weiteren Minderung der Mietausgaben (jährlich 1,73 Millionen DM) in der Steuerverwaltung zum frühest möglichen Kündigungstermin ­ 31. Januar 1999 ­ abgemietet. Der dauerhaften Reduzierung von Haushaltsausgaben stehen zwangsläufig umzugsbedingte Auswirkungen auf den Arbeitsstand der Grunderwerbsteuerstelle insgesamt gegenüber. Zur Begrenzung der Umzugsfolgen wurden im Vorfeld des erneuten Umzugs vorrangig die eingehenden Verträge bearbeitet. Der erneute Umzug fiel allerdings in eine Zeit weit überdurchschnittlich hohen Vertragseingangs bedingt durch das Auslaufen von Sonderabschreibungen. Zur Minimierung der Zinsverluste und Sicherung des Steueraufkommens wurde daher die Bearbeitung von Großfällen vorgezogen. Die aus vorgenannten Gründen zum Zeitpunkt der Untersuchung besonders hohe Zahl von etwa 8 600 unbearbeiteten Verträgen konnte per 30. Juni 2001 auf 2 900 reduziert werden. Dies entspricht etwa dem durchschnittlichen Eingang eines Monats.

Den angenommenen Zinsnachteilen stehen umzugsbedingte Mietkostenersparnis von jährlich 4,86 Mio. DM gegenüber.

In den meisten Fällen kann das Finanzamt ohne Schwierigkeiten die Grunderwerbsteuer von 3,5 v. H. des Wertes der Gegenleistung berechnen und festsetzen. Die Bemessungsgrundlage ist zumeist aus dem Kaufvertrag ersichtlich. Das Finanzamt muss jedoch bei jeder Steuerfestsetzung darauf achten, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass neben dem ausgewiesenen Kaufpreis weitere Gegenleistungen zu berücksichtigen sind. Es kann sich dabei auch um Leistungen

Zu T 470:

Die Darstellung des Rechnungshofs ist zutreffend. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats handeln, die in gesonderten Verträgen vereinbart wurden. So bilden beispielsweise der Vertrag über den Erwerb eines unbebauten Grundstücks und der Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf diesem Grundstück unter Umständen ein einheitliches Vertragswerk mit der Folge, dass die Anschaffungskosten für das Gebäude in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Auch Kapitalnutzungsvorteile für den Veräußerer oder die Übernahme von Vermessungskosten stellen zusätzliche Gegenleistungen dar. Im Interesse einer zügigen Steuerfestsetzung bietet es sich an, die Steuer bei diesen verhältnismäßig wenigen Fällen zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder in bestimmtem Umfang vorläufig festzusetzen, um die Bescheide später noch ändern zu können.

Der tatsächliche Personaleinsatz in der Grunderwerbsteuerstelle liegt seit Jahren deutlich über dem nach den bundeseinheitlichen Grundsätzen der Personalbedarfsberechnung ermittelten Personalbedarf. So waren Ende 1999 dort 61 Dienstkräfte auf rechnerisch 56 Stellen eingesetzt, obwohl nach der Personalbedarfsberechnung auf den 1. Januar 1996 lediglich 29 Stellen erforderlich waren. Dennoch hat das Finanzamt erforderliche Überprüfungen oftmals nicht sachgerecht vorgenommen und die Steuerfälle anschließend auch nicht zeitnah bearbeitet. Die Wiedervorlagetermine waren häufig seit mehreren Jahren überschritten, ohne dass das Finanzamt die Fallbearbeitung wieder aufgenommen hatte.

Notwendige Änderungen der Steuerfestsetzung sind somit bisher unterblieben. Auch bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen zeigten sich vergleichbare Unzulänglichkeiten. So steht bei zahlreichen Steuerfällen seit Jahren eine Entscheidung über den anhängigen Einspruch aus. Selbst einige Einsprüche, die dem Finanzamt bereits seit mehr als 15 Jahren vorliegen, sind noch nicht abschließend bearbeitet. In einigen Fällen war das Finanzamt sogar außerstande, die zur Prüfung angeforderten Steuerakten aufzufinden.

Zu T 471 und 478:

Die Höhe der derzeitigen Personalausstattung kann nicht als Momentaufnahme, sondern nur im Zusammenhang der Entwicklung der letzten Jahre betrachtet werden.

Grundlage für die Personalbedarfsberechnungen waren jeweils die bundeseinheitlichen Muster.

Auf dieser Basis wurde auf den 1. Januar 1989 ein Stellen-Soll von 19,20 für Sachbearbeiter (Sb) und 14,09 für Mitarbeiter (Ma) ermittelt. Diesem stand ein Stellen-Ist von 19,20 Sb und 24 Ma gegenüber. Wegen der Erweiterung der Zuständigkeit der Stelle auf das gesamte Stadtgebiet wurde der Überbestand belassen.

1992 wurde der Bedarf, der sich aus der Ausweitung der Zuständigkeit auf den Ostteil Berlins ergeben hat, mit 5 Sb und 9 Ma ermittelt. Per 1. Januar 1993 wurde der Bedarf dann mit 26,94 Sb und 22,57 Ma festgestellt. Darin sind Mehrbelastungen, die sich u. a. aus einigungsbedingten Fallkonstellationen ergaben, nicht berücksichtigt. Deshalb waren 1992 nunmehr 27 Sb und 30 Ma in der Stelle tätig. Der Rechnungshof hatte im Bericht vom 1. September 1992 festgestellt, dass die Stelle mit der derzeitigen Personalausstattung nicht in der Lage sein wird, die erforderlichen Steuerfestsetzungen in vertretbarer Zeit durchzuführen.

Per 1. Januar 1996 ergab sich ein Stellen-Soll von nur noch 16 Sb und 13 Ma. Die reduzierte Personalbemessung ergab sich durch eine erhebliche Verringerung der Zeitwerte im PersBBMuster.

Das Muster per 1. Januar 2000 berücksichtigt erstmals einen Zuschlag für die Problematik des einheitlichen Vertragswerks.

Dieser Sachverhalt ist in Berlin bisher, ohne entsprechenden Zuschlag, stets in besonderem Umfang aufgetreten.

Per 1. Januar 2000 hat die PersBB ein Stellen-Soll von 21,0 Sb und 16 Ma und per 1. Januar 2001 von 28 Sb und 17,5 Ma ergeben.

Eine Personalausstattung entsprechend den Ergebnissen der PersBB konnte bislang noch nicht vorgenommen werden. Die Situation dieser Stelle ist seit Jahren durch eine problematische Personal- und angespannte Arbeitslage geprägt. Die Entwicklung der Arbeits- und Personallage wurde dabei von der Senatsverwaltung für Finanzen stets kritisch begleitet. So wurden zur Verbesserung der Arbeitslage die verschiedensten Maßnahmen bis hin zur ADV-Ausstattung ergriffen.

Die Maßnahmen waren auch erfolgreich. Sie konnten aus den verschiedensten Gründen, wie verstärkter Vertragseingang bei anstehenden Gesetzesänderungen, wie z. B. der Anhebung des Steuersatzes aber auch der Umzüge und der Einführung der Automation bisher allerdings noch nicht dauerhaft gefestigt werden.

Da Vorstehendes keinen Niederschlag in der PersBB findet, lassen sich die Auswirkungen nur im Rahmen des Personaleinsatzes berücksichtigen.

Das Bewusstsein der Bedeutung der Grunderwerbsteuer als Landessteuer aber auch die wiederholten Hinweise des Rechnungshofs auf den Personaleinsatz aus dem Personalüberhang bei verbesserungsbedürftigen Arbeitslagen rechtfertigen die Höhe des jeweiligen Personaleinsatzes.

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472 Der Rechnungshof sieht eine wesentliche Ursache für den schlechten Bearbeitungsstand neben unzureichender Arbeitsleistung einzelner Dienstkräfte in ungeeigneten und ineffizienten Verfahrensabläufen, die den Anforderungen an ein Massenverfahren mit jährlich etwa 65 000 Bearbeitungsfällen nicht gerecht werden. Bis zum Herbst 1999 mussten die Dienstkräfte beispielsweise noch nahezu alle anfallenden Arbeiten ohne IT-Unterstützung erledigen. Seitdem war durch die Einführung eines IT-Programms zur maschinellen Steuerfestsetzung eine leichte Verbesserung eingetreten.

Diese IT-Unterstützung reichte aber bei weitem nicht aus.

Die Dienstkräfte mussten auch weiterhin die vollständige Bearbeitung sämtlicher Steuerfälle durch handschriftlich geführte Listen überwachen und bestimmte inhaltsgleiche Eintragungen sogar in verschiedenen Listen vornehmen. Es handelte sich bei den Eintragungen um Daten, die das Finanzamt für Zwecke der Steuerfestsetzung ohnehin benötigt oder im Rahmen der Steuerfestsetzung gespeichert hat.

Der Rechnungshof hat eine weitere Verbesserung der IT-Unterstützung und Verfahrensvereinfachungen in diesem Bereich im Interesse einer effizienten Bearbeitung gefordert.

Er sprach sich deshalb für eine Organisationsuntersuchung durch die Oberfinanzdirektion aus, zumal die letzte Fachgeschäftsprüfung in diesem Bereich zu diesem Zeitpunkt bereits acht Jahre zurücklag.

Zu T 472 und 478:

Die Eigenentwicklung maschineller Verfahren für die Grunderwerbsteuer wurde zunächst im Hinblick auf die als Pilotanwendung im Projekt FISCUS (T 152 ff.) avisierte Entwicklung zurückgestellt. Der Verzicht auf Eigenentwicklung vor dem Hintergrund der geplanten Produkte in FISCUS entsprach im Übrigen auch einer Forderung des Rechnungshofs.

Nachdem sich abzeichnete, dass ein zeitnaher Einsatz eines derartigen FISCUS Produkts nicht zu erwarten war, wurden die notwendigen Arbeiten zur IT-Unterstützung der Stelle vorgenommen.

Die eingesetzten Verfahren zur Eingabe am Bildschirm und zur maschinellen Festsetzung der Grunderwerbsteuer werden ständig auf Grund der sich aus der Praxis ergebenden Erfordernisse weiterentwickelt. Zum 1. Januar 2001 wurde die personelle Listenführung durch ein maschinelles Verfahren ersetzt.

Zwischenzeitlich wurden weitere 11 Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet.

Als Ergebnis der durchgeführten Fachgeschäftsprüfung wurde zum 1. Januar 2001 die Umstrukturierung der Grunderwerbsteuerstelle vorgenommen.

Die Oberfinanzdirektion hat die vom Rechnungshof geforderte Organisationsuntersuchung zwischenzeitlich durchgeführt. Aufgrund der Erkenntnisse aus dieser Prüfung hat sie die Grunderwerbsteuerstelle vom 1. Januar 2001 an grundlegend umstrukturiert. Zum gleichen Zeitpunkt ist auch die IT-Unterstützung deutlich verbessert worden, da für alle neuen Bearbeitungsfälle nunmehr keine handschriftlichen Listen mehr zu führen sind. Die Senatsverwaltung für Finanzen wies in ihrer ersten Stellungnahme darauf hin, dass sich der Personalbedarf der Grunderwerbsteuerstelle nach dem Stand vom 1. Januar 2000 auf 37 Stellen erhöht habe. Am 30. September 2000 seien noch 51 Stellen besetzt gewesen.

Sie beabsichtigt, die Überausstattung der Grunderwerbsteuerstelle mit Personal zumindest so lange unverändert zu belassen, bis die bestehenden Arbeitsrückstände abgebaut sind. Auch habe der nach bundeseinheitlichen Grundsätzen berechnete Personalbedarf jedenfalls in der Vergangenheit nicht ausgereicht, um die anfallenden Arbeiten zeitgerecht zu erledigen, da die Grunderwerbsteuerstelle zuvor kaum IT-Unterstützung erfahren habe. Darüber hinaus hätten sich durch die Erweiterung der Zuständigkeit auf den Ostteil der Stadt Probleme ergeben, die ohne zusätzliches Personal nicht hätten bewältigt werden können. Die vorgefundenen Mängel seien hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Grunderwerbsteuerstelle seit 1996 zweimal umziehen musste.

Inzwischen habe sich die Gesamtsituation deutlich verbessert. So habe sich die Anzahl der unbearbeiteten Veräußerungsanzeigen von 8 600 am 31. Dezember 1999 auf knapp 4 400 am 30. September 2000 verringert. Der Rechnungshof schließt daraus, dass es der Grunderwerbsteuerstelle zwischenzeitlich gelungen ist, die Bearbeitungssituation in diesem Bereich zu verbessern. Dies wirkt sich aber nicht auf die Höhe der Zinsnachteile des vorangegangenen Jahres aus.

Zu T 473:

Die Darstellung des Rechnungshofs ist zutreffend. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch bestimmte Erwerbsvorgänge, bei denen das Eigentum an einem Grundstück kraft Gesetzes auf eine andere Person übergeht. Von besonderer Bedeutung sind hierbei Verschmelzungen und Umwandlungen von Gesellschaften. Diese Vorgänge können im Einzelfall Steuerforderungen in Millionenhöhe auslösen, wenn zum Vermögen der übertragenden Gesellschaft erheblicher Grundbesitz gehört. Die Sachverhaltsaufklärung und Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage erfordern bei diesen Fällen einen erheblichen Zeitaufwand und besondere Fachkenntnisse. Das Finanzamt hat deshalb ein Arbeitsgebiet eingerichtet, das ausschließlich für die Bearbeitung derartiger Grunderwerbsteuervorgänge zuständig ist. Allein in den ersten neun Monaten des Kalenderjahres 1999 hat dieses Arbeitsgebiet bei 48 Vorgängen mehr als 23 Mio. DM Grunderwerbsteuer festgesetzt. Das Finanzamt erhält von

Zu T 474:

Die Darstellung des Rechnungshofs ist zutreffend. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.