Schule

Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

A. Problem:

Am 7. Dezember 2001 wurde der Staatsvertrag über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung unterzeichnet.

Der Staatsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für eine länderübergreifende Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zwischen Berlin und Brandenburg. Die bisher zwischen den Ländern bestehenden Vereinbarungen zur Regelung von Bestandsverträgen im Anschluss an die Vereinbarung vom 24. Februar 1992 über die gegenseitige Nutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in den Ländern Brandenburg und Berlin (BBVKitaBV) und zur Erleichterung der gegenseitigen Nutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (KNBB) wirken mangels Umsetzung ­ etwa durch Gesetz oder Rechtsverordnung ­ im Land Brandenburg nicht unmittelbar für die Gemeinden des Landes. Die Vereinbarungen laufen zum 31. Dezember 2001 aus und werden durch den Staatsvertrag ersetzt.

B. Lösung:

Durch das Zustimmungsgesetz sollen die Voraussetzungen für die Anwendung des Staatsvertrages im Landesrecht und für die Ausfertigung der Ratifikationsurkunden des Vertrages geschaffen werden.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung: Keine.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine.

E. Gesamtkosten: Keine.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Durch den Staatsvertrag werden die Zusammenarbeit verbessert und die bislang durch die zum 31. Dezember 2001 auslaufenden Vereinbarungen geregelten Fragen in Bezug auf die gegenwärtige und zukünftige gegenseitige Nutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung rechtlich geregelt.

G. Zuständigkeit: Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport. 15. Dezember 2001 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.