Immissionsschutzgesetz

Ausschlussgrundes der Unwürdigkeit beim Geschädigten und seinen Rechtsnachfolgern. Die hierfür erforderlichen umfangreichen, zeitintensiven Recherchen sind jedoch vom Gesetzgeber ausdrücklich so vorgesehen.

Zur Prüfung, wie dennoch die Bearbeitungszeit verkürzt werden kann, haben die Länder unter Beteiligung des Bundes in einer eigens eingerichteten „Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung" Verbesserungsvorschläge beraten.

Diese waren noch in der Abstimmung. Auf Vorschlag des Landes Berlin prüfte der Bund u. a. die Möglichkeit weiterer Pauschalentschädigungsabkommen mit der Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) im Bereich des beweglichen Vermögens.

Wie der Ausschuss einer Statistik des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen entnehmen konnte, haben am 30. Juni 2002 in Berlin 69 716 Ansprüche nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vorgelegen, von denen 39 024 Erledigung gefunden hatten. Von 27 775 Antragstellern waren 16 074 beschieden worden.

Leider kann nicht jeder Antragsteller der Erste sein, so dass sich der Petitionsausschuss weiterhin mit gleichartigen, durchaus verständlichen Beschwerden zu befassen haben wird. Ansprüche des Personenkreises der Rehabilitierten werden zwar ausnahmslos einer prioritären Bearbeitung zugeführt, leider können jedoch auch hier im Rahmen der Ermittlungen vom LAROV/LAgl nicht zu vertretende Verzögerungen vorkommen. Der Ausschuss wird entsprechenden Eingaben weiterhin in jedem Einzelfall nachgehen.

Befürchtete Gesundheitsrisiken durch Mobilfunkanlagen Zunehmend beklagten sich einzelne Petenten, Bürgerinitiativen, Mietergemeinschaften und Anwohnerinitiativen über die Installation von Mobilfunkanlagen. Die Diskussion über mögliche gesundheitliche Risiken durch elektromagnetische Felder verbunden mit dem für UMTS-Netze notwendigen Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur hat zu subjektiven Ängsten bei Bürgerinnen und Bürgern geführt, die in der Nähe einer Anlage wohnen oder deren Kinder eine mit Antennenanlage versehene Schule besuchen. Gefordert wurden Installationsverbote an konkreten Standorten, generelle Verbote von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten oder in der Nähe sensibler öffentlicher Einrichtungen, wie z. B. Schulen, Kindertagesstätten oder Krankenhäusern. Weitere Forderungen bezogen sich auf eine massive Reduzierung der gesetzlichen Grenzwerte, Mitspracherechte der Bürgerinnen und Bürger bei der Standortplanung, bessere Aufklärung der der Bevölkerung über die gesundheitlichen Risiken elektromagnetischer Felder und insoweit auch verstärkte wissenschaftliche Untersuchungen. Vereinzelt ist auch auf die unterschiedliche Vorgehensweise der Bezirke bei der Zulassung derartiger Sendeanlagen aufmerksam gemacht worden.

Abhilfe konnte der Petitionsausschuss bei speziellen Mobilfunkanlagen nicht erreichen, da entsprechend den jeweiligen Ermittlungen die gesetzlichen Anforderungen für die Errichtung der Antennenanlagen erfüllt waren. Auch konnte kein generelles Verbot der Errichtung von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten in Aussicht gestellt werden.

Mobilfunkanlagen sind im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, deren Errichtung und Betrieb durch die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) geregelt ist. Danach ist die Inbetriebnahme einer solchen Sendeanlage der zuständigen Behörde (in Berlin: Umweltamt des jeweiligen Bezirks) lediglich anzuzeigen. Der Mobilfunkbetreiber muss seiner Anzeige die so genannte Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) beifügen. In der Standortbescheinigung wird der Sicherheitsabstand bei höchster betrieblicher Auslastung der Sendeanlage und unter Berücksichtigung bereits vorhandener Immissionen ausgewiesen, ab dem die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten sind. In der Stadt liegen die Sicherheitsabstände in Hauptstrahlrichtung der Sendeanlage etwa zwischen 2,5 und 5 Metern, zum Gebäude direkt unterhalb der Antenne deutlich unter einem Meter. Eine Überschreitung der vom Bundesgesetzgeber festgelegten Grenzwerte, die sich an den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren, konnte in keinem Fall festgestellt werden, eher wesentliche Unterschreitungen.

Auch das Baurecht ist in der Regel kein Instrument, Mobilfunkanlagen zu unterbinden. Grundsätzlich sind nach den Bauordnungen in fast allen Bundesländern, so auch in Berlin, Antennenanlagen bis 10 Meter Höhe genehmigungsfrei. Lediglich in wenigen Fällen, z. B. in städtebaulichen Erhaltungsbereichen, Denkmalbereichen sowie im Geltungsplan von Bebauungsplänen, in denen gewerbliche Einrichtungen ausgeschlossen sind, kann die Errichtung von Basisstationen unzulässig bzw. gesondert genehmigungspflichtig sein.

Zu den geäußerten Befürchtungen über gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den zunehmenden "Elektrosmog" mussten die Petenten informiert werden, dass es keine rechtliche Grundlage gibt, die es unter Vorsorgegesichtspunkten ermöglicht, die Aufstellung weiterer Mobilfunkantennen generell zu unterbinden oder vorhandene Anlagen zu demontieren.

Bei Einhaltung der geltenden Sicherheitsabstände sind nach dem derzeitigen international anerkannten Erkenntnisstand negative Auswirkungen auf die Gesundheit nicht nachgewiesen. Der durch das Immissionsschutzrecht vermittelte Gesundheitsschutz beginnt erst dort, wo der Erfahrungsschatz der Humanmedizin hinreichend sichere Aussagen über die Gefährlichkeit der Immission zulässt (daraus resultiert der festgelegte Sicherheitsabstand). Deshalb können Nachbarn nur Schutz vor nachgewiesenen Gesundheitsgefahren und nicht gesetzliche Vorsorge gegen mögliche Gesundheitsgefahren einfordern. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2002 in einer ablehnenden Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Mobilfunkanlage betont, dass keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht.

Unabhängig davon wird es allgemein für notwendig erachtet, die Kenntnisse über mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch weitere Forschung zu verbessern. Die Bundesregierung hat die hierfür bereitgestellten Mittel bereits erheblich aufgestockt.

Die Mobilfunknetzbetreiber haben im Rahmen der im Juli 2001 gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden unterzeichneten „Vereinbarung über den Informationsaustausch durch die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze" u. a. Gelder zum Aufbau eines Netzes fester und mobiler Messstationen zur Verfügung gestellt. Es ist weiterhin vereinbart worden, dass die Kommunen frühzeitig in die Planungen für neue Mobilfunkstandorte einbezogen, Alternativstandorte geprüft, Antennenstandorte gemeinsam genutzt und die Informationen vor Ort verbessert werden.

Zur Angleichung der Vorgehensweise der Bezirke dürften inzwischen die vom Senat von Berlin am 10. September 2002 beschlossenen „Grundsätze für die Vergabe von landeseigenen Standorten für die Errichtung und Änderung von Mobilfunksendeanlagen" beigetragen haben. Die Grundsätze schreiben im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Transparenz u. a. eine Verdreifachung der durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post festgelegten Abstandswerte und die Vorlage von genauen technischen Informationen (Antennendiagrammen) zu jedem Standort fest. Die Interessen der Betreiber und Träger sensibler Einrichtungen (Schulen, Kindereinrichtungen, Krankenhäuser, Alteneinrichtungen, gedeckte und ungedeckte Sportanlagen) sollen in Form eines Widerspruchsrechtes zur Vergabe und Nutzung gewahrt werden. Weiter gehend sind städtebauliche Belange zu berücksichtigen und ist die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben zu gewährleisten. Den Bezirken ist die Anwendung dieser für die Hauptverwaltung erlassenen Grundsätze, die auch das Abgeordnetenhaus von Berlin begrüßt hat, empfohlen worden.

Die bisherige Vorgehensweise der Bezirke hat erkennen lassen, dass alle beteiligten Verwaltungsstellen die Diskussion über mögliche gesundheitliche Gefährdungen durch elektromagnetische Felder und die in dieser Debatte zum Ausdruck kommende Besorgnis von Bürgerinnen und Bürgern ernst nehmen. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere bei sensibel genutzten Grundstücken und Gebäuden nunmehr verstärkt Alternativstandorte für die Neuerrichtung von Mobilfunkanlagen geprüft werden. Zu hoffen ist auch auf eine verstärkte Einbindung und Information der Anwohner, insbesondere der Mieter eines betroffenen Hauses, denen im Übrigen nur die Möglichkeit bleibt, sich zivilrechtlich mit ihrem Vermieter auseinanderzusetzen. Offen bleibt die Frage, ob die Nutzer sensibler Einrichtungen, z. B. Schüler, bereit sind, zusätzlich auf die beliebte Benutzung ihres Handys zu verzichten, um gesundheitliche Vorsorge zu praktizieren.

2.10 Mein Freund der Baum... oder: Wenn Bäume stören Berlin ist eine besonders grüne Stadt und bietet eine reiche und vielfältige Naturausstattung. Diese Naturräume sind gerade in Ballungsgebieten von besonderer Bedeutung und müssen deshalb geschützt und entwickelt werden. Dabei geht es nicht um die Sicherung der Natur vor dem Menschen, sondern vielmehr um den Erhalt der Natur für den Menschen, wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in einer Veröffentlichung zum Thema Naturräume in Berlin treffend festgestellt hat. Zu diesen Bemühungen zählen beispielsweise besondere Aktionen, wie sie nach dem dramatischen Befall der Kastanien durch die Miniermotte organisiert worden sind. Neben diesen gezielten Anstrengungen auf Grund akuter Bedrohungen bedarf es jedoch darüber hinaus grundsätzlicher Regelungen, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Lebensgrundlagen wild lebender Tiere zu erhalten.

Zur Erreichung dieses Ziels und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und der Verbesserung des Stadtklimas ist der Baumbestand innerhalb des Stadtgebietes geschützt; Veränderungen an dem Bestand der Bäume, insbesondere Fällungen, sind daher nur unter bestimmten, sehr eng gefassten Bedingungen zulässig. Konkretisiert werden diese Kriterien durch die geltende Baumschutzverordnung, eine Verwaltungsvorschrift, die auf Grundlage des Berliner Naturschutzgesetzes erlassen worden ist.

Danach gilt der Schutz insbesondere für Einzelbäume ab einer bestimmten, genau festgelegten Größe und Entwicklung. Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind damit verpflichtet, diese Bäume durch fachgerechte gärtnerische Maßnahmen zu erhalten und zu pflegen, Schäden an den Bäumen zu beseitigen und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen zu treffen.

Ausgenommen von diesem Schutz sind nach dieser Verordnung Bäume auf Dachgärten und in Pflanzcontainern sowie Obstbäume mit Ausnahme der Arten Walnuss und Türkischer Baumhasel.

Es versteht sich von selbst, dass es deshalb verboten ist, Bäume oder Teile von geschützten Bäumen zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Sieht ein Grundstückseigentümer jedoch die Notwendigkeit eines Eingriffs in das natürliche Wachstum des Baumes oder gar einer Fällung, bedarf er einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.

Die Naturschutzbehörde muss sich bei ihrer Entscheidung sehr eng an dem Schutzzweck der Baumschutzverordnung orientieren. In jedem Einzelfall wird daher sehr sorgsam geprüft, ob der vom Eigentümer gewünschte Eingriff im Sinne des Erhalts und des Schutzes des Baumbestandes zwingend erforderlich ist. Dies gilt besonders bei Anträgen auf Fällung eines Baumes, welche beispielsweise dann genehmigungsfähig sind, wenn der Baum krank ist, seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat oder von dem Baum Gefahren ausgehen.

Die ablehnenden Entscheidungen der Behörden werden von den Bürgerinnen und Bürgern zum Teil mit Unverständnis aufgenommen, werden hier doch Belange des Naturschutzes über die Interessen des Eigentümers an einer wunschgemäßen Nutzung und Gestaltung des Grundstückes gestellt. Auch im Berichtszeitraum wandten sich Bürgerinnen und Bürger an den Petitionsausschuss, deren Anträge auf Fällgenehmigung von den Naturschutzbehörden abgelehnt worden waren, und baten, diese Entscheidung parlamentarisch zu überprüfen.

Die Gründe, die die Petenten zu einer aus ihrer Sicht notwendigen Fällung vortrugen, ähnelten sich.

So sahen Petenten, die ein Wohngrundstück in unmittelbarer Waldnähe besitzen, in dem schiefen Wuchs eines auf ihr Grundstück ragenden Baumes eine Bedrohung. Nicht zuletzt auf Grund der Stürme im letzten Jahr, bei denen zahlreiche Bäume stark beschädigt oder entwurzelt wurden, fürchteten sie um die Standsicherheit dieses Baumes und verwiesen auf erhebliche Gefahren für die eigene Gesundheit und ihr Haus, wenn der Baum auf ihr Grundstück oder das Gebäude stürzen sollte. Ihre eigenen langjährigen Bemühungen, die Berliner Forsten als Eigentümerin des Baumes zur vorsorglichen Fällung anzuhalten, waren gescheitert.

Ähnliche Sorgen äußerten auch andere Petenten und wiesen in ihrer Eingabe darauf hin, dass der Baum durch seinen Standort in der Nähe zu ihrem als Denkmal geschützten Haus und seinen leicht schrägen Wuchs bei Sturm zu Schäden an der Bausubstanz führen könnte.

In beiden Fällen haben die zuständigen Ämter dem Ausschuss in ausführlichen Stellungnahmen dargelegt, dass den Entscheidungen stets eine eingehende Prüfung der Verhältnisse vor Ort vorausgegangen war.

Hierbei hätten sich jedoch jeweils keine konkreten Anhaltspunkte für mangelnde Standfestigkeit der Bäume und die damit von den Petenten befürchteten Folgewirkungen ergeben. Allein die Sorge, dass der Baum bei Sturm entwurzeln und Schäden verursachen könnte, stellt für sich genommen keinen ausreichenden Grund für die Erteilung einer Fällgenehmigung dar. Es bedarf vielmehr konkreter Hinweise auf eine Schädigung oder Erkrankung des Baumes, die auf fehlende Vitalität und Standfestigkeit schließen lässt, damit eine Fällung aus Sicherheitsgründen genehmigt werden kann. Die von den Petenten begehrten Fällgenehmigungen konnte der Ausschuss daher nicht erwirken; die betroffenen Behörden hatten korrekt entschieden. Allerdings ist den Petenten gestattet worden, einzelne, besonders störende Äste entfernen zu lassen.

In einem anderen Fall berichtete ein Petent dem Ausschuss, er setze sich bereits seit Jahren für die Fällung eines vor dem von ihm bewohnten Miethaus stehenden Baumes ein, weil dieser Baum nach seiner Einschätzung Rettungsmaßnahmen der Feuerwehr im Brandfall behindern könnte. Der Ausschuss bat die Berliner Feuerwehr, den Sachverhalt zu prüfen. Die daraufhin vorgenommene Anleiterprobe mit einer Drehleiter konnte jedoch die Befürchtungen des Petenten entkräften; aus der Sicht der Berliner Feuerwehr bestand keine Veranlassung, den Baum fällen zu lassen. Da die zuständige Naturschutzbehörde bei vorangegangenen Kontrollen des Baumes keine anderweitigen Gründe ­ wie etwa fehlende Standfestigkeit ­ feststellen konnte, die eine Baumfällung rechtfertigen würden, hat der Ausschuss seine Beratungen zu dieser Eingabe mit einer entsprechenden Information an den Petenten abgeschlossen.

Die Feststellung der Standsicherheit und Vitalität von Bäumen ist ­ wie bereits dargestellt ­ ein entscheidender Faktor bei der Prüfung von Anträgen zur Fällung geschützter Bäume. Gerade diese Bewertungen kann jedoch der Ausschuss nicht selbst treffen, weil ihm hierzu das notwendige Fachwissen fehlt. Aus diesem Grund verlässt er sich in der Regel auf die Einschätzungen des jeweiligen Fachpersonals bei den Behörden. Jedoch achtet der Ausschuss sehr genau darauf, ob die Behörden bei der Prüfung der Anträge alle relevanten Vorbringen bei der Entscheidungsfindung geprüft und einbezogen haben.