Ärztlicher Direktor/Ärztliche Direktorin

(1) Die hauptamtlichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die den Kliniken und Institutionen, welche der Krankenversorgung dienen, angehören, wählen den Ärztlichen Direktor oder die Ärztliche Direktorin.

(2) Die Aufgaben der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors werden in der Satzung geregelt.

§ 19:

Aufgaben der Klinikumsleitung:

(1) Die Direktorin oder der Direktor des Klinikums ist die Verantwortliche oder der Verantwortliche für den Teilwirtschaftsplan Krankenversorgung.

(2) Die Klinikumsleitung ist verantwortlich für:

1. die Erstellung des Entwurfs des Teilwirtschaftsplans Krankenversorgung

2. die Wirtschaftsführung in Angelegenheiten der Krankenversorgung

3. die Organisation und Benutzung des Universitätsklinikums sowie die Regelung der Betriebsabläufe

4. Koordination der Bedarfsanmeldungen der Mittel für Forschung und Lehre im Klinikum

5. die Beauftragung von Evaluationen der Krankenversorgung.

Die Klinikumsleitung ist darüber hinaus für alle weiteren Angelegenheiten der Krankenversorgung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 20:

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Gliedkörperschaft richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der Gesamtwirtschaftsplan, der aus den Teilwirtschaftsplänen Lehre und Forschung, Krankenversorgung und staatliche Investitionen besteht. Die Wirtschaftspläne enthalten die für ein Geschäftsjahr veranschlagten Erträge und Aufwendungen (Erfolgsplan) sowie Deckungsmittel und Ausgaben (Finanzplan) mit Erläuterungen einschließlich des summarischen Stellennachweises. Der Teilwirtschaftsplan Krankenversorgung weist getrennte Teilbudgets für die Krankenversorgung im stationären Bereich, für die Krankenversorgung im ambulanten Bereich und für sonstige Aufgaben aus. Der Teilwirtschaftsplan Lehre und Forschung weist getrennte Teilbudgets für die Vorklinik und theoretischen Institute sowie für die klinisch-theoretischen und klinischen Abteilungen aus. Zur Deckung eines kurzfristigen Mittelbedarfs darf der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates zur Sicherung der Liquidität des Klinikumsbetriebes Kredite bis zur Höhe der betriebsnotwendigen Betriebsmittel aufnehmen. Der Vorstand beschließt den Gesamtwirtschaftsplan und leitet ihn dem Aufsichtsrat zur Feststellung zu. Der festgestellte Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

§ 21:

Eröffnungsbilanz, Zwischenbericht, Jahresabschluss und Lagebericht:

(1) Zum 1. Juli 2003 wird für die Bereiche der Fakultät und des Klinikums jeweils eine Eröffnungsbilanz erstellt.

(2) Die Fakultätsleitung und die Klinikumsleitung stellen jeweils für ihre Geschäftsbereiche Vierteljahresübersichten über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen auf.

(3) Die Vierteljahresübersichten sind über den Vorstand dem Aufsichtsrat mit einem Bericht vorzulegen, in dem die wesentlichen Abweichungen gegenüber den anteiligen Beträgen des Erfolgsplans zu erläutern sind.

(4) Die Fakultätsleitung und die Klinikumsleitung stellen jeweils für ihren Geschäftsbereich innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang einschließlich des Anlagennachweises (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht auf. Der Vorstand legt die Jahresabschlüsse und die Lageberichte mit dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers dem Aufsichtsrat zusammen mit einer Gesamtbilanz (Konsolidierungsbilanz) vor. Der Aufsichtsrat beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands, der Fakultätsleitung und der Klinikumsleitung.

(5) Die Gesamtbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden mit dem Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

(6) Die Fakultät und das Universitätsklinikum können Rücklagen bilden. Weist das Jahresergebnis einen Fehlbetrag aus, der nicht durch andere verbleibende Überschüsse aus demselben oder aus früheren Geschäftsjahren ausgeglichen werden kann, so wird er auf die neue Rechnung vorgetragen; er soll in den folgenden Geschäftsjahren ausgeglichen werden.

(7) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung finden bis auf die entsprechend geltenden §§ 9, 24, 54, 55, 88-90, 94-99 und § 104 Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung.

§ 22:

Studierende Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern:

(1) Die Studierenden, die im Zeitpunkt der Bildung der Charite an der Freien Universität oder an der HumboldtUniversität in den medizinischen Bereichen in einem Studiengang immatrikuliert sind, werden Studierende beider Universitäten. Sie können ihren Studiengang nach den bisher für sie geltenden Regelungen zu Ende führen. Die vor diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen werden anerkannt.

(2) Die Aufnahmekapazität für das erste (vorklinische) Fachsemester wird im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 und im Studiengang Zahnmedizin auf insgesamt 80 Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Jahr festgelegt. Zulassungszahlen für weitere Studiengänge im Bereich der Charite werden vom Medizinsenat auf Antrag des Fakultätsrates festgesetzt.

Artikel II Änderung des Berliner Hochschulgesetzes:

Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 69 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 69a Gemeinsame Gliedkörperschaft Charite

­ Universitätsmedizin Berlin"

b) Die Angabe der §§ 76, 77, 77a, 77b, 78, 79 und 79a mit den jeweiligen Überschriften wird gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 92 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 92a Personal der Charite ­ Universitätsmedizin Berlin"

2. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts „Charite ­ Universitätsmedizin Berlin (Charite)" der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Gesetz zur Errichtung der Gliedkörperschaft „Charite ­ Universitätsmedizin Berlin" nichts anderes bestimmt."

3. In § 43 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts der Freien Universität Berlin und der HumboldtUniversität zu Berlin „Charite Universitätsmedizin Berlin". Die Mitglieder dieser Körperschaft gelten als Mitglieder der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin. Bis zu einer Neuregelung haben sie innerhalb einer der jeweiligen Hochschulen die Rechte gemäß § 44. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung der Gliedkörperschaft „Charite ­ Universitätsmedizin Berlin" eintretende Mitglieder der Charite ­ Universitätsmedizin Berlin (Charite) haben zum Zeitpunkt ihres Eintritts zu erklären, an welcher der Universitäten sie diese Rechte ausüben; die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung der Gliedkörperschaft „Charite ­ Universitätsmedizin Berlin" übergegangenen Mitglieder üben diese Rechte an der Hochschule aus, an der sie diese bis zum Wirksamwerden des vorbezeichneten Gesetzes ausgeübt haben."

4. In § 48 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: „Die nicht hauptamtlich tätigen außerplanmäßigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie die emeritierten und pensionierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht."

5. § 59 wird wie folgt neu geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „In der Charite ­ Universitätsmedizin Berlin werden eine hauptberufliche Zentrale Frauenbeauftragte und eine nebenberufliche Stellvertreterin bestellt. Daneben werden bei Bedarf bis zu drei nebenberufliche dezentrale Frauenbeauftragte und je eine Stellvertreterin bestellt."

b) Absatz 10 Satz 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Nebenberufliche Frauenbeauftragte werden auf Antrag bis zur Hälfte, in der Hochschulmedizin bis zum vollen Umfang ihrer Dienstaufgaben freigestellt. Stellvertretende Frauenbeauftragte können auf Antrag in angemessenem Umfang nach Maßgabe ihrer Belastung in der Hochschulmedizin im Umfang von 50 v. H. von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden."

6. Es wird folgender § 69a eingefügt: „§ 69a Gemeinsame Gliedkörperschaft Charite ­ Universitätsmedizin Berlin.

Zur Erfüllung von Aufgaben der Hochschulmedizin wird eine gemeinsame Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der HumboldtUniversität zu Berlin Charite ­ Universitätsmedizin Berlin gebildet."

7. Die §§ 76, 77, 77a, 77b, 78, 79, 79a sowie § 80a Satz 1 und 2 werden gestrichen.

8. Es wird folgender § 92a eingefügt: „§ 92a Personal der Charite ­ Universitätsmedizin Berlin:

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal gemäß § 92 der Medizinischen Fakultät der Charite, ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben im Universitätsklinikum Charite ­ Universitätsmedizin Berlin in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens wahrzunehmen. § 99 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Hauptberuflich an der Medizinischen Fakultät der Charite tätige Personen mit ärztlichen Aufgaben in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre, die nicht in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zur Freien Universität Berlin oder zur Humboldt-Universität zu Berlin stehen, sind in der Regel den wissenschaftlichen Mitarbeitern der Freien Universität Berlin oder der HumboldtUniversität zu Berlin mitgliedschaftsrechtlich gleichgestellt.

Artikel III Übergangsvorschriften:

§ 1:

Gemeinsame Kommission:

(1) Die Fakultätsräte der beiden Fakultäten wählen eine gemeinsame Kommission, die bis zur konstituierenden Sitzung der Fakultätsleitung gemäß § 15 des Gesetzes zur Errichtung der Gliedkörperschaft „Charite ­ Universitätsmedizin Berlin" tätig ist. Sie besteht aus jeweils sieben Angehörigen jeder Fakultät, nämlich vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der übrigen Gruppen gemäß § 45 Abs. 1 BerlHG. Den Vorsitz nehmen die Dekane im Wechsel wahr. Im turnusmäßigen Wechsel nehmen die hauptberuflichen Frauenbeauftragten der Humboldt-Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin stimmberechtigt an den Sitzungen teil.

(2) Die Gemeinsame Kommission entscheidet für die beteiligten Fakultäten über die Angelegenheiten gemäß § 71 BerlHG.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird unter Berücksichtigung der Zuordnungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Errichtung der Gliedkörperschaft „Charite ­ Universitätsmedizin Berlin" in der Gliedkörperschaft Charite ­ Universitätsmedizin Berlin der Fakultätsrat der künftigen Fakultät neu gewählt. Die Amtszeit aller neu gewählten Mandats- und Funktionsträger/innen beginnt mit der Feststellung der Wahl oder mit ihrer Bestellung durch den Senat von Berlin. Bis zur Neuberufung der Mandats- und Funktionsträger/innen nehmen wie bisher die gewählten Mitglieder der Klinikumsvorstände ihre Aufgaben weiterhin wahr.

§ 2:

Zusammenarbeit der Klinikumsvorstände:

(1) Bis zur konstituierenden Sitzung der Klinikumsleitung entsprechend § 17 des Gesetzes zur Errichtung der Gliedkörperschaft „Charite ­ Universitätsmedizin Berlin" erfüllen beide Klinikumsvorstände die bisherigen gesetzlichen Aufgaben für ihr jeweiliges Klinikum, soweit dieses Gesetz keine anderweitige Regelung trifft.

Soweit Aufgaben ganz oder teilweise den Bereich beider Klinika berühren, treten die Klinikumsvorstände zu gemeinsamer Entscheidung zusammen. Der Senat von Berlin bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit Stimmrecht, die oder der keinem der beiden Klinika angehören soll, als zusätzliches Mitglied der gemeinsam tagenden Vorstände. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann nicht überstimmt werden. Die Finanzierung der Übergangstätigkeit erfolgt durch die Gliedkörperschaft. Dienstbehörde ist das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Die Klinikumsvorstände der Klinika sind an die gemeinsame Entscheidung gebunden.

(2) Die koordinierte Umsetzung der Wirtschaftspläne gemäß § 77a BerlHG und der Zusammenfassung zu einem gemeinsamen Wirtschaftsplan bei der Universitätsklinika der Charite- Universitätsmedizin Berlin sowie die Befugnisse gemäß § 79a Abs. 2 des BerlHG werden der oder dem Vorsitzenden durch den Senat von Berlin übertragen.

§ 3:

Aufgaben des Aufsichtsrats:

Bis zur Bildung des Aufsichtsrats nach § 11 werden dessen Aufgaben von der Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission nach § 68a BerlHG wahrgenommen

§ 4:

Wahlordnung:

Bis zum Inkrafttreten einer eigenen Wahlordnung gilt für Wahlen der Charite ­ Universitätsmedizin Berlin gemäß § 48 BerlHG die bestehende Wahlordnung der Freien Universität Berlin.

Artikel IV Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.