Geschäftsführungskollegen

Dr. Ukena ersetzt, obwohl ihm dies an sich mit den o. g. Regelungen der Geschäftsanweisung allein gar nicht möglich war und daher leicht durch formellen Beschluss in der Geschäftsführung zu verhindern gewesen wäre, hätte man nicht die Konfrontation vermeiden wollen. Erst im Juni 2006 fiel den Beteiligten auf, dass Prof. Dr. Ukena durch diesen Beschluss formell nicht ordnungsgemäß bestellt worden war, und es wurde von Herrn Lindner und der pflegerischen Geschäftsführerin Hilmer ein Ernennungsschreiben unterschrieben, nicht jedoch vom ärztlichen Geschäftsführer Dr. Haack, so dass am 22. September 2006 die Beendigung der Zentrumsleitung Somatik durch Prof. Dr. Ukena von dem derzeitigen kaufmännischen Geschäftsführer Schmidt bestätigt wurde. den Ablauf der Geschäftsführungssitzungen und ihrer Vorbereitung, indem er von den anderen Geschäftsführern entgegen der Geschäftsanweisung verlangte, Tagesordnungspunkte zwei Wochen vorher einzureichen.

Er verkleinerte zugleich und auch um den Zentrumsleiter Psychiatrie, obwohl jeder Geschäftsführer nach Ziff. 3.2. der Geschäftsordnung berechtigt war, weitere Personen zu einzelnen hatten.

Er ließ Prof. Dr. Ukena als Zentrumsleiter Somatik aber dennoch stets teilnehmen und vergrößerte den Kreis erst wieder, nachdem der Zentrumsleiter Psychiatrie, Prof. Dr. Haselbeck, dies am 22. März 2006 für sich über den Aufsichtsratsvorsitzenden Staatsrat Dr. Knigge erreicht hatte.

Dieses Führungsverhalten von Herrn Lindner, aber auch die sich hieran wegen des und zu hinnehmend zu qualifizierende Reaktion der Geschäftsführungskollegen stehen nicht auf der Grundlage der Rechte bzw. Pflichten, die ihnen als Mitglieder der Geschäftsführung des Klinikums Bremen-Ost zustanden beziehungsweise oblagen.

Die Kontrolle innerhalb der Geschäftsführung hat versagt, weil die Geschäftsführungskollegen keine konsequenten und ggf. auch kontroversen gemeinsamen Entscheidungen gegen Herrn Lindner treffen wollten ­ selbst dort nicht, wo sie wussten, was Herr Lindner tat, und mit seiner Vorgehensweise nicht einverstanden waren ­ und dadurch ihre Pflichten als Geschäftsführer verletzt haben.

Der Ausschuss konnte nicht feststellen, dass die Mitglieder der Geschäftsführung die formellen Möglichkeiten der Geschäftsordnung genutzt haben, um Schaden vom KBO abzuwenden. Vor allem die pflegerische Geschäftsführerin Hilmer hat ­ wenn auch ggf. widerstrebend, aber eben ohne den ihr gebotenen und möglichen Widerstand ­ durch Mitwirkung informellen Entscheidungsstrukturen Vorschub geleistet, die eine ordentliche Geschäftsführung erschwerten und Herrn Lindner sein Tun erleichterten.

Darüber hinaus wurden Informationen, die im Klinikum an verschiedenen Stellen vorhanden waren, auf informellen Wegen durchaus schon frühzeitig zusammengetragen, aber nicht genutzt, um auf der Grundlage der Rechte, die den Geschäftsführungskollegen oblagen, zu einer geordneten Geschäftsführung zurückzugelangen.

Die Geschäftsordnung bot dazu durchaus direkte Möglichkeiten, die ungenutzt blieben, auch wenn allein dadurch sicherlich die gezielt verheimlichten kriminellen Aktivitäten von Herrn Lindner nicht gänzlich zu verhindern gewesen wären.

Der Widerstand von Herrn Dr. Haack gegen das Verhalten von Herrn Lindner beschränkte sich auf das im Wesentlichen erfolglose Einfordern der Einhaltung der 15. Mai und 13. Juni 2006 ­ auf den Gang in die Behörde, dort vor allem zu Staatsrat Dr. Knigge, der gleichzeitig der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Klinikum war.

VI. Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführertätigkeit in der Klinikum Bremen-Ost ­ rechtliche Vorgaben, tatsächliche Ausübung Parlamentarischer Untersuchungsausschuss Klinikverbund 83

c) Widerspruch zum Erfahrungshorizont der Geschäftsführungskollegen:

Das Führungsverhalten von Herrn Lindner stand im Widerspruch zu den bisherigen Erfahrungen mit dem Verhalten der früheren Verwaltungsdirektoren. Aufgrund des in der Vergangenheit gepflegten kommunikativen Stils waren die Geschäftsführerkollegen von Herrn Lindner und auch die sonstigen Leiter im Klinikum Bremen-Ost ein konstruktives Betriebsklima gewohnt, in dem allen Beteiligten zunächst einmal undbegegnetwerdenkonnte. Das Verhalten des kaufmännischen Geschäftsführers stieß insoweit auf Unverständnis und den Versuch, über Herrn Lindner selbst eine bessere Zusammenarbeit zu Ein solches Verhalten war zuvor so nie aufgetreten, und es lag daher außerhalb des Erfahrungshorizonts der Geschäftsführungskollegen und Mitarbeiter, dass dem Aktivitäten zugrunde lag.

Markantestes Beispiel für den Widerspruch zwischen Erwartetem und Eingetretenem ist die Bestellung von 1.000 Multimedianachtschränken der Firma Quadroplan ein im April 2006 geliefertes Probeexemplar im Büro von Herrn Lindner gesehen und unabhängig voneinander deutlich gemacht, dass sie sich kaum vorstellen können, dass diese Geräte schon wegen ihrer Größe geeignet sein könnten.

Sie haben für ungeeignet befanden. Nachdem dies festgestellt und allen ­ auch Herrn Lindner

­ bekannt war, ist niemand mehr auf die Idee gekommen, dass Herr Lindner dennoch allein und ohne weitere Absprache am 9. Mai 2006 die Multimedianachtschränke der Firma Quadroplan bestellen würde ­ und schon gar nicht gleich 1. Stück.

Konsequentes Entgegenwirken im Sinne einer Korruptionskontrolle und -verhinderung wird von Personen, die wie Dr. Haack und Frau Hilmer eigene Erfahrungen in Verhaltensweisen dem konstruktiv entgegenwirken können, und daher Unsicherheit über die Einschätzung der Situation und über die gangbaren Wege unmittelbare oder zeitnahe Reaktionen verhindert.

Hat zudem derjenige, bei dem eine Beschwerdemöglichkeit besteht ­ wie hier gemäß § 9 VI der Geschäftsanweisung der Aufsichtsrat, besetzt mit Vertretern des Ressorts und der Gesundheit Nord ­ an der Personalentscheidung mitgewirkt, erscheint er nicht als geeignete Person für Beschwerden, so dass auch deshalb ein Aussitzen oder der Versuch, interne Möglichkeiten der Bekämpfung zu suchen, naheliegend ist.

Trotz dieser Erkenntnis handelt es sich bei den Geschäftsführern eines Klinikums mit erheblichem Umsatz und einer großen Zahl von Mitarbeitern um eine Position mit höchster Verantwortung, die einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab und eine besondere Treuepflicht voraussetzt. Von Geschäftsführern kann erwartet werden, dass sie Geschäfte auch in und auf informelle Informationskanäle zurückziehen. Geholfen hat Herrn Lindner jedoch der Fremdkörper in dieser verfassten Form der kollegialen Geschäftsführung, die Alleinzeichnungsberechtigung des kaufmännischen Geschäftsführers nach Verschleierung seiner Handlungen.

VI. Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführertätigkeit in der Klinikum ­ rechtliche Vorgaben, tatsächliche Ausübung

1. Aufsichtspflichten von Aufsichtsrat und Gesellschafterin der Klinikum.