Die Information der Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel auf Versammlungen für Erziehungsberechtigte

Anlage 1: Schulgesetz für das Land Berlin - Text Seite 43 von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen rechtzeitig Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Erziehungsberechtigten die Gründe dafür zu nennen.

(3) Die Information der Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel auf Versammlungen für Erziehungsberechtigte. Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel im Rahmen des Unterrichts informiert.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Lehrkräfte informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte individuell und in angemessenem Umfang

1. über die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,

2. über die Kriterien der Leistungsbeurteilung (Noten, Prüfungen, sonstige Beurteilungen), Versetzung und Kurseinstufung und beraten sie

3. bei besonderen Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der körperlichen, sozialen, emotionalen oder intellektuellen Entwicklung und

4. bei der Wahl der Bildungsgänge.

(5) Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schülerinnen und Schüler dürfen von der Schule über schulische Vorkommnisse nur informiert werden, wenn die Schülerin oder der Schüler darin schriftlich eingewilligt hat. Wird die Einwilligung nicht erteilt, sind die ehemaligen Erziehungsberechtigten darüber schriftlich zu unterrichten. Ohne eine Einwilligung nach Satz 1 kann die Schule die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren über

1. ein deutliches Absinken des Leistungsstandes,

2. eine Nichtversetzung,

3. die Nichtzulassung zu einer Prüfung und das Nichtbestehen einer Prüfung,

4. die Androhung und Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie

5. die Abmeldung von der Schule.

In diesen Fällen ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler über die Information der früheren Erziehungsberechtigten schriftlich zu unterrichten.

§ 48

Veröffentlichungen, Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, Werbung zu politischen Zwecken:

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Meinungs- und Pressefreiheit auch in der Schule das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und zu vertreiben. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse sowie andere akustische, visuelle und elektronische Medien, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden; sie unterliegen nicht der VerantworAnlage 1: Schulgesetz für das Land Berlin - Text Seite 44 tung der Schule. Die Vorschriften des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Dezember 2002 (GVBl. S. 356), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn ihr Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder den Schulfrieden erheblich stört und die Schulkonferenz den Konflikt nicht oder nicht rechtzeitig beilegen kann.

(4) Von der Herausgabe einer Schülerzeitung unberührt bleibt das Recht der Schulen, ein in ihrer Verantwortung stehendes Druckerzeugnis zu erstellen und herauszugeben (Schulzeitung).

(5) Einseitige politische Beeinflussung einschließlich Werbung zu politischen Zwecken sind in schulischen Veranstaltungen und auf dem Schulgelände während der Unterrichtszeit nicht zulässig.

§ 49

Gruppen von Schülerinnen und Schülern:

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich im Rahmen der durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Vereinigungsfreiheit zu Schülergruppen zusammenzuschließen. Die Bildung einer Schülergruppe an einer Schule ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen.

(2) Den Schülergruppen können von den Schulbehörden Räumlichkeiten und sonstige schulische Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, wenn dadurch nicht die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule beeinträchtigt wird.

Die Schulkonferenz kann Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen beschließen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter den in § 48 Abs. 3 genannten Voraussetzungen einer Schülergruppe die weitere Betätigung auf dem Schulgelände ganz oder teilweise untersagen.

§ 50

Schulgeld- und Lernmittelfreiheit:

(1) Der Besuch der öffentlichen Schulen des Landes Berlin ist unentgeltlich. Die Schulgeldfreiheit erstreckt sich auf den Unterricht und die sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Abweichend von Satz 1 sind Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen zur Zahlung einer angemessenen Gebühr verpflichtet, sofern sie im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben. Für die Inanspruchnahme von über das Regelangebot hinausgehenden Leistungen der beruflichen Schulen einschließlich der Zertifizierung besonderer Zusatzqualifikationen können Gebühren erhoben werden.

(2) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Schulbücher, ergänzende Druckschriften und andere Unterrichtsmedien) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Land Berlin leihweise zur Verfügung gestellt mit Ausnahme der nach Satz 2 privat zu beschaffenden Lernmittel. Die Erziehungsberechtigten oder Anlage 1: Schulgesetz für das Land Berlin - Text Seite 45 die volljährigen Schülerinnen oder die volljährigen Schüler sind verpflichtet, sich an der Beschaffung der erforderlichen Lernmittel zu beteiligen (Eigenanteil); von der Zahlung eines Eigenanteils sind Personen ausgenommen, denen die private Beschaffung wirtschaftlich unzumutbar ist. Die dem Unterricht dienenden Arbeitsmittel werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt mit Ausnahme solcher Gegenstände, die von den Schülerinnen und Schülern üblicherweise auch außerhalb des Unterrichts benutzt oder von Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen oder der Berufsfachschulen für Altenpflege üblicherweise auch für die Berufsausbildung oder Berufsausübung benötigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), oder des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung befinden.

(3) Mit der leihweisen Überlassung der Lernmittel wird ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet. Wird das Lernmittel beschädigt oder nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben, ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler oder sind die Erziehungsberechtigten zum Schadenersatz verpflichtet. Der Anspruch ist durch schriftlichen Verwaltungsakt der Schule festzusetzen.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bereitstellung der Lernmittel zu regeln, insbesondere

1. die Höhe des privat zu erbringenden Eigenanteils; dabei darf eine Höchstgrenze von 100 Euro (bezogen auf den Neuwert) pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr nicht überschritten werden,

2. den von der Zahlung eines Eigenanteils befreiten Personenkreis.

In der Rechtsverordnung kann der von der Zahlung eines Eigenanteils befreite Personenkreis auf die Empfänger von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Haushalten beschränkt werden.

§ 51

Pflicht der Schule zur Beaufsichtigung:

(1) Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit, in den Pausenzeiten, während der Freistunden und in angemessener Zeit vor und nach dem Unterricht sowie bei sonstigen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule zu beaufsichtigen.

(2) Die Beaufsichtigung soll die Schülerinnen und Schüler vor Gefahren schützen, die sie auf Grund ihrer altersgemäßen Entwicklung und Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahren, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können.

(3) Erziehungsberechtigte sowie schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit der Beaufsichtigung beauftragt werden; ebenso können von der zuständigen Lehrkraft damit geeignete Schülerinnen und Schüler beauftragt werden.